0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde zum 1.8.1999 durch das 2. SGB III-ÄndG v. 21.7.1999 (BGBl. I S. 1648) geändert.
Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 geändert. Dadurch wurde sie zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.
Die Vorschrift wurde in Nr. 1 durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2424) mit Wirkung zum 1.1.2017 geändert.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift definiert die Personengruppe der Berufsrückkehrenden zur Erbringung der arbeitsmarktpolitischen Leistungen nach § 8 Abs. 2. Den Regelungen liegt die Überlegung zugrunde, dass die Grundrechte auf Schutz des ungeborenen Lebens und von Ehe und Familie sowie die Gleichstellung von Mann und Frau bei der Teilhabe am Arbeitsleben auch nach dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte den Staat nach Auffassung des BVerfG dazu verpflichten, durch gesetzliche Grundlagen dafür zu sorgen, dass Familientätigkeit und Erwerbstätigkeit aufeinander abgestimmt werden können und die Wahrnehmung familiärer Pflichten nicht zu Nachteilen im Berufsleben führt. Dazu zählen Maßnahmen, die ein Nebeneinander von Erziehungs- und Erwerbstätigkeit für beide Elternteile ebenso ermöglichen wie eine Rückkehr in eine berufliche Tätigkeit und die Realisierung eines beruflichen Aufstiegs auch nach einer wegen der Erziehung und Betreuung von Kindern eingelegten Unterbrechung der Erwerbstätigkeit.
Der Gesetzgeber hat sich außerdem davon leiten lassen, dass es sich angesichts des raschen wirtschaftlichen, demografischen, technologischen und strukturellen Wandels und des sich in Deutschland zunehmend verbreitenden Fachkräftemangels kein Staat leisten kann, Fähigkeiten und Fertigkeiten seiner Bevölkerung ungenutzt zu lassen. Dies gilt auch angesichts des fortschreitenden Strukturwandels mit Digitalisierung und Dekarbonisierung. Um das beschäftigungspolitische Potenzial von Frauen besser nutzen zu können, müssen für Frauen und Männern gleiche Chancen am Arbeitsmarkt gewährleistet werden. Das Arbeitsförderungsrecht soll hierzu einen Beitrag leisten, indem es den Gender-Mainstreaming-Ansatz mit speziellen Frauenfördermaßnahmen kombiniert, also die Unterschiede zwischen den Geschlechtern bei allen arbeitsmarktpolitischen Programmen und Maßnahmen berücksichtigt (vgl. den zentralen Ansatz in § 1 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Nr. 4). Der Zweck des § 20 liegt insbesondere darin, durch Definition der Gruppe der Berufsrückkehrenden für den Bereich des SGB III abzugrenzen, wer die Leistungen für Berufsrückkehrende i. S. d. § 8 Abs. 2 erhalten kann und soll. Zugleich reicht die Definition aber auch in die Vorschriften über die Frauenförderung, die seit 2009 bei den Zielen der Arbeitsförderung verankert sind (§ 1 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Nr. 4), und über die Vereinbarkeit von Arbeit und Beruf hinein (§ 8 Abs. 1), weil dort der Regelfall für eine Berufsrückkehr angelegt ist. Der systematische Zusammenhang ist unübersehbar.
Der Begriff Berufsrückkehrende ist geschlechtsneutral ausgelegt und erfasst damit gleichermaßen Männer und Frauen ungeachtet der Tatsache, dass fast alle Berufsrückkehrenden nach Kindererziehung tatsächlich Frauen sind; weniger als 5 % sind Männer, die pflegebedürftige Angehörige oder andere pflegebedürftige Personen betreuen. Berufsrückkehrender kann nur sein, wer bereits im Berufsleben gestanden hat. Das sind jedenfalls Personen, die bereits erwerbstätig oder zur betrieblichen Berufsausbildung beschäftigt waren oder aber arbeitslos waren und während dieser Zeit mit der Betreuung und Erziehung aufsichtsbedürftiger Kinder oder der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger oder anderer Personen begonnen haben, sodass eine Fortsetzung der Erwerbstätigkeit, betrieblichen Berufsausbildung oder Arbeitsplatzsuche nicht mehr in Betracht kam. Jedenfalls kommt es ab 2017 nicht mehr darauf an, die die zu pflegende Person Angehöriger der Pflegeperson ist oder nicht. Zu Berufsrückkehrenden werden diese Personen, wenn sie nach Abschluss der eine Erwerbstätigkeit ausschließenden Betreuung oder Erziehung wieder eine Erwerbstätigkeit ausüben möchten. § 20 verfolgt den Hauptzweck, in arbeitsförderungsrechtlicher Hinsicht die mit der Rückkehr in ein Erwerbsleben verbundenen Schwierigkeiten und Nachteile auszugleichen. Es ist dagegen nicht Aufgabe oder Ansinnen der Vorschrift, Rahmenbedingungen zu definieren, um über die Minderung von Nachteilen im Zuge der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hinaus ein familienfreundliches Erwerbsleben zu ermöglichen.
Die Änderungen in der Überschrift und der Vorschrift zum 1.4.2012 waren redaktioneller Art, um die Vorschrift geschlechtsneutral auszuformulieren. Eine Änderung des materiellen Rechts war damit nicht verbunden.
2 Rechtspraxis
2.1 Versicherungsrecht
Rz. 3
Berufsrückkehrende sind versicherungsrechtlich begrenzt geschützt. Personen, die Mutterschaftsgeld beziehen oder die ein Kind unter 3 Jahren erziehen, sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der...