Rz. 33
Abs. 1 setzt für die Übernahme von Beiträgen zunächst voraus, dass Alg bezogen wird. Der Bezug anderer Leistungen nach dem SGB III begründet keinen Übernahmeanspruch, insbesondere nicht das Übergangsgeld (vgl. aber § 173 und auch § 258 SGB V). Das in relevanten Vorschriften des SGB V noch aufgeführte Unterhaltsgeld ist als Leistung zum Lebensunterhalt nicht mehr Gegenstand der Arbeitsförderung und kann deshalb auch keinen Übernahmeanspruch mehr auslösen.
Rz. 34
Ferner setzt die Vorschrift einen tatsächlichen Bezug von Alg voraus. Alg wird ohnehin regelmäßig nachträglich ausgezahlt, es genügt auch eine Nachzahlung, dann liegt ein tatsächlicher Leistungsbezug für den Nachzahlungszeitraum vor. Es genügt nicht, wenn lediglich die Anwartschaftszeit erfüllt ist und ein Anspruch auf Alg dem Grunde nach durch die Agentur für Arbeit zuerkannt wurde. Ein bestehender Anspruch auf Alg muss also auch erfüllt werden. Das ist auch der Fall, wenn lediglich eine Leistungsfortzahlung ausgezahlt wird. Dafür kommt es nicht darauf an, auf der Erkrankung welcher Person diese beruht. Ruht der Anspruch auf Alg, wird die Leistung nicht bezogen (Abfindung, Anspruch auf eine andere Leistung, Arbeitskämpfe, vgl. § 156 ff., bei Sperrzeit und Urlaubsabgeltung wird der Bezug seit 1.8.2017 jedoch fingiert). Etwas anderes gilt nur, soweit Alg wegen einer Aufrechnung oder Verrechnung nach den §§ 51 und 52 SGB I oder auch einer Pfändung nach § 54 SGB I nicht ausgezahlt wird, die Auf- bzw. Verrechnung vermindert wie eine Einbehaltung von Leistungen wegen einer Pfändung den Auszahlungsanspruch allerdings nicht stets vollständig.
Rz. 35
Abs. 1 fordert ferner eine Verpflichtung des Alg beziehenden Leistungsempfängers zur Entrichtung von Beiträgen für eine private Kranken- bzw. Pflegeversicherung. Nachdem nicht auszuschließen ist, dass lediglich in einem Sozialversicherungszweig eine übernahmefähige Beitragsverpflichtung besteht, muss keine Verpflichtung sowohl zur Beitragszahlung für eine private Krankenversicherung wie auch für eine private Pflegeversicherung bestehen. Die relevante Versicherung muss sich allerdings entweder auf das Risiko der Krankheit oder Pflegebedürftigkeit beziehen. Zudem fordert das Gesetz, dass die Zahlungspflicht gegenüber einem privaten Krankenversicherungsunternehmen besteht.
Rz. 36
Ist tatsächlicher Leistungsbezug von Alg Voraussetzung für eine Leistung nach § 174, ergibt sich schon daraus, dass, wie im Wortlaut der Vorschrift geregelt, Übernahmeansprüche nur für die Dauer des Bezuges von Alg in Betracht kommen.
Rz. 37
Im Umfang der Verpflichtung der Bundesagentur für Arbeit zur Übernahme von Beiträgen i. S. v. Abs. 2 wird der Versicherte von seiner Beitragszahlung an das private Versicherungsunternehmen nach Abs. 3 frei. Das Gesetz bestimmt nicht, dass die Agentur für Arbeit ihre Zahlung an das Versicherungsunternehmen leisten muss. Das wird allerdings so vollzogen, wenn der Arbeitslose nicht die Auszahlung an ihn selbst verlangt, was insbesondere dann zweckmäßig ist, wenn er noch eigene Beitragsanteile aufbringen muss, anders jedoch bei unzulänglicher Weiterleitung der Leistung durch den Arbeitslosen an das Versicherungsunternehmen (vgl. dazu BSG, Urteil v. 5.9.2006, B 7a AL 66/05 R, gesetzlicher Schuldnerwechsel).
Rz. 38
Erstattungsansprüche werden grundsätzlich gegenüber dem Bezieher von Alg geltend zu machen sein, wenn die Entscheidung über die Bewilligung von Alg für Zeiten der Leistung nach § 174 ganz aufgehoben worden ist. Auf eine Erstattung auch des Alg kommt es nicht an. Eine Erstattung durch das Versicherungsunternehmen eröffnet auch § 335 nicht.