Rz. 21
Nr. 2 verlangt vom Träger die Fähigkeit, durch eigene Vermittlungsbemühungen die Eingliederung von Teilnehmern unterstützen zu können. Dies unterstreicht den Paradigmenwechsel bei der Förderung der beruflichen Weiterbildung, der durch die Bundesagentur für Arbeit vollzogen worden ist. Gegenüber früher werden eben nicht mehr von Trägern angebotene Bildungsmaßnahmen durch die Agenturen für Arbeit mit Arbeitslosen als Teilnehmer befüllt, sondern umgekehrt berufliche Weiterbildungsmaßnahmen nur noch gefördert, wenn dadurch mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einem Vermittlungserfolg zu einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung im Ersten Arbeitsmarkt gerechnet werden kann. Die Bundesagentur für Arbeit erhofft sich Integrationsquoten bis zu 50 %.
Rz. 22
Das Gesetz nimmt die Bildungsträger dementsprechend in die Pflicht. Sie müssen nicht nur eigene Vermittlungsbemühungen unternehmen, um ihre Teilnehmer beruflich zu integrieren, sondern als Voraussetzung für eine Zulassung zur Förderung entsprechende Fähigkeiten vorweisen. Das setzt einerseits besondere Beziehungen zu den Arbeitgebern und den sonstigen am Arbeitsmarktgeschehen Beteiligten voraus, gebietet andererseits aber auch eine intensive Beziehung zwischen Träger und Teilnehmer, ohne die ein nachhaltiger Vermittlungserfolg unter Berücksichtigung von Eignung und Neigung des Arbeitnehmers kaum vorstellbar ist. Das Gesetz erwartet allerdings keine konkreten Vermittlungserfolge, sondern lediglich die Unterstützung des Teilnehmers bei dessen Eingliederung. Die Bundesagentur für Arbeit als zuständiger Verwaltungsträger darf sich damit nicht zufrieden geben. Sie muss von den zugelassenen Trägern konkrete und nachhaltige Vermittlungserfolge fordern.
Rz. 23
Der Träger muss einerseits entsprechend organisatorisch aufgestellt sein, also insbesondere qualifiziertes Personal beschäftigen, das Vermittlungsbemühungen unternehmen kann. Andererseits obliegt dem Träger auch die Nachweispflicht anhand von konkreten Handlungen, die eigenen Vermittlungsbemühungen zugerechnet werden können.
Rz. 24
Im Zertifizierungsverfahren muss der Träger aufgrund von Vorgaben in der AZAV darlegen können, dass er bei der Entwicklung seiner Angebote Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes berücksichtigt und die Teilnehmer tatsächlich unterstützt und unterstützen kann. Wesentliches Ziel der Maßnahmen der Arbeitsförderung ist die Eingliederung der Teilnehmenden in den Ausbildungs- oder Arbeitsmarkt. Daher muss der Träger nachweisen, dass er in der Lage ist, die Eingliederung der an seinen Maßnahmen Teilnehmenden zu unterstützen. Er hat insbesondere Angaben und Nachweise vorzulegen, die seine Vernetzung auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt vor Ort darlegen, zu den Methoden, wie er bei seiner Arbeit arbeitsmarktrelevante Entwicklungen berücksichtigt, eine Übersicht über Maßnahmen, die er bereits durchgeführt hat sowie deren Ergebnisse und auch die Bewertungen durch ehemalige Teilnehmende und Betriebe (vgl. Begründung zu § 2 Abs. 2 AZAV). Damit die fachkundige Stelle die Fähigkeit des Trägers beurteilen kann, die Eingliederung der Teilnehmenden nach § 178 Nr. 2 zu unterstützen, stellt der Träger insbesondere folgende Angaben und Nachweise zur Verfügung (§ 2 Abs. 2 Satz 2 AZAV):
- eine Darstellung von Art und Umfang der Zusammenarbeit mit Akteuren des Ausbildungs- und Arbeitsmarktes vor Ort,
- eine Darstellung der Methoden, mit denen der Träger aktuelle arbeitsmarktrelevante Entwicklungen berücksichtigt,
- eine Übersicht bereits durchgeführter vergleichbarer Maßnahmen und deren arbeitsmarktlicher Ergebnisse und
- Bewertungen des Trägers durch ehemalige Teilnehmende und Betriebe (§ 2 Abs. 2 AZAV).
Anhand der Darlegungen kann der Eingliederungserfolg der trägerbezogenen Unterstützung, dessen Vernetzung im relevanten Segment des Arbeitsmarktes und die teilnehmerbezogene Evaluation zum Dienstleistungscharakter beurteilt werden, wenn auch nur subjektiv, soweit Angaben der Teilnehmer nach Nr. 4 zugrunde gelegt werden.
Rz. 25
In der Literatur wird teilweise bemängelt, dass die Angaben zu Arbeitsmarktkonferenzen und aktuellen Arbeitsmarktdaten eher bürokratischer Natur seien, das Zertifizierungsverfahren aufblähten und möglicherweise ein solches Verlangen nicht von der Ermächtigung in § 184 gedeckt sei. Dem ist entschieden zu widersprechen. Der Verordnungsgeber ist sehr wohl berechtigt, typisierende Angaben zu verlangen, aus denen die Agentur für Arbeit erkennen kann, dass der Träger seine Vermittlungsaktivitäten anhand der Chancen auf dem Arbeitsmarkt ausrichtet und praktische Möglichkeiten nutzt. Dies wird in § 184 dadurch gedeckt, dass nicht nur die Voraussetzungen für die Zulassung festgelegt werden dürfen, sondern auch das Verfahren für die Zulassung geregelt werden darf. Es liegt auf der Hand, dass der Verordnungsgeber Regelungen aufstellt, mit denen die Fähigkeit zu Erfolg versprechenden Vermittlungsbemühungen beurteilt werden kann. Immerhin ist umgekehrt ja davon auszugehen, dass der Maßnahmeträger durch d...