Rz. 4
Abs. 2 soll Nachteile für die Arbeitnehmer verhindern, wenn nicht am Arbeitskampf beteiligte Arbeitgeber diesen zum Anlass nehmen, einen Arbeitsausfall lediglich behaupten, um mittelbar am Arbeitskampf mitzuwirken (Kühl, in: Brand, SGB III, § 100 Rz. 4; Bieback, in: Gagel, SGB III, § 100 Rz. 20). Macht der Arbeitgeber geltend, der Arbeitsausfall sei Folge eines Arbeitskampfes, so hat er dies nach Abs. 2 Satz 1 dazulegen und glaubhaft zu machen. Der Arbeitgeber muss demnach darlegen und glaubhaft machen, dass der Arbeitsausfall unvermeidbar ist. Diese Verpflichtung gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber selbst oder der Betriebsrat den Arbeitsausfall angezeigt hat. Eine eidesstattliche Versicherung ist als Mittel der Glaubhaftmachung unzulässig (Lüdtke, in: LPK-SGB III, § 174 Rz. 6).
Rz. 5
Der Erklärung des Arbeitgebers ist gem. Abs. 2 Satz 2 eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen. Der Betriebsrat sollte in seiner Stellungnahme darauf eingehen, ob er den Ausführungen des Arbeitgebers zustimmt oder ihn widerspricht und ob der den Durchführungsmodalitäten der Kurzarbeit zugestimmt hat.
Rz. 6
Der Arbeitgeber hat der Betriebsvertretung die für die Stellungnahme erforderlichen Angaben zu machen, Abs. 2 Satz 3. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvertretung zunächst zu informieren, um dieser einer Basis für ihre Stellungnahme zu geben (ähnlich: Böttiger, in: Böttiger/Körtek/Schaumberg, SGB III, § 100 Rz. 10). Kommt der Arbeitgeber diesem Informationsanspruch der Betriebsvertretung nicht nach, kann der Betriebsrat Leistungsklage vor den Sozialgerichten erheben (Mutschler, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, § 100 Rz. 25; Kühl, in: Brand, SGB III, § 100 Rz. 4; Krodel, in: Niesel, SGB III, § 174 Rz. 3 m. w. N.; a. A. Estelmann, in: Eicher/Schlegel, SGB III, § 100 Rz. 79, der den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für gegeben hält).
Rz. 7
Bei der Feststellung des Sachverhalts kann die Agentur für Arbeit insbesondere auch Feststellungen im Betrieb machen. Sie muss nach dem Grundsatz der Amtsermittlung weitere Informationen einholen, um über die Gewährung oder Nichtgewährung von Kug entscheiden zu können (Bieback, in: Gagel, SGB III, § 100 Rz. 27; Kühl, in: Brand, SGB III, § 100 Rz. 4). Die Agentur für Arbeit sind danach befugt, den Betrieb zu betreten und dort Mitarbeiter zu befragen. § 100 gibt aber nicht die Befugnis zur Durchsuchung der Geschäftsräume des Arbeitgebers (Mutschler, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, § 100 Rz. 28). Nach der Praxis der Bundesagentur für Arbeit schließt dies auch das Betreten von Werk- und Lagerhallen ein, um einen etwaigen Bestand an vorhandenen Halbfertigteilen oder Rohstoffen zur Weiterführung der Produktion zu ermitteln und erfasst auch die Einsicht in die Geschäftskorrespondenz. Aus Abs. 2 Satz 4 folgt aber keine Ermittlungspflicht der Agentur für Arbeit (Mutschler, a. a. O., Rz. 28).