Rz. 3
Abs. 1 ermächtigt die Bundesregierung, den Beitragssatz zur Arbeitsförderung nach § 341 Abs. 2 vorübergehend abzusenken. Diese Ermächtigung beruht auf dem seit Jahrzehnten die Politik bestimmenden Kalkül, durch politische Maßnahmen zu einer nachhaltigen Senkung der Arbeitslosigkeit zu kommen. Durch eine solche Entwicklung steigen die Beitragseinnahmen, während gleichzeitig die Ausgaben für das Alg als wichtigste Versicherungsleistung sinken. Die Überlegung ist vorübergehend hinfällig geworden, nachdem die Bundesagentur für Arbeit insbesondere durch Einsparungen bei den Eingliederungsleistungen, durch eine günstige Wirtschaftslage und durch Steigerung der Arbeitseffizienz auch bei anhaltend hoher Arbeitslosigkeit Überschüsse erwirtschaften konnte, die zu einer dauerhaft angelegten Beitragssatzsenkung auf 3,0 % ab 1.1.2011 geführt haben. Dies wird auch nicht bei Unterdeckung der Einnahmen ab 2013 infrage gestellt. Für 2015 zeichnen sich bereits Überschüsse in erheblichem Umfang ab. Damit ist die Ursache der Unterdeckung im Jahr 2013, der Rückzug des Bundes aus seiner Beteiligung an den Kosten der Arbeitsförderung, abgeschmolzen. Gleichwohl ist die Vorschrift ein politisches Signal dafür, dass auch nur vorübergehend bestehende Möglichkeiten zur Senkung der Lohnnebenkosten und des Sozialversicherungsbeitrags für die Versicherungspflichtigen genutzt werden und nicht bei jeder Konjunkturabschwächung wieder rückgängig gemacht werden sollen. Eine solche Absenkung betrifft allein die Bundesagentur für Arbeit und ist damit politisch vergleichsweise leicht durchsetzbar.
Rz. 4
Eine Absenkung des Beitragssatzes ist nur zeitweise möglich, für eine dauerhafte Absenkung bedarf es einer gesetzlichen Regelung. Das ist für die betriebswirtschaftlichen Kalkulationen der Arbeitgeber unerlässlich. Der Zeitraum einer zeitweisen Absenkung des Beitragssatzes wird vom Gesetzgeber bewusst offen gelassen. Zu denken ist hier an einen Zeitraum von einem bis zu maximal 2 Jahren. Demgegenüber hat die Bundesregierung mit der Beitragssatzverordnung 2019 einen Zeitraum von 4 Jahren gewählt. Allein ausschlaggebend dafür ist die Zuverlässigkeit der Prognosen über die Entwicklung der Wirtschaft und der Finanzen im Bundeshaushalt. 2023 und 2024 betragen die Beitragssätze (wieder) 2,6 %.
Rz. 5
Die Ermächtigung fällt der Bundesregierung zu. Ein entsprechender Beschluss wird daher durch das Bundeskabinett zu fassen sein. Daraus wird deutlich, dass die Bundesregierung eine solche Maßnahme mit Mehrheit beschließen muss, der Wille des fachlich zuständigen Bundesministeriums für Arbeit und Soziales genügt nicht, auch nicht ein Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
Rz. 6
Die Kriterien für eine Entscheidung über die Absenkung sind in Abs. 1 abschließend aufgeführt. Einerseits kommt es auf die Finanzlage der Bundesagentur für Arbeit an. Damit ist die gegenwärtige Lage zum Zeitpunkt der zu treffenden Entscheidung ausschlaggebend. Über ihre Finanzlage kann die Bundesagentur für Arbeit jeweils aufgrund des aktuellen Haushaltsplans und des Standes seiner Umsetzung aufgrund des internen Finanzcontrollings Auskunft geben. Die weitere Entwicklung der Finanzlage der Bundesagentur für Arbeit muss nicht gesondert erhoben werden, weil sie maßgebend von der voraussichtlichen Entwicklung der Beschäftigungslage abhängt. Die Beschäftigungs- und Wirtschaftslage sowie deren voraussichtliche Entwicklung ist der zweite Parameter in der Entscheidungslogik der Vorschrift. Hierüber können nicht nur der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie sowie der Bundesminister für Arbeit und Soziales berichten, es können auch einschlägige Gutachten von Sachverständigen und der Wirtschaftsforschungsinstitute herangezogen werden. Im Ergebnis ist eine zeitweise Absenkung des Beitragssatzes von der Ermächtigung getragen, wenn dadurch keine verlustreichen Einschnitte im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit zu befürchten sind und die betroffenen Bundesministerien die weitere Entwicklung gegenüber dem aktuellen Stand gemeinsam positiv einschätzen. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn in bevorstehenden Jahren bei mittelfristiger Betrachtung prognostisch wieder mit ausreichenden Einnahmen gerechnet werden kann.
Rz. 7
Eine Rechtsverordnung nach Abs. 1 muss den Zeitraum der Absenkung konkret ausweisen.
Rz. 8
Von der Ermächtigung hatte bis Dezember 2008 noch keine Bundesregierung Gebrauch gemacht. Aufgrund hoher Rücklagen der Bundesagentur für Arbeit im Umfang von rd. 17 Mrd. EUR Anfang 2009 hat die Politik eine vorübergehende Beitragssatzsenkung über eine ohnehin vorgesehene Beitragssatzsenkung beschlossen. Dazu wurde der gesetzlich normierte Beitragssatz auf 3,0 % ab 1.1.2009 festgeschrieben, während die Verordnung über die Erhebung von Beiträgen zur Arbeitsförderung nach einem niedrigeren Beitragssatz v. 21.12.2008 einen Beitragssatz von nur 2,8 % für die Zeit vom 1.1.2009 bis 30.06.2010 vorsieht. Diese Verordnung entfaltete jedoch nur für den Januar 2009 Wirksamkeit, denn...