Rz. 8

Die aufgrund der Corona-Pandemie erfolgten Einschränkungen haben nach der Gesetzesbegründung gerade Kinder und Jugendliche stark belastet und zu Lernrückständen geführt. Sie benötigen deshalb besondere Unterstützung, um die Folgen der Pandemie abzufedern. Das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder und zur Änderung weiterer Gesetze sieht deshalb einen Kinderfreizeitbonus i. H. v. 100,00 EUR je Kind als Unterstützung für Kinder und Jugendliche aus bedürftigen Familien und aus Familien mit kleinen Einkommen vor. Der Kinderfreizeitbonus soll dabei unterstützen, Angebote zur Freizeitgestaltung in den Ferien wahrzunehmen und Versäumtes nachzuholen. Er kann nach den Gesetzesmaterialien individuell für Ferien-, Sport- und Freizeitaktivitäten einschließlich der mittelbar durch die Teilhabe entstehenden Aufwendungen eingesetzt werden (vgl. BT-Drs. 19/29765). Der Gesetzgeber hat mit 170 Mio. EUR Aufwand für 1.700.000 minderjährige Leistungsberechtigte gerechnet.

 

Rz. 9

Im Rahmen des von der Bundesregierung beschlossenen Aktionsprogramms "Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche" regelt § 71 mit Wirkung zum 1.7.2021 einen Kinderfreizeitbonus i. H. v. 100,00 EUR je Kind, im SGB II zugunsten von Kindern und Jugendlichen, die für den Monat August 2021 Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben. Anlass sind nach der Gesetzesbegründung die pandemiebedingten Einschränkungen, die Kinder und Jugendliche besonders belasten. Der Kinderfreizeitbonus soll diese Folgen abfedern und Familien dabei unterstützen, Angebote zur Freizeitgestaltung wahrzunehmen und Versäumtes nachzuholen. Dabei kann es sich sowohl um Aufwendungen handeln, die direkt mit der Aktivität im Zusammenhang stehen (z. B. Eintrittsgebühren), oder um Aufwendungen für die Nutzung der Aktivitäten (z. B. spezielle Kleidung oder Schuhe). Die Auszahlung erfolgt demnach unbürokratisch ohne vorherigen Antrag und ohne Prüfung eines individuellen Bedarfs. Es handelt sich nicht um die Deckung eines nachgewiesenen oder typisierend angenommenen Mehrbedarfs, sondern um eine abstrakte, generelle Unterstützung hilfebedürftiger Familien. Auch wenn der Betrag vorrangig für Freizeitaktivitäten gedacht ist, besteht demzufolge keine Verwendungsvorgabe. Dementsprechend ist weder eine "zweckentsprechende Verwendung" nachzuweisen noch kann die Bewilligungsentscheidung wegen zweckwidriger Mittelverwendung widerrufen werden. Die Familien entscheiden in eigener Verantwortung, wofür sie die zusätzlichen Mittel einsetzen. Der Kinderfreizeitbonus steht auch bei Leistungsgewährung als Darlehen (nach § 24 Abs. 4 und 5) zu.

 

Rz. 10

Vollendet die leistungsberechtigte Person im Laufe des August 2021 das 18. Lebensjahr, ist sie gleichwohl noch an mindestens einem Tag im August minderjährig und anspruchsberechtigt, sofern sie zugleich Alg II oder Sozialgeld erhält. Der Kinderfreizeitbonus ist dann nicht zu zahlen, wenn die leistungsberechtigte Person am 1.8.2021 Geburtstag hat und 18 Jahre alt wird, weil sie dann das 18. Lebensjahr mit Ablauf des 31.7.2021 vollendet hat.

 

Rz. 11

In einer Reihe von Fällen leitet der kindergeldberechtigte Elternteil die Hälfte des Kindergeldes an den anderen Elternteil weiter. Dann könnte in beiden Bedarfsgemeinschaften Kindergeld anzurechnen sein. Bei solchen Sachverhalten muss der Umstand der Weiterleitung von Kindergeld zurückstehen. Entscheidend ist nach Sinn und Zweck der Vermeidung von Doppelzahlungen, dass Kindergeld für die leistungsberechtigte Person in der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt wird, in die das Kindergeld jedenfalls zuerst oder zunächst fließt und deshalb dort berücksichtigt wird. Das Gesetz sieht jedenfalls nicht vor, dass die Einmalzahlung auf 2 Bedarfsgemeinschaften aufgeteilt werden könnte.

 

Rz. 12

Es kommt nicht darauf an, ob die leistungsberechtigte Person bereits eine Einmalzahlung aufgrund der Regelung des § 70 erhalten hat. Das Gesetz stellt auf minderjährige Personen ab. Dieser Personenkreis konnte aufgrund der zuerkannten Regelbedarfsstufe bereits eine Zahlung nach § 70 erhalten, dort wurde nicht auf Minderjährigkeit abgestellt, etwa bei minderjährigen, alleinstehenden oder alleinerziehenden Personen, so auch denkbar bei minderjährigen Personen nach einem Umzug ohne Zustimmung des Jobcenters; hier wurde im Rahmen des § 70 allein auf die Regelbedarfsstufe 3 abgestellt.

 

Rz. 13

Wird Kinderzuschlag angerechnet, ist allein maßgebend, welchem Kind der Kinderzuschlag zuzurechnen ist. Dies sieht § 11 Abs. 1 Satz 4 ohne Ausnahme vor.

 

Rz. 14

Für die leistungsberechtigten Personen in gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b wird die Einmalzahlung im August maschinell über die IT-Systeme der Bundesagentur für Arbeit ausgezahlt. Es kann zu Schwierigkeiten bei der Umsetzung kommen, wenn das Kind in 2 Bedarfsgemeinschaften geführt wird, von denen eine zum Jobcenter eines zugelassenen kommunalen Trägers (§ 6a) gehört. Solche Fälle müssen ggf. manuell vom Jobcenter geprüft werden ...

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