Rz. 11

Verpflichtete Stelle nach Abs. 1 ist der Träger der Sozialhilfe. Diese Formulierung erklärt sich aus dem Übergangszweck der Regelung im Zusammenhang mit der Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch Zusammenlegung der Sozialhilfe und Arbeitslosenhilfe für erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen. Vom kommunalen Träger wurde die Sozialhilfe erbracht, die anderen kommunalen Einrichtungen außerhalb des Sozialamtes bzw. der Stelle, die die Sozialhilfe erbracht hat, ist weder seit 2004 noch heute Stelle (gewesen), die zugangsberechtigt zu den Daten nach Abs. 1 sein kann. Das ist folgerichtig, weil insoweit ansonsten ein Datenmissbrauch zu befürchten wäre.

 

Rz. 12

Weiterer verpflichteter Träger nach Abs. 1 ist die Agentur für Arbeit als Leistungsträgerin der früheren Arbeitslosenhilfe. Insoweit ist unerheblich, welche Form der Arbeitslosenhilfe bezogen worden ist. Zuletzt vor Abschaffung der Arbeitslosenhilfe wurde allein die Arbeitslosenhilfe im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld gewährt.

 

Rz. 13

Grundsicherungsträger oder Grundsicherungsstellen sind keine verpflichteten Stellen nach Abs. 1, die Datenübermittlung bezieht sich auf gewährte Leistungen in der Zeit vor dem 1.1.2005. Im Falle des Träger- oder Organisationswechsels sind das Jobcenter als gemeinsame Einrichtung oder des zugelassenen kommunalen Trägers für die Agentur für Arbeit bzw. den kommunalen Träger, der zugelassene kommunale Träger bzw. die Agentur für Arbeit verpflichtete Stellen.

 

Rz. 14

In begründeten Einzelfällen ist denkbar, dass sowohl § 76 Abs. 3 a. F. (jetzt § 76 Abs. 2, für Zeiten ab 2005) als auch § 65d (für Zeiten vor 2005) nebeneinander Rechtsgrundlage für die Übermittlung von Daten sein können.

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