Rz. 19

Nach § 106 Abs. 1 Satz 4 sind Soll- und Istentgelt auf den nächsten durch 20 teilbaren Euro-Betrag zu runden. Dies bedeutet, dass vor der Bildung der Nettoentgeltdifferenz zunächst Soll- und Istentgelt zu runden sind. Erst aus diesen gerundeten Beträgen wird dann die Nettoentgeltdifferenz gebildet.

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