0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde zum 6.8.2004 durch das Kommunale Optionsgesetz v. 30.7.2004 (BGBl. I S. 2014) in das SGB II eingefügt (Art. 1 Nr. 6, Art. 17 des genannten Gesetzes). Durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 20.7.2006 (BGBl. I S. 1706) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.8.2006 redaktionell den aktuellen Bezeichnungen der Ministerien angepasst.

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 3.8.2010 (BGBl. I S. 1112) zum 11.8.2010 neu gefasst. In diesem Zusammenhang sind alle Absätze durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) mit Wirkung zum 1.4.2011 geändert worden. Dabei ist die Vorschrift geschlechtsneutral ausformuliert worden.

Abs. 1 wurde durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (9. SGB II-ÄndG) v. 26.7.2016 (BGBl. I S. 1824) mit Wirkung zum 1.8.2016 geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 6c regelt die Folgen der gesetzgeberischen Organisationsentscheidung, über die bereits seit dem 1.1.2005 zugelassenen kommunalen Träger als alleinige Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende weitere kommunale Träger nach Maßgabe des § 6a zuzulassen, i. S. einer Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des neuen Jobcenters und seiner Leistungsfähigkeit bei der Ausführung der übertragenen fachlichen Aufgaben. Das betrifft einerseits den Übergang in die zugelassene kommunale Trägerschaft und andererseits die Beendigung dieser alleinigen Trägerschaft, die allerdings nur in Einzelfällen vorkommen dürfte. Betroffen ist beim Übergang in die zugelassene kommunale Trägerschaft das Personal der Bundesagentur für Arbeit, das bis dahin die Aufgaben der Agentur für Arbeit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erledigt hat. Es soll im Wesentlichen die Aufgabe weiterhin verrichten, allerdings nach dem Übergang in den Diensten des zugelassenen kommunalen Trägers nach § 6b Abs. 1. Diese Regelung sieht das BVerwG anders als das BAG als verfassungsgemäß an. Im Grundsatz ist dasselbe Personal betroffen, wenn die zugelassene kommunale Trägerschaft endet (vgl. § 6a Abs. 6), denn dann gehen die von der Agentur für Arbeit auf den zugelassenen kommunalen Träger übergegangenen Aufgaben wieder auf die Agentur für Arbeit über. Der Übergang hat bislang kein Konflikt- oder Problempotenzial zutage treten lassen. Geringfügige Schwierigkeiten angesichts der Dimension von Übergängen in zugelassene kommunale Trägerschaften betrafen im Wesentlichen nur ein Jobcenter und können deshalb bei einer Gesamtbetrachtung vernachlässigt werden. Im Übrigen haben sich Probleme nur aufgrund des Übergangs in ein neues Tarifsystem ergeben.

 

Rz. 3

Die Vorschrift verfolgt zudem das wichtige Ziel, für das betroffene Personal Rechtssicherheit hinsichtlich der persönlichen beruflichen Zukunft zu schaffen und zugleich Regelungen zum erworbenen Besitzstand aufzustellen. Durch den Übergang zum kommunalen Träger oder zur Agentur für Arbeit sollen den betroffenen Beamten und Arbeitnehmern grundsätzlich keine Nachteile entstehen. Andererseits steht die Vorschrift auch für Kontinuität der Aufgabenerledigung. Der Gesetzgeber unterstellt, dass qualitative Aspekte bezogen auf das Personal nur eine untergeordnete Rolle für die Aufgabenerledigung spielen, eine Bezugnahme auf Kennzahlen über die betroffene Grundsicherungsstelle, z. B. nach § 48a, findet nicht statt. Veränderungen finden damit praktisch ausschließlich über das Führungspersonal und nur auf längere Sicht statt, nach einem Übergang auf die Agentur für Arbeit zusätzlich nur im Rahmen von Personalfluktuation. Durch den Personalübergang wird gleichzeitig aber auch gewährleistet, dass die Aufgaben nahtlos auf den zugelassenen kommunalen Träger übergehen können, weil das bislang tätige Personal im Grundsatz dafür auch weiterhin zur Verfügung steht.

 

Rz. 4

Die Vorschrift betrifft Übergänge in die zugelassene kommunale Trägerschaft

  • aufgrund der Erweiterung des Zulassungsgebietes im Anschluss an eine Gebietsreform in einem Bundesland zum 1.1.2011 oder zu Beginn eines späteren Kalenderjahres nach Maßgabe von § 6a Abs. 7, § 75 Abs. 2,
  • aufgrund der Erweiterung der zugelassenen kommunalen Trägerschaften nach § 6a Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1 zum 1.1.2012,
  • aufgrund der Zulassung nicht ausgeschöpfter oder wieder frei gewordener Zulassungen nach Abs. 2 und Abs. 4 Satz 2 zum 1.1.2017.

Sie trifft in gleicher Weise Regelungen für die Beamten wie auch für die Arbeitnehmer, also die Arbeiter und Angestellten. Weiterhin regelt die Vorschrift Übergänge zur Bundesagentur für Arbeit aufgrund der Beendigung einer alleinigen Trägerschaft des kommunalen Trägers nach § 6a. Damit ist § 6c umfassend darauf ausgelegt, jeglichen Trägerwechsel zur Erledigung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende hinsichtlich der Folgen für das beschäftigte Person...

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