Rz. 12

Für 2023 werden die Regelbedarfe über das 12. SGB II-ÄndG festgelegt und im SGB XII veröffentlicht (vgl. die Komm. zu § 20). Daher gibt es keine Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung für 2023. § 20 Abs. 1a Satz 3 findet deshalb keinen Anwendungsbereich.

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