Rz. 16g
Die Bürger aus den Beitrittsstaaten durften innerhalb einer Übergangsfrist von längstens 7 Jahren nach dem Beitritt eine Beschäftigung nur mit Genehmigung ausüben. Diese Frist ist am 30.4.2011 ausgelaufen. Für Bulgaren und Rumänen ist die Frist am 31.12.2013 abgelaufen. Aktuell besteht auch keine Übergangsfrist für Kroaten mehr, weil sich die Bundesregierung auf die Übergangsfrist für Zeiten ab dem 1.7.2015 nicht mehr berufen hat. Auch auf diese Personen ist § 7 Abs. 1 Satz 2 ff. uneingeschränkt anzuwenden.
Rz. 17
§ 39 Abs. 2 AufenthG konkretisiert für alle Zustimmungen zu Beschäftigungen, auch bei Aufenthalten zu anderen Zwecken als zur Erwerbstätigkeit, die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 AufenthG. Es dürfen sich keine nachteiligen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt in Bezug auf die Beschäftigungsstruktur, der Regionen oder der Wirtschaftszweige ergeben und keine deutschen oder anderen vorrangigen Arbeitnehmer, ggf. mit Förderung, für die Beschäftigung zur Verfügung stehen. Ersatzweise kann eine Stellenbesetzung arbeitsmarkt- und integrationspolitisch verantwortbar sein, weil dies durch die Bundesagentur für Arbeit für einzelne Berufsgruppen oder Wirtschaftszweige festgestellt wurde. Schließlich darf der Ausländer nicht zu ungünstigeren Bedingungen beschäftigt werden als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer. Die Vorrangprüfung nimmt die Bundesagentur für Arbeit vor.
Rz. 18
Nach § 284 SGB III, der im Wesentlichen auf § 39 AufenthG zurückverweist, werden die Genehmigungen als Arbeitserlaubnis-EU oder Arbeitsberechtigung-EU erteilt. Die Erteilung der Arbeitsberechtigung-EU bestimmt sich nach der Beschäftigungsverordnung (vgl. §§ 284 Abs. 5, 288 SGB III).
Rz. 18a
Zu neu Einreisenden, die gering qualifiziert sind, vgl. Rz. 16.
Rz. 19
Die Arbeitsgenehmigung-EU steht der Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel i. S. d. § 4 Abs. 3 AufenthG gleich. Das bedeutet, dass die Betroffenen auch ein Freizügigkeitsrecht haben, wenn sie sich zum Zwecke der Erwerbstätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Tun sie dies zur Arbeitsuche, liegt ein Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 vor.
Rz. 20
Im Ergebnis reisen die Angehörigen der neu beigetretenen Mitgliedstaaten (früher auch EU-8-Bürger genannt, dieser Begriff ist zwischenzeitlich überholt) entweder mit einer Arbeitsberechtigung-EU ein und dokumentieren damit das Vorliegen des Arbeitsmarktzugangs i. S. d. Abs. 2 oder es ist zu prüfen, ob ihnen aufgrund eines nachrangigen Arbeitsmarktzugangs eine solche Berechtigung erteilt werden könnte. Das ist regelmäßig der Fall. Auf die tatsächliche Erreichbarkeit einer Beschäftigung kommt es nicht an.
Rz. 20a
Seit dem 1.1.2014 haben auch die Arbeitnehmer aus Bulgarien und Rumänien einen uneingeschränkten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt wie zu dem in den anderen EU-Mitgliedstaaten. Für die Aufnahme einer Beschäftigung von Rumänen und Bulgaren war bis zum 31.12.2013 ebenfalls grundsätzlich eine Arbeitserlaubnis der Bundesagentur für Arbeit notwendig (§ 284 SGB III i. V. m. Arbeitsgenehmigungsverordnung-EU). Ausnahmen bestanden für Akademiker, Auszubildende und Saisonkräfte. Selbständige Tätigkeiten durften im Rahmen der Niederlassungsfreiheit bereits seit dem Beitritt zur EU uneingeschränkt aufgenommen werden. Die Übergangsbestimmungen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit erlaubten keine Sonderregelungen zu Ansprüchen auf Sozialleistungen. Auch richtete sich die aufenthaltsrechtliche Stellung von bulgarischen und rumänischen Staatsangehörigen nach der Freizügigkeits-RL und dem FreizügG/EU. Soweit nach dem Beitrittsvertrag noch abweichende Regelungen für den Arbeitsmarktzugang anwendbar waren, fand das FreizügG/EU jedoch nur Anwendung, wenn die Bundesagentur für Arbeit die Beschäftigung gemäß § 284 Abs. 1 SGB III genehmigt hatte (§ 13 FreizügG/EU). Gleiches galt, wenn die Beschäftigung nicht genehmigungspflichtig war. Ohne Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit konnten sich Rumänen und Bulgaren daher nicht auf die aufenthaltsrechtlichen Freizügigkeitsberechtigungen für Arbeitnehmer berufen. Am 31.12.2013 ist die Übergangsregelung von 7 Jahren für die am 1.1.2007 beigetretenen Staaten abgelaufen. Seit dem 1.1.2014 gilt die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit. Sie eröffnet den freien Zugang zu jeder Beschäftigung. Entfallen sind auch die arbeitsgenehmigungsrechtlichen Beschränkungen bei der Arbeitnehmerentsendung nach Deutschland im Baubereich, dem Reinigungsgewerbe und der Innendekoration. Das Missbrauchsaufkommen zur Umgehung des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 Satz 2 hat darauf keinen Einfluss.
Rz. 20b
Seit dem 1.7.2013 gehört auch Kroatien zu den Staaten der EU. Für die Bürger aus Kroatien war der Zugang zum Arbeitsmarkt zunächst während der ersten Phase bis zum 30.6.2015 eingeschränkt. Seit dem 1.7.2015 haben die Bürger Kroatiens einen uneingeschränkten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Zu den Auswirkungen des eingeschränkten Zuganges vgl. die Darstellung für Bulgaren und Rumänen in Rz. 20a für die Zeit bis zum 31.12.2013.