0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 als § 184 neu gefasst. Sie wurde in wesentlichen Teilen aus § 87 nach § 184 überführt.
§ 87 war zum 1.1.2003 durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4607) aufgehoben und zugleich durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621) neu in das SGB III eingefügt worden.
Mit Wirkung zum 1.1.2004 wurde § 87 durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) geändert.
Eine weitere Änderung des § 87 erfolgte mit Wirkung zum 8.11.2006 durch die Neunte Zuständigkeits-Anpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407).
Die Verordnungsermächtigung ermöglicht dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Voraussetzungen für die Akkreditierung und die Zulassung von Träger und Maßnahmen einschließlich des jeweiligen Verfahrens zu regeln und damit einheitliche Qualitätskriterien zu bestimmen.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift enthält eine Ermächtigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Erlass einer Rechtsverordnung über die Voraussetzungen der Akkreditierung von fachkundigen Stellen und der Zulassung von Trägern und Maßnahmen, etwa im Rahmen der beruflichen Weiterbildung sowie damit im Zusammenhang stehender Verfahren. Die Regelung betrifft alle Träger der Arbeitsförderung, nicht mehr nur die Träger der beruflichen Weiterbildung, typischerweise auch die privaten Arbeitsvermittler im Rahmen der Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung.
Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, weil die Bundesländer von den Akkreditierungs- und Anerkennungsverfahren nicht betroffen sind bzw. berührt werden.
Der Gesetzgeber wollte ursprünglich den Ermächtigungsrahmen des § 87 a. F. konkretisieren und erweitern. Der Verordnungsgeber sollte ausdrücklich ermächtigt werden, neben dem Verfahren auch die Voraussetzungen für die Anerkennung von Zertifizierungsagenturen als fachkundige Stellen im Rahmen eines Kompetenzfeststellungsverfahrens durch eine Anerkennungsstelle auf Bundesebene zu regeln. Dazu gehörten beispielsweise notwendige Sachkenntnis, Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit von Zertifizierungsagenturen. Auch sollte die Anerkennungsstelle die Möglichkeit erhalten, für ihre Personal- und Sachaufwendungen im Rahmen des Anerkennungsverfahrens von den Zertifizierungsagenturen Gebühren zu erheben, wozu § 184 nicht mehr ermächtigt. Schließlich hat der Gesetzgeber die Möglichkeit schaffen wollen, etwa durch die Formulierung von Qualitätsmindeststandards qualitative Anforderungen an die Zulassung von Trägern und Maßnahmen festzulegen. Die Förderung von nur zwei Dritteln einer Maßnahme nach § 180 Abs. 4 verstößt nach der Rechtsprechung nicht gegen das Grundgesetz (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 22.12.2015, L 12 AL 41/15) und muss daher in der Ermächtigung bzw. in der Rechtsverordnung selbst nicht nochmals aufgegriffen werden. Zwar wird bezweifelt, dass die Regelung auch auf das Grundsicherungsrecht anzuwenden ist (SG Berlin, Beschluss v. 1.11.2016, S 137 AS 14835/16, im Anschluss an LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 11.8.2016, L 25 AS 1611/16 B ER), dies hat jedoch für die Ermächtigung im Recht der Arbeitsförderung und die dazu gültige Rechtsverordnung allein keine Bedeutung. Die Jobcenter der gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b SGB II haben die Möglichkeit, den Einkauf von Maßnahmen gegen Kostenerstattung bei den regionalen Einkaufszentren der Bundesagentur für Arbeit zu buchen, wenn und soweit sie Maßnahmen nicht im Wege erlaubter Vergabe ausschreiben. Das schließt praktisch ein, dass nur Träger und Maßnahmen ausgewählt werden, die die Kriterien das AZAV erfüllen.
Rz. 3
Die Rechtsverordnung ermächtigt im materiellen Recht der Förderung der beruflichen Weiterbildung die nähere Ausgestaltung der Voraussetzungen für
- die Akkreditierung als fachkundige Stelle, die ihrerseits feststellt, ob die materiellen Voraussetzungen für die Zulassung von Trägern und die Zulassung von Maßnahmen der zugelassenen Träger, auch zur Förderung der beruflichen Weiterbildung, vorliegen (§§ 178 bis 180),
- die Zulassung als Träger, auch zur Förderung der beruflichen Weiterbildung (Ausgestaltung des § 178), die von der fachkundigen Stelle festgestellt wird, und
- die Zulassung von Maßnahmen, auch zur Förderung der beruflichen Weiterbildung (Ausgestaltung der §§ 179, 180), die von der fachkundigen Stelle festgestellt wird.
Das SGB III enthält keine Regelung zur Kostenerstattung selbst beschaffter beruflicher Weiterbildungsmaßnahmen nicht behinderter Menschen. Die Ermächtigung zur Rechtsverordnung ist insoweit begrenzt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 20.5.2016, L 8 1234/15).
Darüber hinaus ermächtigt die Rechtsverordnung auch dazu, dass Verfahren zu regeln für
- die Akkreditierung als fachkundig...