Rz. 14
Abs. 2 bestimmt im Kern Beschäftigungszeiten und einige Zeiten des Bezuges von Sozialleistungen, die nicht in den Bemessungszeitraum eingehen sollen, obwohl die Voraussetzungen nach Abs. 1 dafür erfüllt sind. Dadurch entstehen aber nicht von vornherein Sonderbemessungszeiträume. Auch verlängert sich der Bemessungszeitraum dadurch nicht. Möglich ist, dass wegen Abs. 2 der Regelbemessungszeitraum weniger Entgeltabrechnungszeiträume erfasst als es ohne die Vorschrift der Fall gewesen wäre und dass kein vollständiger Bemessungszeitraum gebildet werden kann. Die Aufschubzeiten verschieben das Ende des Bemessungszeitraumes, bleiben bei den Berechnungen selbst aber unberücksichtigt. Die Wirkung der Nichtberücksichtigung von Zeiten nach Abs. 2 liegt insbesondere darin, dass diesen Zeiten kein besonderes Entgelt zugewiesen werden muss, das Nachteile bei Berücksichtigung des tatsächlichen Entgelts bzw. der tatsächlichen Höhe der Sozialleistung ausgleicht, damit die Zeiten in die Bemessung eingehen können. Damit werden im Ergebnis unbillige Bemessungsergebnisse vermieden.
Rz. 15
Abs. 2 soll gewährleisten, dass Nachteile für den Arbeitslosen nicht dadurch entstehen, dass er wegen eines verminderten Arbeitsentgelts oder einer vergleichsweise geringen Sozialleistung ein sozialpolitisch unerwünscht niedriges Alg erhält. Die Regelung enthält aber keinen besonderen systematischen Ansatz, der wegen Abs. 2 Bemessungszeiträume zuließe, die weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt umfassen. Da Abs. 2 eine Schutzvorschrift darstellt, die den Arbeitslosen vor einer für ihn nachteiligen Bemessung bewahren soll, ist die Vorschrift stets dann nicht anzuwenden, wenn sich ohne sie ein günstigeres Bemessungsergebnis für den Arbeitslosen ergeben würde. So sehen es auch die für die Agenturen für Arbeit relevanten Weisungen der Bundesagentur für Arbeit vor. Im Übrigen ist die Vorschrift abschließend. Weitere Tatbestände, etwa der Bezug von Verletztengeld, können daher bei der Ermittlung des Bemessungszeitraumes nicht außer Betracht bleiben (SG Duisburg, Urteil v. 21.1.2013, S 16 AS 334/11).
2.3.1 Beschäftigung neben (Teil-)Übergangsgeld, Teilarbeitslosengeld
Rz. 16
Beschäftigungszeiten neben Übergangsgeld, Teil-Übergangsgeld (vgl. § 119) und Teil-Alg (vgl. § 162) bleiben bei der Bildung des Bemessungszeitraumes außer Betracht, auch wenn sie, was § 150 voraussetzt, versicherungspflichtig sind. Wären sie versicherungsfrei zur Arbeitsförderung, käme es allerdings auf Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nicht an, weil sie dann aus genau diesem Grunde nicht in den Bemessungszeitraum eingehen dürften.
2.3.2 Beschäftigung im freiwilligen sozialen/ökologischen Jahr als Jugendfreiwilligendienst oder im Bundesfreiwilligendienst
Rz. 17
Beschäftigungszeiten als praktischer Helfer i. S. d. Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten in der Form eines freiwilligen sozialen Jahres nach § 3 des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten oder in Form eines freiwilligen ökologischen Jahres nach § 4 des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten sind ebenso wie Zeiten des Bundesfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 von der Bildung des Bemessungszeitraumes auszunehmen, wenn die Beschäftigungszeiten im unmittelbaren Anschluss an ein vorausgegangenes Versicherungspflichtverhältnis abgeleistet worden sind (§ 344 Abs. 2). Unmittelbarkeit i. S. d. Vorschrift liegt noch vor, wenn das vorausgegangene Beschäftigungsverhältnis nicht mehr als einen Monat vor Beginn des freiwilligen Jahres geendet hat. In Ausnahmefällen dürfte die Monatsfrist auch überschritten werden. Dasselbe gilt, wenn der Jugendfreiwilligendienst für längstens 6 Monate unterbrochen und dann fortgesetzt wird oder wenn der Bundesfreiwilligendienst in Abschnitten geleistet wird. Für den Bundesfreiwilligendienst ist dann jedenfalls ein pädagogisches Gesamtkonzept erforderlich. Bei längeren Unterbrechungszeiten als 6 Monate ist für die Zeit der Fortsetzung des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 nicht mehr anwendbar.
2.3.3 Beschäftigung neben Elterngeld/Erziehungsgeld, Kinderbetreuung
Rz. 18
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 setzt den Bezug von Erziehungsgeld bzw. den Nichtbezug allein wegen der Berücksichtigung von Einkommen (z. B. §§ 5, 6 BErzGG) voraus. Dabei kann es sich sowohl um Bundeserziehungsgeld nach dem BErzGG als auch um Landeserziehungsgeld handeln. Abschnitt 2 des BErzGG ist am 31.12.2006 außer Kraft getreten. Im Übrigen ist das BErzGG am 1.1.2008 außer Kraft getreten. Der Bezug von Bundeserziehungsgeld war nur noch vorübergehend im Rahmen von Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bei der Ermittlung des Bemessungszeitraumes außer Betracht zu lassen. Erziehungszeiten ohne gleichzeitig erzielte Arbeitsentgelte können nicht zu einer Verlängerung oder Verschiebung des Bemessungsrahmens führen. Eine dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG nicht angenommen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 11.3.2010, 1 BvR 2909/08, NZS 2010 S. 626). Art. 3 GG verpflichte den Gesetzgeber nicht, die in der Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub liegende familienpolitische Förderung auch im Zusammenhang mit anderen sozialpolitischen Regelungen uneingeschränkt zur Geltun...