Rz. 42

Abs. 4 regelt Ausgleichszahlungen an Beamte, wenn ein gleich bewertetes Amt oder ein Amt mit geringerem Grundgehalt übertragen wurde und sich die Besoldung beim neuen Träger bezogen auf bestimmte Dienstbezüge verringert. Dabei handelt es sich nach gesetzgeberischer Definition um auszugleichende Dienstbezüge. Das bedeutet, dass der Minderbetrag beim neuen Dienstherrn ausgeglichen wird, wenn sich dieser durch Vergleich der auszugleichenden Dienstbezüge ergibt.

 

Rz. 43

Auszugleichende Dienstbezüge sind die Summe aus Grundgehalt, allgemeiner Stellenzulage oder entsprechender Besoldungsbestandteile und anteiliger Sonderzahlung. Der Ausgleich ergibt sich aus der Differenz der beiden Bezüge beim alten und neuen Träger, wenn der Beamte eine Verschlechterung hinnehmen muss. Die Verschlechterung wird dann vom aufnehmenden Träger als Ausgleich gezahlt. Dabei werden Besoldungsunterschiede zwischen Bund und Ländern berücksichtigt. Diese Ausgleichsbezüge sind ruhegehaltfähig. Allerdings werden alle Erhöhungen des Grundgehalts, der Stellenzulage und entsprechender Besoldungsbestandteile sowie der anteiligen Sonderzahlung auf die Ausgleichsleistung angerechnet. Das trifft auch auf einen Ausgleich von Versorgungsbezügen zu. Abs. 4 Satz 3 bis 7 bildet keine mit den übrigen Regelungen in § 6c untrennbare Einheit. Die besoldungs- und versorgungsrechtlichen Bestimmungen vielmehr ohne Sinnverlust, Rechtfertigungswegfall oder Verfälschung der gesetzgeberischen Intention der verbleibenden Regelungen hinweg gedacht werden (OVG Magdeburg, Urteil v. 12.11.2013, 1 L 9/13). Eine Nichtigkeit des § 6c insgesamt folgt auch nicht aus der Verfassungswidrigkeit des § 6a Abs. 2 Satz 3.

 

Rz. 44

Abs. 4 Satz 8 gesteht dem übergetretenen Beamten zu, neben der neuen Amtsbezeichnung auch die frühere Amtsbezeichnung mit dem Zusatz außer Dienst ("a. D.") zu führen, wenn im Zuge des Personalübergangs ein anderes Amt mit geringerem Grundgehalt übertragen worden ist.

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