Rz. 3
Arbeitsmarktberatung erhalten Arbeitgeber. Im Gegensatz dazu erhalten Personen, die am Arbeitsleben teilnehmen oder teilnehmen wollen, Berufsberatung (vgl. § 30). Damit werden beide Seiten von (potenziellen) Arbeitsverträgen durch die Agentur für Arbeit beraten. Auskunft und Rat sind auf Nachfrage zu erteilen, Arbeitsmarktberatung kann aber auch zunächst nur angeboten und nach Annahme des Angebotes durchgeführt werden. Arbeitsmarktberatung kommt allen Arbeitgebern zugute, die wenigstens potenziell Arbeitnehmer beschäftigen. Es kommt dagegen nicht darauf an, dass auch aktuell bereits Personen beschäftigt werden. Abs. 1 beschreibt, was zur Arbeitsmarktberatung gehört. Seit dem 1.1.2019 gehört dazu stets auch die Erteilung von Auskunft und Rat zu den Qualifizierungsbedarfen der Beschäftigten (wie bei der Berufsberatung die Weiterbildungsberatung).
Rz. 4
Die Vorschrift nimmt zögerlich und mit weitgehend allgemeinen Formulierungen die notwendige Spezifizierung der Ausrichtung der Arbeitsmarktberatung vor, die sich arbeitgeberbezogen und damit im Ergebnis bedarfsorientiert auf Fachkräftemangel, betriebliche Qualifizierung, Stellenakquise oder andere Themen zu konzentrieren hat.
Rz. 5
Abs. 1 Satz 1 beschreibt den wichtigsten Grundsatz für die Arbeitsmarktberatung, nämlich die Unterstützung des Arbeitgebers bei der Besetzung von freien Ausbildungs- und Arbeitsstellen, die letztlich aus der Wirtschaft von den Arbeitgebern zur Verfügung gestellt werden. Dazu gehören nach der gesetzlichen Klarstellung in Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz seit dem 1.3.2020 auch nach dem Wortlaut des Gesetzes die Beschäftigungsmöglichkeiten von Arbeitnehmern aus dem Ausland. Nach der Gesetzesbegründung ist die Beratung unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktsituation in Deutschland durchzuführen. Dazu gehören demnach die Potenziale der europäischen Freizügigkeit genauso wie die Fachkräfteeinwanderung aus Drittstaaten. Die Gesetzesbegründung räumt ein, dass die aufgeführte Beratung auch durch eine Verweisberatung erfolgen kann (vgl. BT-Drs. 19/8285). Bei allen weitergehenden Regelungen stellt dies im Ergebnis auch das Kerngeschäft der Agenturen für Arbeit (und weitergehend auch der Jobcenter nach dem SGB II) dar. Die Beweggründe für die Intensivierung der Beratung und Förderung ergeben sich in allgemeiner politischer Hinsicht aus der Gesetzesbegründung zum Qualifizierungschancengesetz, das in wesentlichen Teilen am 1.1.2019 in Kraft getreten ist.
Die Erteilung von Auskunft und Rat zur betrieblichen Aus- und Weiterbildung hat im Zuge der fortschreitenden Digitalisierung und weiteren Automatisierung einerseits sowie dem sich verstärkenden Fachkräftemangel andererseits eine weiter zunehmende Bedeutung erlangt. Der Gesetzgeber hat im Zuge des Qualifizierungschancengesetzes dargelegt, dass der digitale und demografische Strukturwandel das erfolgreiche deutsche Wirtschafts- und Sozialmodell vor neue Herausforderungen stellt (vgl. BR-Drs. 467/18). Einerseits lassen sich demnach der höchste Beschäftigungsstand seit der Wiedervereinigung und eine anhaltend hohe Nachfrage insbesondere nach qualifizierten Arbeitskräften feststellen. Der Arbeitsmarkt von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit einem qualifizierten Berufsabschluss entwickelt sich in Richtung Vollbeschäftigung.
Anderseits darf diese gute Entwicklung aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass sich der Arbeitsmarkt stark wandelt. So führt die demografische Entwicklung in einigen Berufen und Regionen bereits heute zu Fachkräfteengpässen. Dies gilt nicht nur für akademische Berufe, sondern auch für anerkannte Ausbildungsberufe. Der demografische und der technologische Wandel werden die wirtschaftliche und strukturelle Veränderung des Arbeitsmarktes beschleunigen und verstärkte qualifikatorische Anpassungsprozesse bei Arbeitnehmern fordern. Dies betrifft dem Gesetzgeber zufolge, wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß, Arbeitnehmer unabhängig von Qualifikation, Beschäftigungsbranche und Betriebsgröße. Für die Beschäftigten und die wirtschaftliche und technologische Leistungsfähigkeit Deutschlands ist es von großer Bedeutung, dass dieser Strukturwandel gelingt und die damit verbundenen neuen und veränderten Beschäftigungschancen genutzt werden. Wenn sich Berufe langsamer ändern als die potenziellen Einsatzmöglichkeiten neuer Technologien, entscheidet die Qualifikation der Arbeitnehmer in immer stärkerem Maße über Arbeitsmarkt- und Beschäftigungschancen. Nach wie vor haben Geringqualifizierte und Langzeitarbeitslose trotz der guten Beschäftigungsentwicklung Schwierigkeiten, einen Arbeitsplatz zu finden.
Korrespondierend zu der Klarstellung, dass Berufsberatung auch die Weiterbildungsberatung umfasst, wird die Arbeitsmarktberatung seit dem 1.1.2019 um Auskunft und Rat bei Qualifizierungsbedarfen der Beschäftigten ergänzt. Die Änderung knüpft an die bereits bestehende Regelung in § 34 Satz 2 Nr. 4 an und hebt nach der Gesetzesbegründung die Bedeutung der Qualifizierungsber...