0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 131 nach § 151 überführt.
§ 131 wurde zum 1.1.2005 durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) neu gefasst; Abs. 4 ist allerdings bereits zum 1.1.2004 in Kraft getreten. Zuvor wurde Abs. 1 mit Wirkung zum 1.8.1999 durch das 2. SGB III-ÄndG v. 21.7.1999 (BGBl. I S. 1648) neu gefasst. Abs. 2 Nr. 2 wurde zum 1.1.2002 und Abs. 2 Nr. 1 zum 1.1.2003 durch das Job-AQTIV-Gesetz v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443) ergänzt. Die bisherigen Änderungen gehen in der ab 1.1.2005 geltenden Neufassung auf.
§ 131 Abs. 3 wurde zum 1.4.2006 geändert durch das Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung v. 24.4.2006 (BGBl. I S. 926).
Zum 1.1.2009 wurde § 131 Abs. 2 und 3 geändert durch das Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze (BGBl. I S. 2940).
Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.4.2012 als § 151 neu gefasst und dabei zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.
Abs. 3 wurde durch das Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz – AWStG) v. 18.7.2016 (BGBl. I S. 1710) mit Wirkung zum 1.8.2016 geändert.
Durch das Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes v. 8.7.2019 (BGBl. I S. 1025) wurde Abs. 3 mit Wirkung zum 1.8.2019 geändert.
Abs. 3 wurde durch das Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2522) mit Wirkung zum 1.1.2020 geändert.
Abs. 3 wurde durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) mit Wirkung zum 1.1.2024 geändert.
Durch das Achte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-ÄndG) v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759) wurden die Abs. 1, 3 und 4 mit Wirkung zum 1.1.2023 geändert sowie Abs. 3a mit Wirkung zum 1.1.2024 eingefügt.
Durch das Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung v. 17.7.2023 (BGBl. I Nr. 191) wurde Abs. 3 mit Wirkung zum 1.4.2024 geändert.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift trifft Regelungen zur Bestimmung des Bemessungsentgeltes für das Arbeitslosengeld (Alg) zur Umsetzung des Versicherungsprinzips bei der Bestimmung der Höhe der wichtigsten Versicherungsleistung der Arbeitslosenversicherung. Abs. 1 regelt das Zuflussprinzip. Danach ist ausschließlich erzieltes Arbeitsentgelt zur Berechnung des Bemessungsentgeltes zu berücksichtigen. Abs. 1 Satz 1 bestimmt ein Tagesprinzip für das Bemessungsentgelt und schreibt eine Berechnung ausschließlich aus versicherungspflichtigen Arbeitsentgelten in versicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten vor. Damit wird insoweit eine Äquivalenz zwischen Beitragsrecht und Leistungsrecht hergestellt. Andere Versicherungspflichttatbestände werden bei der Ermittlung des Bemessungsentgelts nicht berücksichtigt. Insofern soll es allein auf das ausfallende Arbeitsentgelt aus versicherungspflichtiger Beschäftigung bzw. außerbetrieblicher Berufsausbildung nach § 25 Abs. 1 Satz 2 ankommen. Das ermöglicht zudem eine einfachere, den Notwendigkeiten einer Massenverwaltung besser genügende Berechnung. Das Bemessungsentgelt ist ein Durchschnittsentgelt. Seit dem 1.1.2023 sind nach Abs. 1 Satz 1 Besonderheiten des Übergangsbereichs nach § 20 Abs. 2 SGB IV nicht zu berücksichtigen. Danach umfasst der Übergangsbereich i. S. d. SGB IV Arbeitsentgelte aus mehr als geringfügigen Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, die eine Grenze im Monat regelmäßig nicht übersteigen; bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend. Diese Grenze wurde mit Wirkung zum 12.11.2022 durch das Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs v. 7.11.2022 (BGBl. I S. 1985) auf 2.000,00 EUR festgelegt. Die Änderung des Abs. 1 gewährleistet, dass der Berechnung der Leistung das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt zugrunde zu legen ist.
Abs. 1 Satz 2 bezieht nicht im Bemessungszeitraum erzielte Arbeitsentgelte in die Berechnung ein, wenn auf sie ein Anspruch bestand und sie entweder nachträglich zugeflossen oder allein wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers überhaupt nicht zugeflossen sind. In diesen Fällen gelten die Arbeitsentgelte als (rechtzeitig) erzielt. Damit werden Verfälschungen der Berechnung vermieden, die der Arbeitslose in aller Regel nicht zu verantworten hat.
Abs. 2 bestimmt zur Begegnung von Manipulationen des Alg Entgelte, die von der Bemessung ausgeschlossen sind. Dabei handelt es sich um Arbeitsentgelte, die nur im Hinblick auf die Arbeitslosigkeit zugeflossen oder vereinbart worden sind, um das Bemessungsentgelt zu erhöhen (Abs. 2 Nr. 1) oder zwe...