Rz. 2
Die Vorschrift trifft Regelungen zur Bestimmung des Bemessungsentgeltes für das Arbeitslosengeld (Alg) zur Umsetzung des Versicherungsprinzips bei der Bestimmung der Höhe der wichtigsten Versicherungsleistung der Arbeitslosenversicherung. Abs. 1 regelt das Zuflussprinzip. Danach ist ausschließlich erzieltes Arbeitsentgelt zur Berechnung des Bemessungsentgeltes zu berücksichtigen. Abs. 1 Satz 1 bestimmt ein Tagesprinzip für das Bemessungsentgelt und schreibt eine Berechnung ausschließlich aus versicherungspflichtigen Arbeitsentgelten in versicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten vor. Damit wird insoweit eine Äquivalenz zwischen Beitragsrecht und Leistungsrecht hergestellt. Andere Versicherungspflichttatbestände werden bei der Ermittlung des Bemessungsentgelts nicht berücksichtigt. Insofern soll es allein auf das ausfallende Arbeitsentgelt aus versicherungspflichtiger Beschäftigung bzw. außerbetrieblicher Berufsausbildung nach § 25 Abs. 1 Satz 2 ankommen. Das ermöglicht zudem eine einfachere, den Notwendigkeiten einer Massenverwaltung besser genügende Berechnung. Das Bemessungsentgelt ist ein Durchschnittsentgelt. Seit dem 1.1.2023 sind nach Abs. 1 Satz 1 Besonderheiten des Übergangsbereichs nach § 20 Abs. 2 SGB IV nicht zu berücksichtigen. Danach umfasst der Übergangsbereich i. S. d. SGB IV Arbeitsentgelte aus mehr als geringfügigen Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, die eine Grenze im Monat regelmäßig nicht übersteigen; bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend. Diese Grenze wurde mit Wirkung zum 12.11.2022 durch das Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs v. 7.11.2022 (BGBl. I S. 1985) auf 2.000,00 EUR festgelegt. Die Änderung des Abs. 1 gewährleistet, dass der Berechnung der Leistung das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt zugrunde zu legen ist.
Abs. 1 Satz 2 bezieht nicht im Bemessungszeitraum erzielte Arbeitsentgelte in die Berechnung ein, wenn auf sie ein Anspruch bestand und sie entweder nachträglich zugeflossen oder allein wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers überhaupt nicht zugeflossen sind. In diesen Fällen gelten die Arbeitsentgelte als (rechtzeitig) erzielt. Damit werden Verfälschungen der Berechnung vermieden, die der Arbeitslose in aller Regel nicht zu verantworten hat.
Abs. 2 bestimmt zur Begegnung von Manipulationen des Alg Entgelte, die von der Bemessung ausgeschlossen sind. Dabei handelt es sich um Arbeitsentgelte, die nur im Hinblick auf die Arbeitslosigkeit zugeflossen oder vereinbart worden sind, um das Bemessungsentgelt zu erhöhen (Abs. 2 Nr. 1) oder zweckwidrig verwendetes Wertguthaben (Abs. 2 Nr. 2), das im Bemessungszeitraum nicht erzielt werden sollte.
Abs. 3 vermeidet sozialpolitisch unerwünschte Bemessungsergebnisse durch ein gemindertes Arbeitsentgelt wegen des Bezuges von Sozialleistungen aufgrund von Arbeitsausfall im Bemessungszeitraum. Dabei handelt es sich um das originäre Kurzarbeitergeld (§ 95) wie auch um das Saison-Kurzarbeitergeld (§ 101) und das Transfer-Kurzarbeitergeld (Abs. 3 Nr. 1, vgl. § 111). Das gilt auch für das Kurzarbeitergeld an besondere Personengruppen, z. B. an Heimarbeiter nach § 103. Soweit ein Arbeitsloser eine vertraglich vereinbarte Leistung zur Vermeidung der Inanspruchnahme von Saison-Kurzarbeitergeld erhalten hat, soll er bei der Bemessung des Alg so gestellt werden, als hätte er das Arbeitsentgelt ohne Arbeitsausfall und ohne Mehrarbeit erzielt. Dabei wird es sich nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung ab 1.4.2006 zunächst nur um Leistungen in Form einer Winterausfallgeld-Vorausleistung handeln. Maßgebend ist das Arbeitsentgelt ohne Arbeitsausfall und ohne Mehrarbeit. Die frühere Rechtsprechung des BSG ist wohl insoweit überholt, weil das Recht bis zum 31.12.2004 keine derartige Bestimmung zum Bemessungszeitraum enthielt. Die Regelung des Abs. 3 Nr. 1 gilt nach Änderung mit Wirkung zum 1.1.2023 auch dann, wenn die Entscheidung über den Anspruch auf Kurzarbeitergeld rückwirkend aufgehoben wird oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der betroffene Arbeitnehmer eine etwaige Überzahlung von Kurzarbeitergeld, weil ein Anspruch darauf gar nicht bestanden hat, nicht zu vertreten hat.
Abs. 3 Nr. 2 vermeidet als Gegenstück zu Abs. 2 Nr. 2, dass Arbeitsentgelt wegen einer Wertguthabenvereinbarung nicht berücksichtigt wird, weil es nicht im Bemessungszeitraum erzielt wurde. Relevant ist das ohne eine Vereinbarung nach § 7 b SGB IV zu beanspruchende Arbeitsentgelt für die geleistete Arbeitszeit. Für Zeiten der Freistellung kann allerdings nur das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt berücksichtigt werden, da weiteres Arbeitsentgelt aufgrund mangelnder Arbeitsleistung nicht zufließen konnte.
Abs. 3 Nr. 3 korrigiert die Bemessung des Alg nach Zeiten einer Berufsausbildung aufgrund eines Berufsausbildungsvert...