Rz. 24
Abs. 1 reguliert prinzipiell den Zeitraum, für den die Erleichterungen nach den Abs. 2 bis 4 gelten sollen. Daraus ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber auch den März 2020 in den Blick genommen hat (und insofern den ersten Entwurf nachgebessert hat), wohl aus der Überlegung heraus, dass bis zum Inkrafttreten des § 67 über Leistungsanträge in großem Umfang bereits entschieden worden ist, teilweise aber auch nicht und die entschiedenen Fälle nach Maßgabe des § 48 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 SGB X korrigiert werden können. Damit wurden diejenigen Personen auch noch begünstigt, die besonders früh von den Auswirkungen der Pandemie betroffen wurden. Die Gesetzgebung im März 2020 war in erster Linie auf die Zukunft gerichtet und zielte deshalb auf Bewilligungszeiträume ab dem 1.4.2020, erfasste aber auch den insoweit uneinheitlichen Monat März mit dem Beginn der Pandemie.
Rz. 24a
Zur Begründung der Verlängerung des Zeitraumes der Begünstigungen auf Bewilligungszeiträume, die bis zum 30.9.2020 beginnen, wird in den Verordnungsmaterialien ausgeführt, dass der Gesetzgeber mit den Sozialschutzpaketen I und II umfangreiche Maßnahmen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II u. a. getroffen hat. Diese Leistungen sichern insbesondere den Lebensunterhalt, wenn keine vorrangigen Hilfen zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen aufgrund von COVID-19 greifen. Seit 1.3.2020 werden diese Leistungen in einem vereinfachten Verfahren schnell und unbürokratisch zugänglich gemacht. Diese Regelungen galten aber nur für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1.3.2020 bis 30.6.2020 begonnen haben (unter Hinweis auf u. a. § 67 Abs. 1). Wie erwartet ist das Antragsaufkommen auf Leistungen zum Lebensunterhalt in den Grundsicherungssystemen wegen der pandemiebedingten Einschränkungen angestiegen. Die wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie sind demnach weiterhin erheblich gewesen. Die Soforthilfen des Bundes für Selbständige decken lediglich die laufenden Betriebskosten ab und sind in dieser vorübergehenden Notlage nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts gedacht. Gleichzeitig unterstützt das vereinfachte Verfahren die Behörden bei ihrer Aufgabenerledigung und entlastet sie von bürokratischem Aufwand. Außerdem wird der Verlängerungsbegründung zufolge sichergestellt, dass Schüler sowie Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder in Kindertagespflege betreut werden, auch während des pandemiebedingten eingeschränkten Betriebs oder auch der kompletten Schließung der Einrichtungen ein über das Bildungspaket finanziertes Mittagessen bekommen können (das betrifft allerdings nicht § 67, sondern § 68). Die Pandemie war für das BMAS noch nicht überwunden. Die Einschränkungen waren noch nicht vollständig aufgehoben worden und es war absehbar, dass wirtschaftliche Konsequenzen über den Zeitpunkt der vollständigen Aufhebung der Einschränkungen hinaus auftreten würden. Das BMAS hat auch weiterhin mit einem erhöhten Antragsaufkommen gerechnet. Auch war nicht absehbar, ob Schulen, Tageseinrichtungen und Angebote der Kindertagespflege bereits nach dem 31.7.2020 wieder zu einem Normalbetrieb übergehen konnten, der alle Schüler bzw. Kinder berücksichtigen kann. Es war daher erforderlich, die erleichterten Zugangsbedingungen zu den Leistungen (wie auch die Möglichkeit der abweichenden Erbringung des Mittagessens) zu verlängern.
Rz. 24b
Zur Begründung der weiteren Verlängerung der Regelungen hat das BMAS im Entwurf zur Änderung der VZVV ausgeführt, dass nicht alle Wirtschaftsbereiche gleichermaßen von den bisherigen Lockerungen der Beschränkungen profitieren konnten. Z. B. waren größere Veranstaltungen mit vielen Zuschauern nach wie vor unmöglich. Es ist für das BMAS gerade in Anbetracht der wieder steigenden Infektionszahlen nicht unwahrscheinlich, dass sich sowohl selbständige Personen als auch andere Gruppen mit verringerten Einkommen, etwa Personen, die das Kurzarbeitergeld aufstocken, im Herbst 2020 vermehrt in die Grundsicherung bewegen werden, wenn ihre finanziellen Rücklagen aufgezehrt sind und sich die Lage nicht wie erhofft verbessert hat. Die Personengruppe der selbständig tätigen Berufstätigen hat demnach zudem vielfach zunächst von einer Antragstellung Abstand genommen. Mit zunehmender Dauer des Einkommensausfalls ist damit zu rechnen, dass die Grundsicherung nunmehr doch in Anspruch genommen wird. Die Leistungen aus den Grundsicherungssystemen stellen derzeit häufig die einzige Möglichkeit für einkommenslose Selbständige dar, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Zudem sind die ersten, unter den vereinfachten Bedingungen bewilligten Bewilligungszeiträume zum 31.8.2020 ausgelaufen. Folgeanträge dieser Fälle werden zwar zum 1.9.2020 nach der durch die Verlängerungsverordnung verlängerten Frist noch einmal nach dem vereinfachten Verfahren bewilligt. Ein Großteil der Anträge nach den vereinfachten Bedingungen wurde jedoch im April und Mai 2020 gestellt; hier wäre ohne eine erneute Verlängerung der Sonderre...