0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist zum 27.3.2002 durch das Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat v. 23.3.2002 (BGBl. I S. 1130) neu gefasst worden.
Zum 1.1.2011 ist die Vorschrift durch das Gesetz für bessere Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt (Beschäftigungschancengesetz) v. 24.10.2010 (BGBl. I S. 1417) in Nr. 1 redaktionell geändert worden.
Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 erneut geändert. Dadurch wurde sie zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.
Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze v. 16.7.2021 (BGBl. I S. 2970) mit Wirkung zum 1.1.2022 ergänzt.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift fasst die Konsequenzen aus Vereinbarungen zusammen, die entgegen §§ 290 ff. und dem Willen des Gesetzgebers geschlossen werden. Da es sich dabei stets um bürgerlich-rechtliche Verträge handelt, erklärt § 297 die Vereinbarungen für unwirksam. Daraus folgt insbesondere, dass diese nach § 134 BGB nichtig sind, insbesondere keine finanziellen Ansprüche aus den Vereinbarungen abgeleitet werden können. In einer Gesamtschau sind die Regelungen als Schutzvorschriften für die Arbeit- und Ausbildungsuchenden, gleich, ob es sich um Jugendliche oder Erwachsene handelt, zu bewerten, bei Jugendlichen schließt die Vorschrift auch deren Eltern in den Schutzbereich ein. Die Regelungen haben zum Ziel, die Einhaltung der gesetzlichen Beschränkungen zu gewährleisten.
Nr. 1 macht die Wirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung mit einem Arbeitsuchenden von der Einhaltung des Umfangs und der gesetzlich zulässigen Höhe und der dafür vorgesehenen Schriftform abhängig. Durch die Gewährleistung der Schriftform stellt der Gesetzgeber sicher, dass im Zweifel eine dokumentierte Vereinbarung daraufhin überprüft werden kann, ob Ansprüche des Vermittlers rechtmäßig sind.
Nr. 1a bestimmt seit dem 1.1.2022, dass Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Arbeitsuchenden über die Zahlung einer Vergütung, wenn eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 SGB IV vermittelt werden soll oder vermittelt wurde, unwirksam sind.
Nr. 2 schützt Ausbildungsuchende vor dem Verlangen des Vermittlers nach der Zahlung einer Vergütung für die Ausbildungsvermittlung.
Nr. 3 schützt Ausbildungsuchende vor der Zahlung einer Vergütung an den Ausbildungsvermittler, wenn gleichzeitig ein Vermittlungsvertrag mit einem Arbeitgeber eingegangen wurde bzw. lässt den Vergütungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber entfallen, wenn der Vermittler ein solches Verlangen auch gegen den Ausbildungsuchenden richtet. Damit geht der Vermittler das Risiko ein, seinen Vergütungsanspruch gegenüber einem Arbeitgeber schon dann zu verlieren, wenn er nicht nur aufgrund einer Vereinbarung, sondern auf freiwilliger Basis eine Vergütung des Ausbildungsuchenden entgegennimmt.
Nr. 4 schützt alle Vertragspartner des Vermittlers vor Vereinbarungen, nach denen diese keinen anderen Vermittler nach ihrer freien Wahl einschalten dürfen. Damit wird verhindert, dass sich ein Vermittler eine Monopolstellung verschafft.
Die Vermittlungsvergütung setzt stets einen wirksamen Vermittlungsvertrag voraus. In diesem Rahmen hat die Agentur für Arbeit § 297 in jedem Einzelfall zu prüfen.
2 Rechtspraxis
2.1 Arbeitsvermittlungsvertrag
Rz. 3
Nr. 1 erklärt Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einem Arbeitsuchenden in 3 Fällen für unwirksam:
- bei der Höhe nach unzulässig vereinbarter Vergütung,
- bei der Sache nach unzulässig vereinbarter Vergütung und
- bei Formverstoß der Vereinbarung.
Die Regelung ist vor dem Hintergrund der gesetzlichen Absicht zu sehen, den Arbeitsuchenden vor Übervorteilung zu schützen. Dementsprechend ist sie nach dem Wortlaut eng auszulegen. Möglichkeiten für den Vermittler, einen finanziellen Vorteil aus einer unwirksamen Vereinbarung zu ziehen, sollten möglichst ausgeschlossen sein, weil die Unwirksamkeitsvorschriften sonst ihren Zweck nicht erreichen könnten. Aus der Nichtigkeit der Vereinbarung folgt insbesondere, dass bereits geleistete Zahlungen vom Arbeitsuchenden zurückgefordert werden können. Ein wirksamer schriftlicher Vermittlungsvertrag ist Voraussetzung für einen Vergütungsanspruch (vgl. BSG, Urteil v. 6.5.2008, B 7/7a AL 8/07 R, SGb 2009 S. 176).
Rz. 4
Wird in einem Vermittlungsvertrag eine Vergütung vereinbart, die die zulässige Höchstgrenze überschreitet, muss davon ausgegangen werden, dass der Vermittler die Notlage des Arbeitsuchenden, allein oder mit Unterstützung der Agentur für Arbeit keine Arbeitsstelle zu finden, missbräuchlich ausgenutzt hat. Folge der Nichtigkeit des Vermittlungsvertrages ist insbesondere, dass der Vermittler keinerlei Vergütung beanspruchen kann, auch nicht für die von ihm bereits erbrachten Vermittlungsleistungen. Das gilt selbst dann, wenn seine Aktivitäten zum Abschluss eines Arbei...