Rz. 39
Abs. 2 bestimmt ausdrücklich, dass die Bundesagentur für Arbeit die Beitragszahlungen nach Maßgabe des § 174 übernimmt. Es handelt sich um eine Pflichtleistung. Einbezogen sind insoweit allerdings nur Zahlungsverpflichtungen des Leistungsempfängers gegenüber einem privaten Krankenversicherungsunternehmen. Gegenüber anderen Institutionen, etwa einem Unternehmen zur privaten Arbeitslosenversicherung, ist die Bundesagentur für Arbeit nicht verpflichtet. Folgerichtig sind auch keine Beiträge aus einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung und nachfolgend zur sozialen Pflegeversicherung zu übernehmen. Außerdem stellt das Gesetz im Wortlaut noch einmal klar, dass ausschließlich Beiträge übernommen werden, nicht aber sonstige Zahlungsverpflichtungen. Das BSG hat ausgeführt, dass § 257 SGB V grundlegend zwischen Beschäftigten, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind und Beschäftigten, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind (§ 257 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 2a SGB V) systematisch differenziert (BSG, Urteil v. 20.3.2013, B 12 KR 4/11 R, zur Höhe des Beitragszuschusses durch den Arbeitgeber an einen privat krankenversicherten Arbeitnehmer). Darin unterscheidet sich die Vorschrift von der bis 1988 geltenden Vorgängerbestimmung des § 405 Abs. 1 Satz 1 RVO. Dort war der Anspruch des Beschäftigten gegen seinen Arbeitgeber auf einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag sowohl für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung als auch für privat krankenversicherte Angestellte einheitlich geregelt. Das BSG hat daher im Rahmen der Prüfung eines solchen Anspruchs eines in der privaten Krankenversicherung versicherten Beschäftigten entschieden, dass dem Anspruch des Beschäftigten gegen seinen Arbeitgeber nicht der fehlende Anspruch auf Familienhilfe für seine in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherte Ehefrau entgegenstand, denn es machte im Rahmen von § 405 Abs. 1 Satz 1 RVO keinen wesentlichen Unterschied, wenn der Anspruchsinhaber privat, seine Ehefrau dagegen gesetzlich krankenversichert war, weil das Gesetz beide Sicherungsformen gegen Krankheit ohne Weiteres gleichstellte. Derartiges kann demzufolge im Hinblick auf die zum 1.1.1989 durch die differenzierenden Regelungen in § 257 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 2a SGB V geänderte Rechtslage nicht angenommen werden. Zudem betraf das seinerzeitige Urteil ohnehin lediglich die Frage des Bestehens eines Anspruchs des Beschäftigten auf einen Arbeitgeberzuschuss überhaupt, nicht aber die streitige Frage, inwieweit Kosten der Krankenversicherung der Ehefrau des Beschäftigten die Höhe seines Anspruchs gegen den Arbeitgeber beeinflussen.
Rz. 40
Der Übernahmeanspruch durch die Bundesagentur für Arbeit zugunsten des Leistungsbeziehers wird schon in Abs. 2 Satz 1 in zweifacher Weise begrenzt. Zum einen übernimmt die Bundesagentur für Arbeit danach Beiträge nur in dem Umfang, in dem der Bezieher von Alg an das private Krankenversicherungsunternehmen Beiträge zu zahlen hat. Zum anderen hat die Bundesagentur für Arbeit nur Beiträge bis zu der Höhe zu übernehmen, in der sie selbst für den Leistungsbezieher ohne dessen Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in der sozialen Pflegeversicherung Beiträge zu tragen hätte. Das schließt Fälle ohne eine Befreiung von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Kranken- bzw. sozialen Pflegeversicherung ein (§ 6 Abs. 3a SGB V, § 23 Abs. 1 SGB XI). Das LSG Nordrhein-Westfalen hat die fehlende Klarstellung der Versicherungsfreiheit auf ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers zurückgeführt, was insoweit zweifelhaft erscheint, als Abs. 2 im Gegensatz zu Abs. 1 keine Regelungen zum anspruchsberechtigten Personenkreis enthält (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 12.6.2006, L 19 AL 202/05). Wollte man die Auffassung vertreten, die beschriebenen Fälle seien wegen des Wortlauts der Gesetzesfassung nicht einbezogen, würde verkannt, dass der Wortlaut einer Norm nicht generell einer weitergehenden Auslegung entgegensteht, etwa wenn sich nach ihm eine Regelung nicht auf bestimmte Sachverhalte erstreckt, die miterfasst werden sollten (BSG, Urteil v. 3.6.2009, B 12 AL 3/07 R, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss v. 19.6.1973, 1 BvL 39/69, 1 BvL 14/72). Im Übrigen gilt, dass auch die versicherungsfreien Leistungsbezieher von der Beschränkung der Beitragsübernahme erfasst werden. Die jeweilige Vergleichsgröße zur Prüfung der Beschränkung richtet sich nach der individuellen beitragspflichtigen Einnahme nach § 232a Abs. 1 Nr. 1 SGB V, die auch für die Pflegeversicherung gilt (vgl. § 57 Abs. 1 SGB XI). Maßgebend sind 80 % des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts i. S. v. § 14 SGB IV, das der Bemessung des Alg im Rahmen der Beitrags- und Leistungsbemessungsgrenzen zugrunde liegt. Relevant ist insoweit ungeachtet der Beitrags- und Leistungsbemessungsgrenze für die Arbeitslosenversicherung die Jahresarbeitsent...