Rz. 23

Der verpflichteten Stelle steht es frei, auf welche Art und in welcher Form sie ihre Verpflichtung erfüllt. Sie muss dem berechtigten Leistungsträger die erforderlichen Unterlagen zugänglich machen. Das können sowohl Papierunterlagen (z. B. Leistungsakten) wie auch elektronische Speichermedien sein. Die Daten können zur Einsichtnahme bereitgestellt, übersandt oder übermittelt werden. Es können auch Kopien zur Verfügung gestellt werden. Im Rahmen des § 65d dürfte es aber nicht zulässig sein, die Originalunterlagen endgültig zu überlassen. Dies wird bei Rechtsübergängen nach § 76 Abs. 2 anders sein.

 

Rz. 24

Die Vorschrift trifft keine Regelung darüber, innerhalb welchen Zeitraumes der verpflichtete Leistungsträger zur Erfüllung gehalten ist. Daher werden hier die allgemeinen Zusammenarbeitsgrundsätze heranzuziehen sein. Im Allgemeinen wird ein berechtigtes Verlangen daher binnen 2 bis 4 Wochen zu erfüllen sein.

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