Rz. 3
Die Vorschrift stellt Personen für alle Beschäftigungen vollständig von der Versicherungspflicht zur Arbeitsförderung frei, von denen ein Rückgriff auf die Arbeitslosenversicherung nicht mehr in Betracht kommt oder damit nicht mehr zu rechnen ist.
2.1 Versicherungsfreiheit wegen Alters
Rz. 4
Die Versicherungsfreiheit nach Abs. 1 Nr. 1 beginnt mit Ablauf des Monats, in dem der Versicherungspflichtige das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente i. S. d. Sechsten Buches (bis zum 31.12.2007 das 65. Lebensjahr, ab 2029 durch Anhebung der Altersgrenze um 24 Monate das 67. Lebensjahr) vollendet. Dies ist mit Ablauf des Tages vor dem maßgeblichen Geburtstag der Fall (vgl. § 26 SGB X, §§ 187, 188 BGB). Erreicht ein Versicherter am 1. Tag eines Kalendermonats das maßgebliche Lebensjahr, besteht Versicherungsfreiheit ab diesem Geburtstag. Mit der Versicherungsfreiheit wird das Risiko der Arbeitslosenversicherung von der Rentenversicherung abgegrenzt. Auf den Bezug einer Rente kommt es nicht an.
Rz. 5
Die Regelung entspricht dem Recht des Alg. Der Arbeitslose hat ab demselben Zeitpunkt keinen Anspruch mehr auf Alg (vgl. § 136 Abs. 2). Die Betroffenen gehen in den Schutzbereich der gesetzlichen Rentenversicherung über. Das Regelrentenalter wird durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz schrittweise auf 67 Jahre erhöht. Maßgebend ist das jeweilige Geburtsdatum. Die Anhebung des Regelrentenalters auf ein Alter von mehr als 65 Jahren betrifft in geringstem Maße den Geburtsjahrgang 1947 (65 Jahre + 1 Monat) und Geburtsjahrgänge ab 1964 am stärksten (auf 67 Jahre). Maßgebend ist insoweit § 235 SGB VI.
2.2 Versicherungsfreiheit wegen voller Erwerbsminderung
Rz. 6
Abs. 1 Nr. 2 und typisierend Nr. 3 sowie Abs. 2 beziehen sich auf voll erwerbsgeminderte Menschen. Bei diesem Personenkreis wird die Beendigung des Erwerbslebens unterstellt. § 26 Abs. 2 Nr. 3 begründet Versicherungspflicht für Zeiten des Bezuges einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn dem Bezug eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder der Bezug einer laufenden Entgeltersatzleistung nach dem SGB III vorausging (insbesondere Alg).
Rz. 7
Die Versicherungsfreiheit beginnt mit der amtlichen Feststellung der vollen Erwerbsminderung. Dem entspricht die Erwerbsunfähigkeit nach früherem Recht. Abs. 1 Nr. 2 stellt zwar grundsätzlich darauf ab, dass die Agentur für Arbeit eine Leistungsminderung festgestellt hat, die dauerhaft Verfügbarkeit ausschließt. Damit nimmt die Regelung Bezug auf § 145. Das danach durchzuführende Nahtlosigkeitsverfahren wird mit der Feststellung der vollen Erwerbsminderung durch den Rentenversicherungsträger abgeschlossen. Das Nahtlosigkeitsverfahren ist zuvor durch die Arbeitsverwaltung eingeleitet worden. Auf die weiteren rentenrechtlichen Voraussetzungen kommt es nicht mehr an. Unerheblich ist daher z. B., ob die Wartefrist für die Rente erfüllt ist oder nicht. Dementsprechend kommt es auch nicht darauf an, dass tatsächlich eine Rente gezahlt wird.
Rz. 8
Aus § 145 ergibt sich auch, dass dauernde Nichtverfügbarkeit ab einem Zeitraum von mehr als 6 Monaten anzunehmen ist. Dann ist die Minderung der Leistungsfähigkeit nicht mehr vorübergehend. Der Arbeitnehmer kann also dauerhaft nicht mehr in eine versicherungspflichtige Beschäftigung vermittelt werden, weil er mangels einer entsprechenden Leistungsfähigkeit dafür der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung steht. Seitens der Agentur für Arbeit wird diese Feststellung auf eine Prognose gestützt.
Rz. 9
Abs. 1 Nr. 3 erfasst die Fälle voller Erwerbsminderung ohne Inanspruchnahme von Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III von der Bundesagentur für Arbeit. Während Abs. 1 Nr. 2 auch dann Versicherungsfreiheit bestimmt, wenn die rentenrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht vorliegen, verlangt Abs. 1 Nr. 3 gerade die Zuerkennung einer solchen Rente bzw. der Erwerbsunfähigkeitsrente nach früherem Recht. Das kann auch rückwirkend geschehen. Zuerkannt ist eine Leistung bereits dann, wenn sie durch Verwaltungsakt bewilligt wurde, ein bloßer Anspruch genügt allein nicht. Es kommt auf den im Zuerkennungsbescheid festgestellten Rentenbeginn an. Unerheblich ist, ob die Rente auf Dauer oder lediglich auf Zeit zuerkannt wird. Sie muss letztlich aber auch zufließen, d. h., ein materiell-rechtlicher Anspruch auf die Rente genügt nicht, wenn der Rentenversicherungsträger die Rentenleistung nicht erbringt.
Rz. 10
Ob eine zuerkannte Leistung eines ausländischen Leistungsträgers der Rente wegen voller Erwerbsminderung vergleichbar ist, wird maßgeblich nach der dafür vorausgesetzten Erwerbsminderung zu beurteilen sein. Entscheidende Gesichtspunkte sind Motivation und Funktion. Im internationalen Vergleich wird dafür häufig der Grad der Invalidität (in Deutschland Grad der Erwerbsminderung) herangezogen. Gefordert ist keine identische ausländische Leistung. Der für eine Rente nach ausländischem Recht maßgebende Umfang der Invalidität muss auf eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit abstellen, die entweder eine regelmäßige Erwerbstätigkeit nicht mehr er...