Rz. 53

Entsprechend der Selbstverpflichtung im Antrag auf Zulassung haben die Kommunen im Falle ihrer Zulassung als alleiniger Träger eine besondere Einrichtung zur Wahrnehmung der zusätzlichen Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und gemeinsamer Wahrnehmung mit den ohnehin eigenen Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu schaffen und zu unterhalten. Die offene Begriffswahl verdeutlicht, dass es sich dabei nicht um eine besondere, eigenständige Dienststelle handeln muss. Das wäre auch nicht zweckmäßig, weil die zugelassenen kommunalen Träger ihre Organisation darauf ausrichten dürften, die Leistungen nach dem SGB II aus einer Hand zu erbringen. Die Einrichtung muss aber organisatorisch eigenständig sein und von den übrigen Organisationseinheiten der Kommune abgegrenzt werden. Das setzt unabhängige Strukturen voraus. Im Gegenzug hat der zugelassene kommunale Träger die alleinige Organisationsgewalt, Abstimmungen mit einem anderen Träger werden nicht erforderlich.

 

Rz. 54

Der Bund als Kostenträger will lediglich gewährleisten, dass die Aufgabendurchführung nicht mit Aufgaben nach dem SGB XII vermischt wird. Die Regelung enthält auch keine Vorgaben dazu, in welchen räumlichen Einheiten die Einrichtungen der zugelassenen kommunalen Träger operieren sollen. Die Dienstleistungsbereitschaft und Kundenorientierung bleibt ihnen damit selbst überlassen. Abs. 5 stellt darüber hinaus klar, dass die Einrichtungen auch durch die kommunalen Träger zu unterhalten sind. Die dafür maßgebenden Kosten tragen die Kommunen jedoch nur zu 15,2 % (vgl. § 46 Abs. 3 Satz 1).

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge