Rz. 5
Die Satzung der Bundesagentur für Arbeit nimmt insbesondere Bezug auf den Organisationsrahmen (Körperschaft mit Selbstverwaltung) und den Verwaltungsaufbau (Vorstand und Verwaltung) in der Bundesagentur für Arbeit, die Zweigliedrigkeit der Selbstverwaltung und sonstige strukturelle Gegebenheiten. Entsprechend der Überschrift des Ersten Unterabschnitts im Elften Kapitel des Gesetzes werden die gesetzlichen Regelungen zur Verfassung der Bundesagentur für Arbeit in diesem Sinne ergänzt und in praktische Regelungen zur Selbstverwaltungsarbeit übersetzt. Die Satzung der Bundesagentur für Arbeit ist in 3 Kapitel aufgeteilt, die sich mit der Normsetzung zur Bundesagentur für Arbeit als Körperschaft mit Selbstverwaltung (Kapitel 1), zu Vorstand und Verwaltung (Kapitel 2) und weiteren allgemeinen Regelungen (Kapitel 3) befassen. Die aktuell gültige Satzung wurde am 20.2.2024 im Bundesanzeiger bekannt gemacht (Art. 12 Satz 2 der Satzung der BA). Mit der Bekanntgabe ist sie in Kraft getreten (Art. 14 Abs. 1 der Satzung der BA). Zugleich ist die vorherige Satzung außer Kraft getreten.
Rz. 6
Kapitel 1 der Satzung der BA befasst sich mit den grundlegenden Arbeitsvorgängen der Selbstverwaltung und den Selbstverwaltungsorganen.
Art. 1 der Satzung der BA bestimmt, dass die Bundesagentur für Arbeit die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben mit Selbstverwaltung durchführt, soweit diese nicht der Fachaufsicht des Bundes unterliegen. Damit wird einerseits auf § 371 Abs. 4 Bezug genommen und z. B. bestätigt, dass die Selbstverwaltung nicht die Erbringung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II oder des Kindergeldes sowie des Kinderzuschlages einschließlich der Leistungen für Bildung und Teilhabe an Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene durch die Familienkassen umfasst. Andererseits hebt die Vorschrift hervor, dass die Selbstverwaltung allumfassend wahrgenommen wird, soweit nicht die Fachaufsicht des Bundes betroffen ist. Damit wird deutlich, dass die betroffenen Aufgabengebiete nicht gänzlich von der Selbstverwaltung ausgeklammert werden, sondern in die Arbeit des Verwaltungsrats und der Verwaltungsausschüsse eingehen, soweit sie Rückwirkungen auf die Aufgabenerledigung im selbstverwalteten Bereich erzeugen oder Schnittstellen zu diesem Bereich haben. Soweit der Vorstand und der Verwaltungsrat sich nicht auf gemeinsame Regularien der Information und Rechenschaft einigen, muss der Verwaltungsrat sein jeweiliges Recht gesondert einfordern.
Rz. 7
Art. 2 der Satzung der BA benennt den Verwaltungsrat und die Verwaltungsausschüsse als Selbstverwaltungsorgane (Abs. 1) und wiederholt damit lediglich § 371 Abs. 1. Nach Art. 2 Abs. 2 überwachen und beraten die Selbstverwaltungsorgane Vorstand, Geschäftsführungen und Verwaltung, auch im Hinblick auf die Auswirkungen von übertragenen Aufgaben auf den selbstverwalteten Bereich. Damit greift die Regelung die Vorschriften von § 371 Abs. 2 Satz 1, § 373 Abs. 1 Satz 1 und § 374 Abs. 2 Satz 1 zusammenfassend auf, stellt aber auf die Einheit der Selbstverwaltung ab. Nach den gesetzlichen Regelungen obliegt die Überwachung des Vorstands allein dem Verwaltungsrat; die Überwachung und Beratung der Agenturen für Arbeit bei der Erfüllung ihrer Aufgaben obliegt dagegen den Verwaltungsausschüssen. Die Beratung in aktuellen Fragen des Arbeitsmarktes findet sich hier nicht wieder, insofern begreift der Verwaltungsrat seine Beratungsaufgaben gegenüber dem Vorstand umfassender. Auch Art. 2 Abs. 2 betont die Überwachungs- und Beratungsaufgaben in Bezug auf die Auswirkungen von Aufgaben i. S. d. § 371 Abs. 4 auf den selbstverwalteten Bereich und bestärkt damit nochmals den Anspruch der Selbstverwaltung, seine Aufsichtsmittel auch insoweit einzusetzen.
Rz. 8
Art. 2 Abs. 3 der Satzung der BA legt normativ fest, dass die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane nicht den Weisungen der sie entsendenden Stellen unterliegen. Mit dieser Klarstellung wirkt der Verwaltungsrat den Befürchtungen entgegen, dass die Selbstverwaltung der Bundesagentur für Arbeit von Verbandsinteressen bestimmt wird. Die Mitglieder sollen ihre Aufgaben in der Selbstverwaltung objektiv und unabhängig erledigen. Selbst wenn eine entsendende Stelle das Mitglied der Selbstverwaltung an seine Auffassung gebunden hat, ist diese Weisung unwirksam. Die Norm präzisiert einen besonderen Aspekt des Behinderungs- und Benachteiligungsverbots nach § 371 Abs. 6 Satz 2. Nicht ausdrücklich wird die Norm auf die Stellvertreter ausgedehnt. Das ist allerdings auch nicht erforderlich, weil den Stellvertretern nach § 371 Abs. 7 dieselben Rechte und Pflichten zugewiesen werden, wenn sie als Mitglied stellvertretend tätig werden. Insoweit werden sie auch von dieser Bestimmung der Satzung erfasst. Eine personenbezogene Stellvertretung kennt die Selbstverwaltung der Bundesagentur für Arbeit in dieser Abstraktheit nicht, da jede Gruppe im Selbstverwaltungsorgan nur gruppenbezogen Stellvertreter zur Berufung vorschlagen darf. Dabei enthält ...