Rz. 33

Abs. 2 regelt den Übergang vom zugelassenen kommunalen Träger (zurück) in den Dienst der Bundesagentur für Arbeit. Anders als nach Abs. 1 kommt es für den gesetzlichen Personalübergang allein darauf an, dass am Tag vor der Beendigung der zugelassenen kommunalen Trägerschaft nach § 6a Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wahrgenommen worden sind. Hierfür ist der reguläre Stellenplan maßgebend, denn dem zugelassenen kommunalen Träger bleiben die Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erhalten. Hier besteht also ein Risiko, dass der gesetzliche Personalübergang zu hoch ausfällt.

 

Rz. 34

Der Personalübergang folgt dem Übergang der Aufgabe taggenau mit der Beendigung der zugelassenen kommunalen Trägerschaft. Auf eine Mindestbeschäftigung zur Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende kommt es nicht an, die Bundesagentur für Arbeit darf auch keine Quote zurückgeben. Sie ist z. B. auch zur Übernahme einer Führungskraft oder eines anderen Beschäftigten verpflichtet, der durch den zugelassenen kommunalen Träger für einen nach Zulassung zurückgegebenen Beschäftigten nach Abs. 1 Satz 3 und 4 eingestellt worden ist. Insofern erleidet die Bundesagentur für Arbeit in jedem dieser Fälle einen strukturellen Personalüberhang in Höhe des seinerzeit zurückgegebenen Personals.

 

Rz. 35

Auch für die Beendigung der zugelassenen kommunalen Trägerschaft gilt der Personalübergang kraft Gesetzes für die Auszubildenden. Betroffen ist jeder Auszubildende, der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende und nicht explizit nur für kommunale Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 vorgesehen war. Eine bestimmte Dauer der Ausbildung muss nicht zurückgelegt worden sein.

 

Rz. 36

Wie in den Fällen des Abs. 1 wird keine individuelle Eignungsprüfung durchgeführt. Da die Bundesagentur für Arbeit keine Rückgabequote erhält und auch eine Mindestbeschäftigungsdauer nicht vorgesehen ist, muss die Bundesagentur für Arbeit auch solche Beschäftigten übernehmen, die erst seit kurzer Zeit beim zugelassenen kommunalen Träger in der Grundsicherung für Arbeitsuchende beschäftigt waren. Das ermöglicht diesem Träger auch, Personal umzuschichten und dadurch tendenziell weniger qualifiziertes Personal in den gesetzlichen Personalübergang zu bekommen. Andererseits ist die fehlende Rückgabemöglichkeit von Personal an den kommunalen Träger folgerichtig, weil bei diesem die Fachaufgaben entfallen sind, der kommunale Träger also für zurückgegebenes Personal keine Verwendung hätte.

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