0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit Wirkung zum 1.1.2008 durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersrente an die demographische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) in das SGB II eingefügt worden.
Sie ist im Zuge der Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum 1.1.2011 nicht verändert worden, jedoch in diesem Zusammenhang durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) mit Wirkung zum 1.4.2011 geändert worden.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift bestimmt die maßgebende Altersgrenze, bis zu deren Erreichen erwerbsfähige Hilfebedürftige im Alter von mindestens 15 Jahren zum Kreis der Berechtigten auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 gehören. Die Vorschrift ist im Grundsatz kompatibel zur Regelaltergrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem SGB VI und zur Bestimmung des Berechtigtenkreises für Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII. Jedoch bestimmt die Regelung, dass die Betroffenen jeweils erst mit Ablauf des Monats, in dem sie das maßgebende Lebensalter vollenden, die Altersgrenze erreichen. Diese Regelung ist der Altersgrenze für die Versicherungsleistung Arbeitslosengeld nachempfunden (vgl. § 117 Abs. 2 SGB III).
Rz. 2a
Satz 1 der Vorschrift bestimmt, dass Personen, die vor 1947 geboren worden sind, die Altersgrenze für den Wegfall des Zugangs zu den Leistungen der Grundsicherung wie nach dem bis zum 31.12.2007 geltenden Recht mit Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres erreichen.
Personen, die am 1.1.1964 oder später geboren worden sind, sind nicht mehr grundsicherungsberechtigt nach dem SGB II, wenn das Monatsende erreicht ist, in dem sie das 67. Lebensjahr vollendet haben (Satz 2).
Rz. 2b
Für die zwischen 1946 und 1964 liegenden Geburtsjahrgänge wird die Altersgrenze gestaffelt angehoben. Von 1947 bis 1958 wird die Altersgrenze je Geburtsjahrgang um einen Monat angehoben. Für die Geburtsjahrgänge von 1959 bis 1964 wird die Altersgrenze je Geburtsjahrgang um 2 Monate angehoben. Dadurch ergibt sich im Verlauf von 18 betroffenen Geburtsjahrgängen die Anhebung der Altersgrenze von 65 auf 67 Jahre.
2 Rechtspraxis
Rz. 3
§ 7a führt den Begriff derAltersgrenze in das SGB II ein. Die Altersgrenze bestimmt das Lebensalter, ab dem eine Zugangsberechtigung zu den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht mehr besteht. Die Altersgrenze bestimmt die Schnittstelle für den Übergang von der Grundsicherung für Arbeitsuchende in die Regelaltersrente nach dem SGB VI oder die Grundsicherung im Alter nach den Vorschriften der Sozialhilfe im SGB XII.
Rz. 4
Berechtigte nach dem SGB II sind nach dem Alter Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht das Lebensalter erreicht haben, das der Altersgrenze nach § 7a entspricht. Das Lebensalter wird mit Ablauf des Tages vor diesem Stichtag vollendet. Daraus ergibt sich eine Leistungsberechtigung, die an dem Tag beginnt, an dem die Person 15 Jahre alt wird, und an dem Tag endet, mit dessen Ablauf die Person die Altersgrenze erreicht. Die Leistungsberechtigung wird durch das Jobcenter nach § 44b bzw. den nach § 6a zugelassenen kommunalen Träger festgestellt, wenn ein Antrag auf Grundsicherungsleistungen gestellt ist.
- Der Leistungsberechtigte ist vor dem 1.1.1947 geboren und wird am 2. Januar 65 Jahre alt. Er erreicht die Altersgrenze nach § 7a Satz 1 mit Ablauf des 1. Januar (bis 31.3.2011), nach der geplanten Neuregelung mit Ablauf des 31. Januar (ab 1.4.2011).
- Der Leistungsberechtigte ist vor dem 1.1.1947 geboren und wird am 1. September 65 Jahre alt. Er erreicht die Altersgrenze nach § 7a Satz 1 mit Ablauf des 31. August. Am Geburtstag ist die Altersgrenze bereits erreicht.
Die durch das Ruhestandsförderungsgesetz und durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz beschleunigte Anhebung des Renteneintrittsalters für einen ungekürzten Bezug einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit verletzt nicht die verfassungsmäßigen Inhalts- und Schrankenbestimmungen nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und ist deshalb vom BVerfG nicht beanstandet worden. Auch der verfassungsrechtlich geschützte Grundsatz des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes werde gewahrt, die genannten Gesetze genügten den Vorgaben des Grundgesetzes (BVerfG, Beschluss v. 5.2.2009, 1 BvR 1631/04, Leitsätze und Auszüge aus den Gründen in NZS 2009 S. 621).
Rz. 5
Die Altersgrenze umfasst eine Spanne von 2 Jahren, die vom 66. Lebensjahr bis zum 67. Lebensjahr reicht. In dieser Spanne wird die Altersgrenze Maßgabe des Satzes 2 stufenweise angehoben. Personen, die spätestens am 31.12.1946 geboren sind, können Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bis zum Ablauf des Monats erhalten, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Für jüngere Berechtigte endet die Leistungsberech...