Rz. 14
Abs. 2 bestimmt, dass der leistungspflichtige Dritte, bei dem Ansprüche des Erstattungspflichtigen übergeleitet wurden, die von ihm zu erbringenden Leistungen für den Erstattungspflichtigen nicht an diesen, sondern bis zur Höhe des übergegangenen Anspruchs an die Bundesagentur für Arbeit abzuführen hat. Der Gesetzgeber hat hier nicht die Agentur für Arbeit als überleitende Stelle gewählt, damit der Anspruch auch gegenüber dem Forderungseinzug der Bundesagentur für Arbeit erfüllt werden kann, der überörtlich agiert und meist bei den Regionaldirektionen angesiedelt ist. In der Regel hat die Überleitung der Agentur für Arbeit Vorrang vor Übertragungen, Verpfändungen und Pfändungen, auch wenn diese der Überleitungsanzeige zeitlich vorausgegangen sind. Dies hat der Leistungspflichtige zu beachten.
Rz. 15
Abs. 3 regelt Pflichten des Dritten im vorausgehenden Verfahren. Zunächst ist die Antragstellung auf Rente, Unterhaltsbeihilfe oder Unterhaltshilfe der Agentur für Arbeit mitzuteilen, wenn innerhalb der letzten 3 Jahre vor der Antragstellung Leistungen nach dem SGB III bezogen wurden. Insoweit unterstellt der Gesetzgeber auch für schwierige Rentenfälle, dass es über die 3-Jahres-Frist hinaus keine Leistungsüberschneidungen gibt. Die Mitteilung ist der Agentur für Arbeit zu machen, bei der die Leistungen bezogen wurden. Das wird sich regelmäßig aus den Antragsunterlagen ergeben, die dem Leistungspflichtigen vorliegen. Andernfalls ist er gehalten, die zuständige Agentur für Arbeit zu ermitteln. Es genügt jedenfalls nicht, eine entsprechende Mitteilung an die Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg zu senden. Dadurch wird die Frist von 2 Wochen nicht in Gang gesetzt. Wurde bei mehreren Agenturen für Arbeit Leistungen bezogen, genügt die Unterrichtung der Agentur für Arbeit, bei der zuletzt Leistungen bezogen worden sind. Die Mitteilungspflicht versetzt die Agentur für Arbeit in die Lage, Ansprüche des Erstattungspflichtigen auch dann überzuleiten, wenn dieser die Antragstellung nicht mitgeteilt hat. Die Begrenzung der Mitteilungspflicht hat keine Bedeutung für den Überleitungszeitraum, dieser kann sich auch auf einen Zeitraum beziehen, der länger als 3 Jahre zurückliegt. Der Leistungspflichtige muss die Überleitung durch die Agentur für Arbeit anerkennen, insoweit hat die Überleitungsanzeige Tatbestandswirkung, bezogen auf die Erstattungsforderung. Gegen die Erstattungsforderung kann nur der Betroffene selbst vorgehen. Der Leistungspflichtige darf nicht die Auszahlung an die Agentur für Arbeit deshalb verweigern, weil er die Erstattungsforderung der Agentur für Arbeit für rechtswidrig hält. Der Betroffene selbst muss auch gegen die Überleitungsanzeige vorgehen, die einen Verwaltungsakt darstellt, weil sie auf seinen Zahlungsanspruch einwirkt. Der Leistungspflichtige kann wegen der rechtsgestaltenden Wirkung ebenfalls gegen die Überleitungsanzeige vorgehen.
Rz. 16
Abs. 3 Satz 3 räumt der Agentur für Arbeit eine Bearbeitungszeit von ca. einer Arbeitswoche ein, um Ansprüche überzuleiten. Die restliche Zeit vergeht mindestens durch Postwege. Der Leistungspflichtige muss nach Absenden der Mitteilung an die Agentur für Arbeit 2 Wochen zuwarten, bevor er Nachzahlungen auszahlt. Damit werden insbesondere Fälle aufgefangen, bei denen die Antragstellung erst im Zusammenhang mit der entscheidungsreifen Bearbeitung des Leistungsantrages nach Abs. 1 Nr. 1 bis 5 mitgeteilt wird. Vor der Auszahlung hat der Leistungspflichtige zu prüfen, ob in der Dienststelle eine Überleitungsanzeige eingegangen ist. Es genügt nicht, dass diese noch nicht in der Leistungsakte vorliegt. Im Zweifel ist das Eingangsdatum der Poststelle maßgebend. Im Übrigen kommt es aber auf die tatsächliche Dauer der Postläufe und die internen Postwege nicht an.
Rz. 17
Abs. 4 stellt klar, dass der Leistungspflichtige sich nicht darauf berufen kann, dass der Anspruch nicht übergehen könne, weil der Anspruch des gegenüber der Agentur für Arbeit Erstattungspflichtigen gegen den Leistungspflichtigen weder übertragbar, verpfändbar oder pfändbar sei. Umgekehrt ist die Agentur für Arbeit durch einen solchen, ihren Leistungsempfänger betreffenden Schutz nicht daran gehindert, dessen Ansprüche durch eine schriftliche Anzeige überzuleiten. Ein eingelegtes Rechtsmittel durch den Betroffenen hat aufschiebende Wirkung.