0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
In Abs. 1 wurden Satz 3 und 4 zum 1.1.1999 durch das Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte v. 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843) angefügt. Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 wurden zum 1.1.2004 geändert durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848).
Abs. 2 wurde mit Wirkung zum 8.11.2006 durch die Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) redaktionell geändert.
§ 10 wurde durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2917) mit Wirkung zum 1.1.2010 aufgehoben.
Damit wurde die freie Förderung in ihrer jetzigen Form gestrichen. Die Individualförderung wurde in die Förderung aus dem Vermittlungsbudget (§ 45) integriert. Die für die Eingliederung Arbeitsloser in den ersten Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden Instrumente sind somit schon zum 1.1.2009 an einer Stelle zusammengeführt worden. Ergänzend wurde die Möglichkeit zur Erprobung innovativer Ansätze geschaffen (§ 421h).
Die freie Förderung soll entsprechend der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales zum Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (BT-Drs. 16/11233) noch bis zum 31.12.2009 weiter gelten, um den Übergang zu den neu eingeführten Instrumenten des SGB III zu erleichtern. Sie soll dann im Rahmen der Wirkungsforschung (§ 282) evaluiert werden.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift stellt eine Experimentierklausel dar, die es den Agenturen für Arbeit ermöglicht, innovative, sonst durch das SGB III nicht gedeckte Förderungsmöglichkeiten einzusetzen. Die Agenturen für Arbeit sollen zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeiten erschließen. Dabei können sie finanzielle Mittel aus dem Eingliederungstitel in Anspruch nehmen und – sofern sie sich im Zielgebiet des SGB III aufhalten – das Förderungsinstrumentarium des SGB III verlassen und selbst kreierte Instrumente einsetzen. Diese freien Leistungen dürfen die gesetzlich bereits vorgesehenen Leistungen nicht nur der Höhe nach aufstocken, sondern müssen ihren Zielen und Grundsätzen entsprechen und dürfen 10 % der Haushaltsmittel im Eingliederungstitel für Ermessensleistungen nicht übersteigen (Abs. 1 Satz 1 und 2).
Abs. 1 Satz 3 stellt klar, dass durch die Leistungen der freien Förderung an Arbeitgeber der Wettbewerb nicht verfälscht werden darf.
Abs. 1 Satz 4 lässt Projektförderungen zu. Im Hinblick auf das Wettbewerbsrecht der EU ist die Vorschrift im Zusammenhang mit Satz 3 zu sehen. Nur unter der Bedingung, dass Arbeitgeber durch Projektförderung keine Vorteile erlangen, darf von der individuellen, den einzelnen Arbeitnehmer begünstigenden Förderung abgewichen werden. Insoweit bleiben staatliche Beihilfen unzulässig.
Abs. 2 enthält eine Verordnungsermächtigung für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zum Erlass einer Rechtsverordnung, mit der die freie Förderung näher ausgestaltet werden kann.
2 Rechtspraxis
2.1 Freie Förderung nach Abs. 1
Rz. 3
Die Vorschrift entspricht im Kern den Forderungen sowohl der Praxis wie auch aller Arbeitsmarktexperten. Das Instrumentarium des SGB III zur Eingliederung Arbeitsloser in (im Idealfall sozialversicherungspflichtige) Beschäftigung ist vielfältig, unübersichtlich und sehr detailliert geregelt. Gleichwohl erweist sich im Verwaltungsvollzug, dass es den besonderen regionalen Gegebenheiten oder Anforderungen nicht zu entsprechen vermag oder für besondere Aktivitäten oder einzelne Problemstellungen nicht passgenau eingesetzt werden kann. Aus dieser Problemlage heraus ist § 10 entstanden. Die Vorschrift entlässt die Arbeitsverwaltung zwar nicht aus den Zielen und Grundsätzen, die für den Einsatz des arbeitsmarktpolitischen Instrumentariums maßgebend sind, räumt den Agenturen für Arbeit aber die Möglichkeit ein, einen Teil der für die Eingliederung vorgesehenen Haushaltsmittel für andere Instrumente oder Werkzeuge einzusetzen als im SGB III vorgesehen.
Rz. 4
Die freie Förderung erlaubt nicht, zusätzliche Haushaltsmittel für Eingliederungsleistungen zu verwenden. Sie ist aus dem Eingliederungstitel zu finanzieren. Den finanziellen Umfang legt das örtliche Arbeitsmarktprogramm fest, das mit der örtlichen Selbstverwaltung abgestimmt ist. Dadurch sind auch Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter einbezogen. Ausgaben für die freie Förderung sind auf 10 % der für Ermessensleistungen im Eingliederungstitel vorgesehenen Mittel begrenzt. Ermessensleistungen können nicht das Arbeitslosengeld (Alg), das Teil-Alg oder das Insolvenzgeld sein. Bei diesen Leistungen handelt es sich nicht um aktive Leistungen. Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung sind nicht der Anspruch auf Beauftragung Dritter mit der Vermittlung nach 6 Monaten, Gründungszuschuss, Berufsausbildungsbeihilfe, besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Alg bei beruflicher Weiterbildung, Kurzarbeitergeld, Wintergeld, Winterausfallgeld und Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen (vgl. § 3 Abs. 5). Da es sich bei der freien...