0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist durch Art. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) mit Wirkung zum 1.1.2004 (Art. 61 Abs. 2 des genannten Gesetzes) in Kraft getreten. Zum 6.8.2004 wurden die Überschrift und Abs. 1 durch das Kommunale Optionsgesetz v. 30.7.2004 (BGBl. I S. 2014) geändert.
Mit Wirkung zum 1.1.2006 wurde Abs. 4 durch das Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 22.12.2005 (BGBl. I S. 3675) geändert.
Abs. 5 wurde mit Wirkung zum 1.8.2006 durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 20.7.2006 (BGBl. I S. 1706) geändert.
Im Zusammenhang mit der Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum 1.1.2011 ist die Vorschrift unverändert geblieben. Durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) sind die Abs. 1 bis 3 und 6 mit Wirkung zum 1.4.2011 aufgehoben und Abs. 4 geändert worden.
Abs. 1 wurde durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (9. SGB II-ÄndG) v. 26.7.2016 (BGBl. I S. 1824) mit Wirkung zum 1.8.2016 neu gefasst.
Abs. 1 wurde durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 22.12.2016 (BGBl. I S. 3159) mit Wirkung zum 1.1.2017 geändert.
Durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2023 neu gefasst.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift enthält Übergangsvorschriften zum materiellen Recht, zur Vorbereitung und Durchführung des Verwaltungsvollzugs der Grundsicherung für Arbeitsuchende des SGB II. Sie ist zum 1.1.2023 neu gefasst worden und regelt nunmehr Übergangsrecht zur Einführung des Bürgergeldes.
Rz. 2a
Bis zum 31.12.2022 waren noch die Abs. 1, 4 und 5 a. F. in Kraft. Abs. 1 a. F. war ohnehin nur bis zum 31.12.2018 anwendbar und hatte insofern bereits seit 4 Jahren keinen Anwendungsbereich mehr. Abs. 4 a. F. galt nur noch in Fällen, in denen der Leistungsberechtigte seinen Leistungsanspruch vor dem 1.1.2008 erworben und bereits das 58. Lebensjahr erfüllt hatte. Daher haben sämtliche Berechtigte i. S. v. Abs. 4 seit längerer Zeit das Regelrentenalter erreicht und für das SGB II keine Bedeutung mehr als Leistungsberechtigte. Abs. 5 a. F. betraf erhöhte Vermögensfreibeträge für Personen, die aus dem Bezug von Arbeitslosenhilfe ausgeschieden und in die Grundsicherung für Arbeitsuchende eingetreten sind, sie waren mindestens 55 Jahre alt und sind daher zwischenzeitlich alle aus dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II ausgeschieden, weil sie das Regelrentenalter erreicht haben.
Rz. 2b
Abs. 1 bestimmt, dass die Leistungsgrundsätze nach § 3 Abs. 2a in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung bis zum erstmaligen Abschluss eines Kooperationsplans nach § 15, spätestens jedoch bis zum Ablauf des 31.12.2023, weiter anzuwenden sind.
Die Vorschrift stellt nach der Gesetzesbegründung sicher, dass die Regelungen für Integrations- bzw. Sprachkurse im Zusammenhang mit den Verpflichtungen aus einer Eingliederungsvereinbarung auch vom 1.1.2023 bis 30.6.2023 weiter gelten bzw. so lange weiter Anwendung finden können, bis diese im Zeitraum vom 1.7.2023 bis 31.12.2023 durch einen neuen Kooperationsplan abgelöst worden ist.
Rz. 2c
Abs. 2 enthält das Verbot für die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, nach dem 31.1.2022 aufgrund einer Aufforderung an den Leistungsberechtigten nach § 5 Abs. 3 Satz 1, vorzeitig Rente wegen Alters in Anspruch zu nehmen, ab dem Jahresbeginn 2023 einen entsprechenden Antrag beim Rentenversicherungsträger selbst zu stellen.
Durch die Änderung des § 12a zum 1.1.2023 ist durch das Bürgergeld-Gesetz die Pflicht zur Beantragung vorzeitiger Renten wegen Alters (befristet bis zum 31.12.2026) abgeschafft worden. Nach der Gesetzesbegründung soll die Stellung von Anträgen durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters auch dann nicht mehr vorgenommen werden, wenn die leistungsberechtigte Person vor Inkrafttreten des Bürgergeld-Gesetzes der Aufforderung nicht Folge geleistet hat. Die Übergangsvorschrift macht einen solchen Antrag rechtswidrig.
Rz. 2d
Nach einem ursprünglich vorgesehenen Abs. 3 sollte die neue Freibetragsregelung in ihrer Ausdifferenzierung nach § 11b Abs. 3 Satz 2 erst ab dem 1.7.2023 anzuwenden sein. Nachdem das Inkrafttreten auf den 1.7.2023 verschoben wurde, bedarf es keiner Übergangsregelung mehr.
Rz. 2e
Abs. 3 bestimmt, dass Zeiten eines Leistungsbezugs nach dem SGB II bis zum 31.12.2022 bei den Karenzzeiten nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und § 22 Abs. 1 Satz 2 unberücksichtigt bleiben.
Die Regelung bezieht sich auf die durch das Bürgergeld-Gesetz neu gesc...