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Geldleistungen sind nach § 47 SGB I grundsätzlich kostenfrei auf das angegebene Konto bei einem Geldinstitut im SEPA-Raum zu überweisen. Banken sind gemäß § 31 Zahlungskontengesetz dazu verpflichtet, mit einer berechtigten Person einen Basiskontovertrag zu schließen, also mit jedem Verbraucher, der sich rechtmäßig in der Europäischen Union aufhält, auch Personen ohne festen Wohnsitz, Asylsuchenden und Personen ohne Aufenthaltstitel, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können. Die Jobcenter nutzen ggf. andere Zahlungsverfahren über die Postbank (Zahlungsanweisungen zur Verrechnung).

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