0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist unter der Überschrift "Option kommunaler Trägerschaft" mit Art. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) am 1.1.2004 (Art. 61 Abs. 2 des genannten Gesetzes) in Kraft getreten.

Durch das Kommunale Optionsgesetz v. 30.7.2004 (BGBl. I S. 2014) wurde sie zum 6.8.2004 unter der Überschrift "Experimentierklausel" neu gefasst (Art. 1 Nr. 5, Art. 17).

Abs. 7 wurde mit Wirkung zum 1.8.2006 redaktionell geändert durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 20.7.2006 (BGBl. I S. 1706).

Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 wurden durch Art. 253 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) mit Wirkung zum 8.11.2006 redaktionell geändert.

Die Vorschrift wurde im Zusammenhang mit der Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum 1.1.2011 durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 3.8.2010 (BGBl. I S. 1112) neu gefasst.

Abs. 2 wurde durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) mit Wirkung zum 1.4.2011 geändert. Dadurch wurde die Vorschrift auch geschlechtsneutral ausformuliert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift dokumentiert die Rechtsfolgen des politischen Kompromisses im Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat zum Kommunalen Optionsgesetz. Der Kompromiss wurde von der Großen Koalition in der 16. Legislaturperiode aufrechterhalten. Die Bundesregierung der 17. Legislaturperiode hat im Koalitionsvertrag vereinbart, die kommunale Option zu entfristen und zu erweitern. Auch dabei handelt es sich um einen politischen Kompromiss, der unter der Bezeichnung Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen gemeinsamer Einrichtung der Agenturen für Arbeit und der kommunalen Träger (75 %) und zugelassenen kommunalen Trägern (25 %) zustande gekommen ist. Das Regel-Ausnahme-Verhältnis ist verfassungsrechtlich festgeschrieben (Art. 91e GG), nicht jedoch, wo genau bei diesem Verhältnis die Grenze verlaufen muss, damit noch ein Regel-Ausnahme-Verhältnis gewahrt bleibt. Mehr als ein Dutzend Kommunen waren bereit, die Zulassung zur alleinigen kommunalen Trägerschaft vor dem BVerfG zu erstreiten, eine Entscheidung des BVerfG ist am 11.10.2014 verkündet worden. Danach sind die im Jahr 2010 eingeführten Regelungen zur Rechtsstellung der sog. Optionskommunen im Wesentlichen verfassungsgemäß (BVerfG, Urteil v. 7.10.2014, 2 BvR 1641/11, BGBl. I S. 1638). Die von 15 Landkreisen und einer Stadt erhobenen Kommunalverfassungsbeschwerden beträfen die rechtliche Stellung der sog. Optionskommunen nach der Neuregelung des Jahres 2010 (vgl. im Übrigen die Pressemitteilung des BVerfG Nr. 64/2013 v. 24.10.2013). Mit Art. 91e GG habe der verfassungsändernde Gesetzgeber eine umfassende Sonderregelung für den Bereich der Grundsicherung für Arbeitssuchende geschaffen. Er habe unmittelbare Finanzbeziehungen zwischen dem Bund und den Optionskommunen begründet und in diesem Rahmen auch eine Finanzkontrolle ermöglicht. Darüber hinaus enthalte Art. 91e GG einen umfassenden Gesetzgebungsauftrag zugunsten des Bundes. Er könne das Zulassungsverfahren weitgehend frei ausgestalten. Jedoch fehle dem Bund die Gesetzgebungskompetenz für eine Regelung, die die interne Willensbildung der Kommunen für einen Zulassungsantrag an eine Zwei-Drittel-Mehrheit binde. Die entsprechende Vorschrift dürfe ab sofort nicht mehr angewendet werden; bestehende Zulassungen blieben jedoch in Kraft.

 

Rz. 3

Abs. 1 enthält die unbefristete Verlängerung der Zulassung der 69 zugelassenen kommunalen Träger, die seit dem Jahr 2005 an Stelle der Agenturen für Arbeit Träger der Leistung im Rahmen der Experimentierklausel nach dem früheren § 6a sind (nach Kreisgebietsreformen noch 67 zugelassene kommunale Träger). Voraussetzung für die Verlängerung sind die Verpflichtungen, mit der zuständigen Landesbehörde Zielvereinbarungen zu schließen sowie die erforderlichen Daten für eine bundeseinheitliche Datenerfassung, Ergebnisberichterstattung, Wirkungsforschung und Leistungsvergleiche zu erheben (Rechtsverordnung nach § 51b Abs. 1 Satz 2) und an die Bundesagentur für Arbeit zu übermitteln (§ 51b Abs. 4).

 

Rz. 4

Abs. 2 Satz 1 regelt, dass eine begrenzte Zahl weiterer kommunaler Träger die Aufgaben nach diesem Buch alleine wahrnehmen darf. Die früheren Erfahrungen auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende haben der Gesetzesbegründung zufolge gezeigt, dass die beiden Träger – die Bundesagentur für Arbeit und die kommunalen Gebietskörperschaften – jeweils über besondere Fähigkeiten verfügen, die i. d. R. in der gemeinsamen Einrichtung zusammengeführt werden, damit Gestaltungs- und Effizienzpotenziale am besten realisiert werden können. Kommunen, die die Aufgaben vollständig und eigenverantwortlich wahrnehmen wollen, sollen nach einheitlichen Eignungskriterien als alleiniger Aufgabenträger zugelassen werden. Dabei gilt das ...

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