Rz. 259
Durch das SGB II-Fortentwicklungsgesetz ist allgemein für jegliche Einstehensgemeinschaft die Partnerschaft nach Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c normiert worden. Der Gesetzgeber darf mit einem Zusammenleben von Personen bei Vorliegen der besonderen tatbestandlichen Voraussetzungen der verschiedenen Formen von Bedarfsgemeinschaften auch jenseits von gesetzlichen Unterhaltspflichten Einstehens- und Unterstützungsvermutungen verbinden (BSG, Urteil v. 23.5.2013, B 4 AS 67/11 R). Dabei hatte der Gesetzgeber die eheähnlichen Gemeinschaften und nicht eingetragenen Lebenspartnerschaften im Blick; auf ihre namentliche Benennung hat er jedoch verzichtet und der Regelung damit einen allgemeineren Charakter zugewiesen. Aus den Gesetzesmaterialien ist nicht ohne weiteres erkennbar, ob es sich dabei lediglich um ein Redaktionsversehen gehandelt hat. Aus dem Vorliegen einer relevanten Partnerschaft für die Zuordnung zur Bedarfsgemeinschaft folgt noch nicht, dass der Antragsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 ff. SGB I Beweismittel i. S. v. Einkommensnachweisen von seinem Partner zu beschaffen und vorzulegen hat (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 22.6.2016, L 7 AS 3613/15). Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c enthält eine gesetzliche Annahme der Partnerschaft auf der Rechtsfolgenseite. Zu den Tatbestandsvoraussetzungen gehören ein gemeinsamer Haushalt, eine Partnerschaft und der wechselseitige Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 9.5.2012, L 13 AS 105/11, vgl. auch Urteil v. 11.12.2012, L 11 AS 679/08). Auf (fehlende) sexuelle Beziehungen kommt es nicht an (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 22.12.2015, a. a. O.). Die Kriterien in Abs. 3a Nr. 1 stellen keine notwendige Bedingung für die Annahme einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft und damit auch eine zulässige Bedarfsgemeinschaft dar. Auf der Tatbestandsseite ist zunächst allerdings auch schon die rechtliche Möglichkeit der Partnerschaft eine Voraussetzung. Sie liegt nur vor, wenn die Beziehung so angelegt ist, dass sie daneben keine vergleichbare Lebensgemeinschaft zulässt und eine grundsätzliche rechtliche Möglichkeit einer Ehe oder Lebensgemeinschaft gegeben ist (subjektive und objektive Ausschließlichkeit der Beziehung, vgl. LSG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 22.1.2015, L 6 AS 214/14 B ER). Daraus folgt insbesondere auch, dass im Falle von Mehrehen nur die erste Ehefrau zur Bedarfsgemeinschaft nach Abs. 3 Satz 3 Buchst. a gehört, während weitere Ehefrauen weder als Partner nach Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a noch nach Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c anerkannt werden können. Weiterhin ist Voraussetzung, dass der erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit einer anderen Person in einem Haushalt lebt, also mit ihr und ggf. weiteren Personen eine Haushaltsgemeinschaft, nicht nur eine Wohngemeinschaft bildet. Es dürfte der enge Partnerschaftsbegriff nach der Entscheidung des BVerfG durch Urteil v. 17.11.1992 (1 BVL 8/87) anzuwenden sein. In einer Haushaltsgemeinschaft führt der Leistungsberechtigte mit anderen Personen einen gemeinsamen Haushalt, in dem jedes Mitglied nach seinen Kräften zum Gesamtbedarf der Haushaltsführung beiträgt. Die Einrichtungsgegenstände werden gemeinsam genutzt, ebenso die Gegenstände zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs gemeinsam gekauft und verbraucht (Verbrauchsgegenstände). Es müssen sich nicht beide Partner zu gleichen Anteilen finanziell einbringen.
Rz. 260
Eine Wohngemeinschaft, in der getrennt gewirtschaftet wird und insbesondere die anfallenden gemeinsamen Kosten wie Miete, Heizung usw. geteilt werden, ist keine Haushaltsgemeinschaft. Von einer Haushaltsgemeinschaft sind danach insbesondere reine Wohngemeinschaften (typischerweise, aber nicht nur von Studenten), Wohnungsgestellungen durch Arbeitgeber und Untermietverhältnisse abzugrenzen. Unter "Zusammenleben" in einer Wohnung ist mehr als nur ein bloßes "Zusammenwohnen" wie bei Wohngemeinschaften zu verstehen. Jedenfalls ist das Zusammenleben in einer Wohnung Voraussetzung, weil anders als bei Ehepaaren ein Lebensmodell ohne häusliche Gemeinschaft nicht die notwendige Verbundenheit nach außen dokumentieren kann. Für die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft unter nicht ehelich verbundenen Partnern ist es zwingend, dass die Partner in einer Wohnung zusammenleben (Bay. LSG, Urteil v. 26.1.2014, L 11 AS 589/14). Im Ergebnis erfordert das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt i. S. d. Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c das Bestehen nicht nur einer Wohn-, sondern auch einer Wirtschaftsgemeinschaft, also das Zusammenleben in einer Wohnung und kumulativ das Wirtschaften aus einem Topf. Die festgestellten Umstände müssen darauf hindeuten, dass die beiden betroffenen Personen im Haushalt ihr tägliches Leben in hohem Maße aufeinander abgestimmt haben, z. B. auch häufige gemeinsame Mahlzeiten und gemeinsame Freizeitaktivitäten. Haushaltsführung und Bestreitung der Kosten erfolgen gemeinsam, allerdings nicht unbedingt gleichgewichtig. ...