Rz. 6
Die Begünstigungen für Berufsrückkehrende bei den Bemühungen zur Reintegration in das Erwerbsleben sind seit der Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente ab 1.1.2009 in § 8 Abs. 2 zusammengefasst, zuvor war die Regelung durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt zum 1.1.2004 als § 8b in das SGB III eingefügt worden. Die Vorschrift sieht vor, dass Berufsrückkehrende die zu ihrer Rückkehr in die Erwerbstätigkeit notwendigen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung unter den Voraussetzungen des SGB III erhalten sollen. § 8 Abs. 2 Satz 2 benennt insbesondere Beratung und Vermittlung sowie die Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten.
Rz. 7
§ 8 Abs. 2 ist als Programmvorschrift anzusehen, weil Leistungen unter den Vorbehalt der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen gestellt werden, mithin bei der einzelnen Leistung zur Arbeitsförderung eine begünstigende Vorschrift enthalten sein muss, die Berufsrückkehrende besonders fördert. Durch die Zusammenlegung des Arbeitslosengeldes mit dem Unterhaltsgeld zum Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung und den Wegfall des Rechtsanspruchs auf einen Eingliederungszuschuss bei Einarbeitung sind wesentliche Möglichkeiten der besonderen Förderung von Berufsrückkehrern gestrichen worden. Aufgrund stark gesunkener Arbeitslosigkeit und einer soliden finanziellen Grundlage der Arbeitslosenversicherung, an der sich der Bund außerhalb von Krisenzeiten mit finanziellen Hilfen nicht mehr beteiligen muss, könnten die Regelungen für Berufsrückkehrer begünstigender gestaltet werden. Tendenziell ist dies aber nicht zu erwarten, eher, dass der Umfang arbeitsmarktpolitischer Leistungen zukünftig als Finanzvolumen weiter beschnitten wird.
Rz. 8
Begrifflich gehören Berufsrückkehrende zu den besonders förderungswürdigen Personengruppen, die dementsprechend nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 in der Eingliederungsbilanz auszuweisen waren. Die Verpflichtung zur Eingliederungsbilanz ist jedoch 2023 entfallen. Eine konkrete Kompensationsregelung enthielt § 263 Abs. 2 Nr. 5 hinsichtlich der Förderungsfähigkeit von Arbeitnehmern für die Zuweisung in eine als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geförderte Beschäftigung. Das arbeitsmarktpolitische Instrument der Förderung von Beschäftigungen in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen ist jedoch seit dem 1.4.2012 im Arbeitsförderungsrecht entfallen. Im Übrigen können Berufsrückkehrende begünstigt werden, soweit Leistungen Langzeitarbeitslosigkeit voraussetzen und Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren wegen Betreuung und Erziehung aufsichtsbedürftiger Kinder oder der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger und ab 2017 sonstiger Personen nach § 18 Abs. 2 Nr. 3 unberücksichtigt bleiben.
Rz. 9
Außerhalb des Arbeitsförderungsrechts können Berufsrückkehrende durch Sonderprogramme des Bundes oder der Bundesländer förderungsrechtlich begünstigt werden. Ggf. führen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit diese Programme durch (vgl. § 368 Abs. 3 und 4). Berufsrückkehrende können im Übrigen nach Maßgabe der Vorschriften für die jeweilige Förderperiode mit Mitteln aus dem Europäischen Sozialfonds gefördert werden. In der Förderperiode von 2021 bis 2027 ist allerdings kein sog. ESF plus-Programm speziell für Berufsrückkehrende aufgelegt worden.