Rz. 747
Bei der Entscheidung über den Eintritt einer Sperrzeit darf die Agentur für Arbeit den Aussagen von Arbeitgeber und Arbeitslosem ohne besonderen Grund kein unterschiedliches Gewicht beimessen. Steht danach in Bezug auf den relevanten Sachverhalt Aussage gegen Aussage, darf die Agentur für Arbeit den Eintritt einer Sperrzeit nicht feststellen, wenn die vorhandenen Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft worden sind. Die Nichterweislichkeit der Tatbestandsvoraussetzungen führt zugunsten des Arbeitslosen dazu, dass keine Sperrzeit eingetreten ist, es sei denn, es liegt ein Sachverhalt nach Abs. 1 Satz 3 vor und es obliegt dem Arbeitslosen, die maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, die einen wichtigen Grund für sein versicherungswidriges Verhalten darstellen (sollen). In die Entscheidung können aber weitere Erkenntnisse und Umstände einfließen, die Gegenstand des Einzelfalles sind. Es obliegt der Agentur für Arbeit auch, die jeweiligen Vorträge auf Schlüssigkeit und Plausibilität zu prüfen, um evtl. doch festzustellen zu können, welcher Vortrag der korrekte ist.
Rz. 748
Sperrzeitbescheide müssen insbesondere den Anforderungen des § 35 SGB X genügen. Der Sperrzeitbescheid muss schon wegen seiner einschneidenden Bedeutung eines kompletten Leistungsentzuges für den Arbeitslosen eine umfassende Begründung enthalten. Das Gesetz fordert die Mitteilung der wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die die Agentur für Arbeit dazu bewogen haben, den Eintritt einer Sperrzeit festzustellen. Ein Sperrzeitbescheid muss daher den festgestellten Sachverhalt umfassend wiedergeben und dessen rechtliche Bewertung erläutern, insbesondere auch besonders anschaulich, soweit unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet werden. Dazu gehören auch die Kausalität und die konkret erfolgte Rechtsfolgenbelehrung. Es ist auch darzulegen, warum ein wichtiger Grund i. S. der Vorschrift nicht vorliegt oder anerkannt werden kann und den Arbeitslosen begünstigende Sachverhalte, etwa eine besondere Härte, nicht festgestellt werden konnten. Sperrzeitbescheide können jedenfalls mit Einverständnis an registrierte Nutzer des Portals der Bundesagentur für Arbeit auch in dem persönlichen Account des Arbeitslosen elektronisch zur Verfügung gestellt werden.
In die Bescheide sind im Regelfall Rechtsbehelfsbelehrungen (seit dem 1.1.2018) mit Hinweis auf die elektronische Form als weiterer Regelweg aufzunehmen (LSG Schleswig, Beschluss v. 20.12.2018, L 6 AS 202/18 B ER).