Rz. 2
Abs. 1 weist den zugelassenen kommunalen Trägern die Rechtsstellung der Bundesagentur für Arbeit zu. Mit der Trägerschaft gehen auch die Rechte und Pflichten – bis auf abschließend aufgezählte Ausnahmen – auf den zugelassenen kommunalen Träger über. Verfassungsrechtlich bildet Art. 91e Abs. 2 GG die Grundlage für die Rechtsstellung der kommunalen Träger i. S. v. § 6b. Bei der Aufgabenwahrnehmung durch die zugelassenen kommunalen Träger handelt es sich um eine Übertragung der Zuständigkeiten mit der Folge originärer Aufgabenwahrnehmung durch den delegierten kommunalen Träger. Es handelt sich nicht um einen Fall der Organleihe.
Rz. 2a
Anders als bei der Einführung des SGB II bestimmt die Vorschrift nicht mehr, dass der Datenabgleich gemäß § 52 und die Erstellung von Eingliederungsbilanzen (§ 54) zu den Aufgaben gehören, die nicht durch die zugelassenen kommunalen Träger wahrzunehmen sind. Diese Befugnis wird den zugelassenen kommunalen Trägern nach § 6a nunmehr eingeräumt. Zugleich sind dazu auch verpflichtet.
Rz. 2b
Die zugelassenen kommunalen Träger können beim Datenabgleich nach § 52 ihre Daten der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung unmittelbar und nicht mehr nur über die Bundesagentur für Arbeit übermitteln (Anfragedatensätze). Auf dem Rückweg erhalten die zugelassenen kommunalen Träger auch die Ergebnisse des Datenabgleichs (Überschneidungsmitteilungen) unmittelbar von der Datenstelle. Damit entfällt auch ein Schwachpunkt im Berichtswesen über den Datenabgleich, weil der politisch ungeliebte Weg der Berichte zugelassener kommunaler Träger aus der Auswertung erzeugter Überschneidungsmitteilungen über leistungsrelevante Sachverhalte während des Bezuges von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende an die Bundesagentur für Arbeit entfällt. Die Gesetzesbegründung weist zudem darauf hin, dass durch Änderung des § 52 der Datenabgleich zu bestimmten Terminen stattfinden muss, um das Vorhalten größerer Datenbestände über längere Zeiträume bei der Datenstelle zu vermeiden. Es bedarf allerdings einer konstruktiven Zusammenarbeit zwischen mehreren zugelassenen kommunalen Trägern sowie zwischen zugelassenen kommunalen Trägern und gemeinsamen Einrichtungen, wenn Leistungsmissbrauch nicht im eigenen Jobcenter aufgedeckt wird.
Rz. 2c
Hinsichtlich der Eingliederungsbilanzen ist seit der Änderung klargestellt, dass die für die Leistungserbringung zuständige Grundsicherungsstelle, also die gemeinsamen Einrichtungen und die zugelassenen kommunalen Träger den Erfolg von Eingliederungsmaßnahmen nicht nur kommentiert, sondern auch die Eingliederungsbilanzen erstellt. Die Gesetzesbegründung weist darauf hin, dass die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit den gemeinsamen Einrichtungen und zugelassenen kommunalen Trägern einheitliche Berechnungsmaßstäbe und relevante Datenauswertungen für die Erstellung der Eingliederungsbilanzen zur Verfügung stellt.
Rz. 2d
Im Zusammenhang mit der Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum 1.1.2011 sind zusätzlich die Aufgaben nach § 48b (Abschluss von Zielvereinbarungen), § 56 Abs. 2 (Kostenerstattungsregelung für Begutachtungen durch den medizinischen Dienst der gesetzlichen Krankenversicherung mit Vereinbarungsermächtigung) und § 64 (Zuständigkeit der gemeinsamen Einrichtungen für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Leistungsmissbrauch im eigenen Zuständigkeitsbereich) vom Aufgabenübergang auf die zugelassenen kommunalen Träger ausgenommen worden. Bei diesen Aufgaben handelt es sich um Ausgestaltungen der gemeinsamen Einrichtungen, deshalb ist es folgerichtig, dass sie nicht zu Aufgaben der zugelassenen kommunalen Träger werden.
Rz. 2e
Abs. 2 regelt die Finanzierung der Grundsicherung für Arbeitsuchende, wenn sie in alleiniger Trägerschaft der Kommune wahrgenommen wird. Der Bund erstattet die Aufwendungen einschließlich der Verwaltungskosten, soweit sie ansonsten bei den Agenturen für Arbeit anfielen. Mit Verweisung auf § 46 Abs. 5 ff. (seit dem 7.12.2016 § 46 Abs. 5 bis 11) wird der Beitrag des Bundes zu den originären Aufwendungen der Kommune geregelt. Dieser ergibt sich für die einzelnen Bundesländer nach § 46 Abs. 5 nach Maßgabe der § 46 Abs. 6 bis 10). Das Erstattungsverfahren regelt § 46 Abs. 11. Entsprechend den Agenturen für Arbeit wird auch die Mittelzuweisung geregelt. Das folgt aus § 46 Abs. 2. Das BMAS darf in der Eingliederungsmittel-Verordnung andere Maßstäbe für die Verteilung der Mittel festlegen.
Rz. 2f
Abs. 2 Satz 2 stellt klar, dass auch für die Aufgabenwahrnehmung der zugelassenen kommunalen Träger gilt, dass die Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten pauschaliert werden können, der Bund die Maßstäbe festlegt, nach denen die Haushaltsmittel für Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten auf die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu verteilen sind und die nicht verausgabten Haushaltsmittel für Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten begrenzt in das Folgejahr übertragen werden können.
Rz. 2g
Zudem stellt ...