Rz. 2
Eine Reform des Zuwanderungsrechts ist am 1.1.2005 mit dem Zuwanderungsgesetz in Kraft getreten. Dieses Gesetz enthält in Art. 1 mit dem neuen Aufenthaltsgesetz (AufenthG) eine umfassende Neuregelung des Ausländerrechts. Erstmals werden die entscheidenden Bestimmungen über den Aufenthalt und den Arbeitsmarktzugang von Ausländern in einem Gesetz zusammengefasst. Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten, die am 1.5.2004 beigetreten sind und eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besaßen, waren bis zum 31.12.2004 von der Notwendigkeit befreit, für einen uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt eine Arbeitsgenehmigung zu benötigen. Zur Wahrung ihrer Rechtsstellung haben diese Personen von Amts wegen eine Arbeitsberechtigung-EU erhalten. Für spätere Beitritte zur Europäischen Union werden jeweils spezielle gesetzliche Regelungen geschaffen.
Rz. 3
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ist vor allem zuständig für die rechtlichen Grundlagen im Rahmen der Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmer/-innen und die berufliche Integration von Personen mit Migrationshintergrund. Die grundlegenden Vorschriften über die Beschäftigungsmöglichkeiten von Ausländern aus Drittstaaten finden sich im AufenthG als Art. 1 des Zuwanderungsgesetzes, aktuell i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2557). Für das Zuwanderungsgesetz ist das Bundesministerium des Innern (BMI) zuständig. Für die soziale Integration junger Zuwanderinnen und Zuwanderer bis zum 27. Lebensjahr ist grundsätzlich das Bundesministerium für Frauen, Senioren, Familie und Jugend zuständig (vgl. weiterführenden Link: "Integration von Kindern und Jugendlichen"). Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) ist zuständig für die Bildung und Forschung. Daneben hat die Bundesregierung eine Beauftragte für Migration, Flüchtlinge und Integration bestellt.
Rz. 4
Durch die Neuregelung des Zuwanderungsrechts sind insbesondere folgende Änderungen eingetreten:
Die Zahl der Aufenthaltstitel ist auf 2 reduziert worden. Die Aufenthaltsbefugnis, die Aufenthaltsbewilligung, die befristete und unbefristete Aufenthaltserlaubnis und die Aufenthaltsberechtigung sind durch eine befristete Aufenthaltserlaubnis und eine unbefristete Niederlassungserlaubnis ersetzt worden. Bezugspunkt für das Aufenthaltsrecht ist der Aufenthaltszweck wie Ausbildung, Erwerbstätigkeit, Familiennachzug oder ein Aufenthalt aus humanitären Gründen.
Rz. 5
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge entwickelt Integrationskurse für Ausländer und Spätaussiedler und führt sie durch. Es führt das Ausländerzentralregister, setzt Maßnahmen zur Förderung der freiwilligen Rückkehr um, betreibt wissenschaftliche Forschungen zu Migrationsfragen als Begleitforschung, koordiniert die Information über die Arbeitsmigration zwischen den Ausländerbehörden, der Bundesagentur für Arbeit und den deutschen Auslandsvertretungen. Darauf kann die Sozialgesetzgebung durchaus Bezug nehmen. So wird die Agentur für Arbeit als Trägerin der Grundsicherung für Arbeitsuchende in § 3 Abs. 2b SGB II dazu verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit deutschen Sprachkenntnissen unterhalb des Niveaus B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nach Möglichkeit an einem Integrationskurs teilnehmen (zu Einzelheiten vgl. die Komm. dort).
Rz. 6
Für Hochqualifizierte ist die Gewährung eines Daueraufenthalts von Anfang an vorgesehen; dieser Personenkreis kann sofort eine Niederlassungserlaubnis erhalten (§ 19 AufenthG). Mit- oder nachziehende Familienangehörige sind zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt (§ 29 AufenthG). Inzwischen ist auch die Richtlinie 2009/50/EG des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung (ABl. L 155/17 v. 18.6.2009) umgesetzt (sog. Blue Card Richtlinie, vgl. BT-Drs. 17/6676 und § 19a AufenthG). Selbständige erhalten im Regelfall eine Aufenthaltserlaubnis bei einer Investition von mindestens 1 Mio. EUR und der Schaffung von mindestens 10 Arbeitsplätzen (§ 21 AufenthG). Studenten dürfen nach erfolgreichem Studienabschluss zur Arbeitsplatzsuche bis zu 18 Monaten in Deutschland bleiben (§ 16 Abs. 4 AufenthG, zur Niederlassungserlaubnis vgl. § 18b AufenthG).
Rz. 7
Ein Zustimmungsverfahren ersetzt das frühere doppelte Genehmigungsverfahren für Arbeit und Aufenthalt. Das Zustimmungsverfahren wird intern abgewickelt (sog. one-stop-government). Die Arbeitsgenehmigung wird in einem Akt mit der Aufenthaltserlaubnis von der Ausländerbehörde erteilt, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat (§ 39 Abs. 1 AufenthG).
Rz. 8
Der Anwerbestopp für Personen ohne berufliche oder mit geringer beruflicher Qualifizierung wird dem Grunde nach beibehalten (§ 39 Abs. 2 AufenthG). Für beruflich qualifizierte Personen gilt eine Ausnahmeregelung; im begründeten ...