0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 teilweise von § 85 nach § 180 überführt worden.
§ 85 war zum 1.1.2003 durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4607) neu gefasst worden.
Zum 1.1.2004 wurde § 85 Abs. 3 durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) geändert.
§ 85 Abs. 3 und 4 wurden zum 1.1.2009 durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2917) geändert.
Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.4.2012 neu gefasst. Dabei wurden ergänzende Anforderungen an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung aus § 85 in einer eigenständigen Vorschrift zusammengefasst.
Die Abs. 2 und 3 wurden durch das Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz – AWStG) v. 18.7.2016 (BGBl. I S. 1710) mit Wirkung zum 1.8.2016 geändert.
Abs. 4 wurde durch das Gesetz zur Reform der Pflegeberufe (Pflegeberufereformgesetz – PflBRefG) v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2581) mit Wirkung zum 1.1.2020 geändert.
Durch das Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung v. 20.5.2020 (BGBl. I S. 1044) wurde Abs. 3 mit Wirkung zum 29.5.2020 und erneut zusammen mit Abs. 4 mit Wirkung zum 1.10.2020 geändert.
Durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) wurden die Abs. 3 und 4 mit Wirkung zum 1.7.2023 geändert.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift regelt ergänzend, unter welchen zusätzlichen Voraussetzungen Maßnahmen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung zugelassen werden können. Sie wurde früher insbesondere durch § 9 der aufgrund der Ermächtigung des § 87 a. F. (in geänderter Fassung seit 1.4.2012 § 184) erlassenen Anerkennungs- und Zulassungsverordnung Weiterbildung v. 16.6.2004 (BGBl. I S. 1100) ergänzt bzw. präzisiert. Diese Verordnung ist jedoch durch die Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) ersetzt worden. Vorausgesetzt wird das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen für eine Maßnahmezulassung nach § 179. Allein die Zulassung der Maßnahme reicht für den Zugang zur Förderung nicht aus, auch der Maßnahmeträger muss nach Maßgabe des § 178 zur Förderung der beruflichen Weiterbildung zugelassen sein. Über einen Antrag auf Anerkennung einer Maßnahme für die Weiterbildungsförderung ist durch Verwaltungsakt zu entscheiden (BSG, Urteil v. 5.6.2003, B 11 AL 59/02 R).
Rz. 3
Das Verfahren dazu wird als Zertifizierungsverfahren bezeichnet, das von einer fachkundigen Stelle durchgeführt wird (vgl. §§ 177, 181); bei besonderem arbeitsmarktpolitischem Interesse kann dies auch die Bundesagentur für Arbeit selbst sein. Ein solches besonderes Interesse liegt insbesondere bei Weiterbildungsmaßnahmen vor, die individuell ausgerichtet sind und im Einzelfall gefördert werden sollen. Die Zertifizierung erfolgt dann jedoch nur befristet, damit das reguläre Verfahren nachgeholt werden kann.
Rz. 4
Die fachkundige Stelle muss selbst in einem Akkreditierungsverfahren von der ADkkS als Akkreditierungsstelle akkreditiert worden sein.
Rz. 4a
Die Agenturen für Arbeit sind angewiesen, die Weiterbildungsförderung an den Bedarfen des Arbeitsmarktes zu orientieren und i. d. R. über Bildungsgutscheine zu realisieren. Die Agenturen für Arbeit haben im Zusammenhang mit der Erstellung des operativen Programms die Entwicklung von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt unter qualifikatorischen Aspekten sowie das Kundenpotenzial mit Blick auf qualitative und quantitative Weiterbildungsbedarfe zu analysieren. Über ihre Bildungszielplanung informieren die Agenturen für Arbeit die Bildungsträger in geeigneter Weise.
Rz. 5
Abs. 1 der Vorschrift enthält den Grundsatz, dass für die Zulassung der Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung nach den §§ 81, 82 weitere Voraussetzungen nach den Abs. 2 bis 5 erfüllt werden müssen.
Abs. 2 konkretisiert die Zielstellung der Maßnahme (beruflicher Aufstieg, mindestens aber werden die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erhalten, erweitert oder der technischen Entwicklung angepasst, oder beruflicher Abschluss, seit dem 1.8.2016 auch unterstützende Begleitung der Weiterbildung in einem Betrieb, die zu einem beruflichen Abschluss führt, Befähigung zu einer anderen beruflichen Tätigkeit) und fordert ein aussagefähiges Zeugnis. Zudem erlaubt Abs. 2 Satz 2 betriebliche Lernphasen und seit dem 1.8.2016 die Vermittlung von Grundkompetenzen, wenn dies dem Wiedereingliederungserfolg förderlich ist.
Abs. 3 enthält 2 Ausschlusstatbestände, die auf ein überwiegendes Vermitteln von Allgemeinwissen und die Vermittlung von zu wenig berufsbezo...