Rz. 2
Die Vorschrift bestimmt die Anspruchsvoraussetzungen für das Alg bei beruflicher Weiterbildung. Dabei handelt es sich nicht um eine eigenständige Leistung, sondern um eine besondere Form des Alg, die neben das Alg bei Arbeitslosigkeit tritt (§ 136 Abs. 1 Nr. 2). § 144 trifft ergänzende Regelungen zum Alg für den Fall der beruflichen Weiterbildung.
Abs. 1 fingiert einen Anspruch auf Alg, obwohl die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Die Anspruchsvoraussetzungen liegen wegen einer nach § 81 geförderten Teilnahme an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung nicht vollständig vor. Fraglich sind insbesondere Eigenbemühungen und Verfügbarkeit. Soweit diese Tatbestandsmerkmale nicht vorliegen, werden sie fingiert und ermöglichen so den Bezug von Alg. Das schließt nicht aus, dass auch diese Anspruchsvoraussetzungen in besonderen Fallkonstellationen vorliegen, sodass es der Begünstigung nach § 144 nicht bedarf. Daraus ergeben sich für die weitere Behandlung des Anspruchs auf Alg außerhalb des § 144 keine Besonderheiten. Fehlende Anspruchsvoraussetzungen ohne Zusammenhang mit der beruflichen Weiterbildung können dagegen nicht durch § 144 substituiert werden. Damit scheidet ein Anspruch auf Alg bei beruflicher Weiterbildung dann aus, wenn die Verfügbarkeit bereits aus anderen Gründen als der konkreten Weiterbildungsmaßnahme nicht gegeben ist und/oder wenn die Weiterbildungsmaßnahme als solche nicht geeignet ist, die Verfügbarkeit aufzuheben. Dann besteht ggf. weder ein Anspruch auf Alg bei Arbeitslosigkeit noch auf Alg bei beruflicher Weiterbildung.
Abs. 2 trifft eine noch weiter reichende Regelung für den Fall, dass ein Anspruch auf Alg deshalb nicht nach Abs. 1 besteht, weil der Teilnehmer an der Weiterbildungsmaßnahme zuvor nicht arbeitslos war, also z. B. im unmittelbaren Anschluss an eine selbständige Tätigkeit, eine versicherungspflichtige oder versicherungsfreie Beschäftigung in die Maßnahme eintritt. In diesen Fällen wird ein Anspruch auf Alg aus einem bereits bestehenden Stammrecht (Fall der Wiederbewilligung von Alg, Abs. 2 Nr. 1) bzw. ein neuer Anspruch auf Alg insoweit fingiert, als es auch einer (noch bis zum 31.12.2021: persönlichen) Arbeitslosmeldung nicht bedarf (Abs. 2 Nr. 2). Im Übrigen ist auch keine gesonderte Antragstellung erforderlich.
Die Vorschrift ist dafür konzipiert, bildungswilligen Arbeitnehmern den Lebensunterhalt während der Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung zu sichern; denn während dieser Zeit kann der Arbeitnehmer im Regelfall keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Ein gesondertes Stammrecht auf Alg bei beruflicher Weiterbildung neben dem Stammrecht auf Alg bei Arbeitslosigkeit entsteht nicht. Anwartschaftszeit, Leistungsumfang nach Dauer und Höhe des Anspruchs auf Alg sowie schädliche Sachverhalte werden einheitlich für den Anspruch auf Alg ohne Unterscheidung nach Arbeitslosigkeit oder Weiterbildung festgestellt und beschieden. Die Vorschrift hat insbesondere zum Ziel, das Engagement einzelner Arbeitnehmer zur Verbesserung ihrer Beschäftigungsfähigkeit und ihrer Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch berufliche Qualifizierung zu unterstützen.
Ab 1.1.2022 kommt es als Folgeänderung zu § 141 in Abs. 2 Nr. 2 nicht mehr auf die persönliche Arbeitslosmeldung, sondern nur noch auf die Arbeitslosmeldung im Rahmen des § 141 an, die mit dem Tag des Eintritts in die Maßnahme als erfüllt gilt.
Rz. 2a
Die Änderungen in den Abs. 1 und 2 der Vorschrift mit Wirkung zum 1.4.2012 waren nur redaktioneller Art, um die Vorschrift insbesondere geschlechtsneutral auszuformulieren. Eine Änderung des materiellen Gehalts der Regelung war damit nicht verbunden.