Rz. 2
Die Vorschrift regelt die Befugnisse der Agenturen für Arbeit zur Prüfung der Qualität durchgeführter Maßnahmen. Hierbei handelt es sich um eine originäre Aufgabe der Bundesagentur für Arbeit als Leistungsträgerin für die Arbeitsförderung unabhängig davon, dass die akkreditierten Zertifizierungsstellen feststellen, ob Träger und Maßnahmen die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllen. Die Bundesagentur für Arbeit selbst sieht es dementsprechend als eigene Aufgabe an, dass die Agenturen für Arbeit im Rahmen eines instrumentenübergreifenden Qualitätssicherungsverfahrens zielgerichtet Bildungsträger und Maßnahmen mit nach dem SGB III geförderten Teilnehmern überprüfen.
Rz. 2a
Die Qualitätsprüfung knüpft an das von den zugelassenen Trägern verlangte Qualitätsmanagement an, bindet die Agentur für Arbeit aber an kein Qualitätssicherungssystem. Durch Überwachung und Beobachtung werden letztlich die für öffentlich-rechtliche Sozialleistungsträger typischen Instrumente eingesetzt. Eine laufende Qualitätsprüfung und Qualitätssicherung hat durch eine kontinuierliche dezentrale Betreuung von Maßnahmen einschließlich konkreter örtlicher Prüfungen zu erfolgen. Das schließt eine Beobachtung des Erfolgs der jeweiligen Maßnahme ein.
Rz. 3
Abs. 1 Satz 1 ermächtigt die Agenturen für Arbeit dazu, die Durchführung der Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung aufgrund eines berechtigenden Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines (§ 176 Abs. 2 i. V. m. § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1) sowie der beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen (§ 176 Abs. 2 i. V. m. §§ 81, 82) zu überwachen und den Erfolg zu beobachten. Ziel ist einerseits eine laufende Kontrolle der Einhaltung des im Zulassungsverfahren behaupteten und belegten Qualitätsstandards der Maßnahme und andererseits die Sicherstellung der wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung. Die Beobachtung des Erfolgs hat 2 Dimensionen: Auf der einen Seite ist der "output" festzustellen und zu bewerten, der den Teilnahmeerfolg abbildet und Aufschluss über die Gestaltung der Maßnahme gibt. Auf der anderen Seite ist der "outcome" zu beobachten, der die Eingliederung der Teilnehmer in den Ersten Arbeitsmarkt abbildet und damit auch Rückschlüsse über die konkrete Wirksamkeit der Maßnahme zulässt.
Rz. 3a
Schon früher war die Überwachungs- und Beobachtungspflicht zum 1.1.2009 in eine Ermächtigung der Bundesagentur für Arbeit umgewandelt worden. Aus den Gesetzesmaterialien zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente geht hervor, dass die Überlegungen des Gesetzgebers die nachhaltige Qualitätsverbesserung zum Gegenstand hatten, deren Entwicklung mit den Gesetzen für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt in Gang gesetzt wurde. Hierzu gehörte neben der Einführung von Bildungsgutscheinen auch die Einführung eines neuen Prüf- und Zulassungsverfahrens für Bildungsanbieter und ihr Weiterbildungsangebot. Sie werden seither grundsätzlich nicht mehr von den Arbeitsagenturen, sondern von eigens für dieses Verfahren anerkannten Zertifizierungsagenturen geprüft und zugelassen. Grundlage hierfür war die zum 1.7.2004 in Kraft getretene Anerkennungs- und Zulassungsverordnung – Weiterbildung (AZWV) i. d. F. der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407), die u. a. eine jährliche Überprüfung des beim Weiterbildungsanbieter verpflichtend vorzuhaltenden Qualitätsmanagementsystem vorsah. Im Hinblick auf den Systemwechsel auf das neue Zertifizierungsverfahren und die damit verbundene weit reichende Aufgaben- und Verantwortungsverlagerung auf Zertifizierungsagenturen war es folgerichtig, die Agenturen für Arbeit von noch fortbestehenden Prüfaufgaben zu entlasten. Die AZWV ist am 6.42012 durch die Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) abgelöst worden. Allerdings ist es auch im Hinblick auf die hohen finanziellen Ausgaben der Bundesagentur für Arbeit für die Aktivierungs- und Weiterbildungsförderung (weiterhin) sachgerecht, eine Ermächtigung der Arbeitsagenturen zur Prüfung der Durchführungsqualität von Maßnahmen beizubehalten. Dies ermöglicht es der Bundesagentur für Arbeit, im Rahmen eines instrumentenübergreifenden Qualitätssicherungsverfahrens und im Einzelfall auch weiterhin Bildungsträger und ihre Maßnahmen zu überprüfen (vgl. BT-Drs. 16/10810). Das Gesetz formuliert überwiegend Kann-Regelungen, die zum Ausdruck bringen, dass die Bundesagentur für Arbeit die Durchführung der Maßnahme prüfen und den Erfolg beobachten darf, aber nicht zwingend muss. Es ist unverständlich, dass es der Gesetzgeber angesichts der doch klaren und weitgehenden Anforderungen dem Wortlaut der Vorschrift nach die Aktivitäten in das Belieben des Trägers der Arbeitsförderung stellt.
Rz. 4
Abs. 1 Satz 2 räumt der Agentur für Arbeit gleichwohl folgerichtig ein Auskunfts- und Prüfrecht ein und gibt damit vor, was mit geeigneten Maßnahmen zur Überwachung und Beobachtung nach Abs. 1 Satz 1 nach den Erwartungen des Gesetzgebers vorrangig gemeint ist. Das Aus...