Rz. 3

Mit der Zulassung als kommunaler Träger nach § 6a wird der Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt alleiniger Aufgabenträger nach dem SGB II (vgl. § 12 und § 19a Abs. 2 Satz 2 SGB I). Er behält die Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (originäre kommunale Aufgaben) und wird zugleich Träger der Aufgaben, die der Bundesagentur für Arbeit in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zugewiesen sind. Nach der Konstruktion dort sind dies wiederum alle Aufgaben, die der Kommune nicht aufgrund kommunaler Trägerschaft zufallen. Der zugelassenen kommunalen Trägerschaft kommt kein vorübergehender Charakter (mehr) zu. Schon zu Zeiten der Geltung der Experimentierklausel nach § 6a a. F. war diese kein berechtigender Grund dafür, die Befristung eines Arbeitsvertrages sachlich zu rechtfertigen (vgl. § 14 Abs. 1 TzBfG, BAG Urteil v. 11.9.2013, 7 AZR 107/12, NZA 2014 S. 150).

 

Rz. 4

Mit der Trägerschaft gehen die Rechte und Pflichten der Bundesagentur für das übernommene Aufgabenspektrum auf die Kommune über. Das galt bei erstmaliger Zulassung alleiniger kommunaler Träger zum 1.1.2005 und gilt auch für die weiteren Zulassungen nach Maßgabe des § 6a Abs. 2, 4 und 7 (vgl. § 76 Abs. 3 Satz 1) zum 1.1.2011 oder später. Dieser Übergang bezieht sich allein auf die Aufgaben nach dem SGB II. Darüber hinaus trägt Satz 1 dem Umstand Rechnung, dass die Bundesagentur für Arbeit überörtlich agiert, während der jeweilige zugelassene kommunale Träger einen räumlich nur eingegrenzten Zuständigkeitsbereich hat, auf diesen ist der Übergang der Rechte und Pflichten begrenzt. Das materielle Organisationsrecht schließt nicht aus, dass auf dem Gebiet einer Agentur für Arbeit sowohl zugelassene kommunale Träger wie auch gemeinsame Einrichtungen agieren. Bezogen auf das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt ist dies nur als Folge einer Kreisgebietsreform denkbar.

 

Rz. 5

Nicht zu den Aufgaben der zugelassenen kommunalen Träger gehören nach Abs. 1 Satz 2

  • Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung bzw. der Bundesagentur für Arbeit zum Betrieb der gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b,
  • der Abschluss von Zielvereinbarungen im Rahmen des § 48b, soweit die gemeinsamen Einrichtungen betroffen sind,
  • die Übermittlung von Sozialdaten (§ 50),
  • die Zuteilung einer Kundennummer (§ 51a),
  • die Datenerhebung und Datenverarbeitung über Empfänger, Leistungen sowie Einnahmen und Ausgaben (§ 51b), nicht zu verwechseln mit der Verpflichtung aus § 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 5,
  • die Erstellung von Statistiken nach § 53,
  • die in die Arbeitsmarkt- und Berufsforschung einzubeziehende Wirkungsforschung über die Leistungen zur Eingliederung und zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 55),
  • der Abschluss einer Vereinbarung zur Erstattung der Kosten für die Begutachtung durch den medizinischen Dienst der Krankenversicherung und die Kostenerstattung selbst (§ 56 Abs. 2), soweit Begutachtungen betroffen sind, die durch gemeinsame Einrichtungen veranlasst werden,
  • die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, soweit die gemeinsamen Einrichtungen zuständig sind (§ 64),
  • die Übergangsbewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch die Agenturen für Arbeit zum Inkrafttreten des SGB II nach Maßgabe des § 65a (dieser Aspekt ist zwischenzeitlich überholt, § 65a wurde bereits durch das SGB II-Fortentwicklungsgesetz zum 1.8.2006 aufgehoben),
  • die Zustimmung zur Fortsetzung einer Maßnahme als Maßnahme zur beruflichen Eingliederung (§ 65b, dieser Aspekt ist zwischenzeitlich überholt, § 65b wurde bereits durch das SGB II-Fortentwicklungsgesetz zum 1.8.2006 aufgehoben),
  • die Bereitstellung von Daten und Unterlagen (§ 65d) einschließlich der Erfüllung von Erstattungspflichten,
  • die Feststellung von Sperrzeiten und Säumniszeiten mit Beginn in 2004 über den 31.12.2004 hinaus (§ 65e Abs. 2, dieser Aspekt ist zwischenzeitlich überholt, § 65e Abs. 2 ist bereits durch die Neufassung der Vorschrift durch das SGB II-Fortentwicklungsgesetz zum 1.8.2006 nicht mehr existent).

Die Nennung der §§ 50 und 51b wird in der Literatur zum Teil als nicht nachvollziehbar kritisiert.

 

Rz. 6

Bei diesen Aufgaben handelt es sich entweder um Aufgaben, die die Bundesagentur für Arbeit zentral für die Träger bzw. die gebildeten gemeinsamen Einrichtungen durchführt und für die sie jeweils die erforderlichen Daten auch des zugelassenen kommunalen Trägers erhält, oder um Aufgaben, die die Bundesagentur für Arbeit originär durchzuführen hat (z. B. Feststellung von Sperrzeiten nach dem SGB III) oder für die sie allein aufgrund vorhandener Einrichtungen kompetent ist (Wirkungsforschung durch das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung). Gegen die Ausnahmen, die im öffentlichen Interesse liegen, ist nichts Grundsätzliches einzuwenden, weil dafür sachlich nachvollziehbare Gründe vorliegen.

 

Rz. 6a

Die Befugnisse der zugelassenen kommunalen Träger zur Durchführung des Datenabgleichs nach § 52 und die Erstellung von Eingliederungsbilanzen in eigener originärer Zuständigkeit folgen der natürlichen, politisch gewollten Entwicklung konkurrie...

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