Rz. 55

Abs. 6 regelt den Widerruf der Zulassung. Dazu ist die frühere in § 6a Abs. 7 enthaltene Vorschrift zum Widerruf vor Ablauf der Frist von 6 Jahren, also vor dem 31.12.2010, inhaltsgleich übernommen worden. Der Widerruf hat wiederum durch Rechtsverordnung des BMAS nur mit Zustimmung der betroffenen obersten Landesbehörde und daher ohne Zustimmung des Bundesrates zu erfolgen. Abs. 6 Satz 1 enthält dazu ein Initiativrecht des BMAS aus wichtigem Grund, das aber wohl aus politischen Motiven heraus nicht zum Zuge kommen dürfte. Denkbar wäre ein Wegfall der Zulassungsvoraussetzungen oder das Vorliegen von Umständen, die der Kommune eine ordnungsgemäße Aufgabenerledigung nicht mehr ermöglichen.

 

Rz. 56

Abs. 6 Satz 2 räumt dem zugelassenen kommunalen Träger die Möglichkeit ein, den Widerruf zu beantragen. Das kann der Fall sein, wenn der kommunale Träger mit den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln einen erträglichen Eingliederungserfolg dauerhaft nicht erzielen kann, sich seine Konzepte und Modelle also als erfolglos erweisen. Die oberste Landesbehörde muss dem Antrag zustimmen. Das BMAS muss dann die Zulassung widerrufen, es hat keinen eigenen Entscheidungsspielraum.

 

Rz. 57

Abs. 6 Satz 3 gewährleistet für den Fall des Widerrufs eine ordnungsgemäße Überführung der Aufgaben auf eine gemeinsame Einrichtung nach § 44b. Auch wenn eine gemeinsame Einrichtung gebildet ist, übernimmt sie die Aufgaben noch nicht unmittelbar; zu diesem Termin kann der Widerruf deshalb nicht erfolgen. Vielmehr muss der zugelassene kommunale Träger die Aufgaben noch bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres und ein weiteres Kalenderjahr weiterführen. Ein am 15.5.2011 beantragter Widerruf entfaltet danach erst zum 1.1.2013 Wirkung. Selbst dann bleibt der kommunale Träger als solcher auch danach für die Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 zuständig.

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