Rz. 2
Die Vorschrift ergänzt die Pflichtversicherung zur Arbeitsförderung, die unabhängig von der tatsächlichen Entrichtung von Beiträgen nach den §§ 25, 26 festzustellen ist. Sie eröffnet erstmals die Möglichkeit einer freiwilligen Arbeitslosenversicherung. Die beitragsrechtlichen Regelungen sind in den §§ 345b, 349a und 352a (Anordnungsermächtigung für die Bundesagentur für Arbeit) enthalten. Versicherungspflichtverhältnisse auf Antrag waren für Selbstständige und im Ausland beschäftigte Personen zunächst bis zum 31.12.2010 befristet. Daher bedurfte es einer Entscheidung des Gesetzgebers über die Fortführung der Versicherung und der dafür maßgebenden Bedingungen unter Berücksichtigung der gewonnenen Erfahrungen für die Zeit ab 1.1.2011. Die Gesetzesbegründung weist darauf hin, dass im Hinblick auf die inhaltlichen rechtlichen Änderungen ab 2011 die Wirkung der Regelung weiterhin zu beobachten ist und innerhalb der nächsten 3 Jahre im Rahmen der Wirkungsforschung nach § 282 evaluiert werden soll. Eine Übergangsregelung enthält § 442. Zum Gesetzentwurf hat der Ausschuss für Arbeit und Soziales keine Änderungen zur Beschlussfassung durch den Deutschen Bundestag empfohlen. Nicht zum Zuge kamen ein Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE (BT-Drs. 17/1141), ebenso ein Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (BT-Drs. 17/1166), vgl. die ablehnende Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales in der BT-Drs. 17/1636. Eine Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beantwortete die Bundesregierung in BT-Drs. 17/749 insbesondere zum Umfang freiwilliger Weiterversicherungen. Der Arbeitslosenversicherungsschutz ist mit Wirkung zum 1.8.2016 erweitert worden, eine Übergangsregelung dazu enthält § 444 a. Zum 1.1.2017 wurde die Versicherungspflicht auf Antrag an den Versicherungsschutz durch die Stärkung der Pflegeversicherung angepasst, eine Übergangsregelung dazu enthält § 446. Die Versicherungspflicht tritt bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kraft Gesetzes ein (BSG, Urteil v. 3.6.2009, B 12 AL 1/08 R).
Rz. 2a
Durch die Neufassung ist § 28 a neu strukturiert worden. Abs. 1 führt die Personenkreise auf, denen die Möglichkeit einer freiwilligen Weiterversicherung eröffnet wird. Abs. 2 enthält die Voraussetzungen zur Begründung des Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag. Abs. 3 regelt das Antragsverfahren und den Beginn des Versicherungspflichtverhältnisses. Abs. 4 enthält Regelungen über das Ruhen der Versicherungspflicht für den Fall, dass während des Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag weitere Versicherungspflichttatbestände eintreten. Abs. 5 normiert Beendigungstatbestände. Im Falle des Eintritts des Versicherungsfalles begründen sowohl versicherungspflichtige Beschäftigungen wie auch Zeiten der Antragspflichtversicherung eine Anwartschaft auf das Arbeitslosengeld (Alg).
Rz. 2b
Abs. 1 gibt Pflegepersonen bis 31.12.2016, Selbstständigen und im Ausland ohne Anwendung der EU-Freizügigkeitsregelungen Beschäftigten, Personen in Elternzeit und bei spezifischer beruflicher Weiterbildung grundsätzlich die Möglichkeit, durch einen Antrag auf freiwillige Weiterversicherung ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag zu erreichen und damit dem in der Arbeitslosenversicherung versicherten Personenkreis anzugehören.
Rz. 2c
Für Pflegepersonen ist die freiwillige Versicherung aus sozialpolitischen Gründen geschaffen worden. Hintergrund ist die Förderung der nicht stationären Pflege pflegebedürftiger Menschen. Bei der Entscheidung, die Pflege eines Angehörigen zu übernehmen oder nicht, soll die Befürchtung, nach Beendigung der Pflege mangels Schutz aus der Arbeitslosenversicherung auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II angewiesen zu sein, nicht ausschlaggebend sein. Das gilt insbesondere in den Fällen nach Inanspruchnahme einer Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz, wenn die Pflege fortgesetzt wird. Gerade dann, wenn eine versicherungswillige Person mehrere Angehörige pflegt, dürfen daraus keine Nachteile entstehen, wenn diese allein bei einer Person keine 14 Stunden wöchentlich umfassen, wohl aber insgesamt bei allen Personen zusammengerechnet. Aus dieser Überlegung heraus regelt Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ergänzend, dass die Pflege mehrerer Angehöriger zur Folge hat, dass die Pflegezeiten zusammengerechnet werden. Die Regelung ist ab dem 1.1.2017 entbehrlich, weil die Pflege von pflegebedürftigen Personen nach Maßgabe des § 26 Abs. 2b regelmäßig versicherungspflichtig zur Arbeitsförderung ist; auf die Inanspruchnahme einer Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz kommt es nicht mehr an.
Rz. 2d
Selbstständige werden aus arbeitsmarktpolitischen Gründen in den begünstigten Personenkreis nach § 28 a einbezogen. Arbeitslosigkeit wird auch durch Förderung von Existenzgründungen bekämpft. Eine Entscheidung dafür soll durch die Möglichkeit der Absicherung für den Fall des Scheiterns der selbstständigen Tätigkeit unterstützt werden. Allerdings schließt Abs. 2 Satz 2 ein Versicherungspflichtv...