Rz. 12
Der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit hat sich mit Zustimmung des Verwaltungsrates die nach Abs. 4 vorgesehene Geschäftsordnung (GO-V) gegeben (Stand: 11.11.2022, ANBA Dezember 2022).
Die Geschäftsordnung sieht im Wesentlichen vor:
Zur Geschäftsordnung:
- Jede Änderung und Ergänzung der Geschäftsordnung ohne lediglich redaktionellen Inhalt bedarf einer einstimmigen Beschlussfassung durch alle Mitglieder des Vorstands (§ 4 Abs. 5 Nr. 3 der GO). Sie werden in den Amtlichen Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit veröffentlicht. Darüber hinaus werden sie in elektronischer Fassung in das Intranet und das Internetportal der Bundesagentur für Arbeit auf der Homepage eingestellt und sind so für die Öffentlichkeit zugänglich.
Zu Sitzungen und Beschlüssen:
- Der Vorstand soll mindestens einmal im Kalendermonat zu einer förmlichen Sitzung einberufen werden. Über jede Sitzung des Vorstands wird ein Protokoll erstellt. In den Sitzungen ergehen Beschlüsse des Vorstands grundsätzlich einstimmig. Kann Einstimmigkeit nicht erreicht werden, ist der Themenvorschlag bei der nächstfolgenden förmlichen Sitzung frühestens nach 5 Arbeitstagen erneut zu behandeln, zur Beschlussfassung genügen 3/4 der Stimmen der Vorstandsmitglieder. Die Vorsitzende des Vorstands hat ein Vetorecht. Beschlüsse im Umlaufverfahren kommen nur einstimmig zustande.
- Von der Rechtsaufsichtsbehörde beanstandete Beschlüsse werden in einer unverzüglich einberufenen Vorstandssitzung unter Beachtung gegebener Hinweise überprüft, ohne dass dies in der Geschäftsordnung noch ausdrücklich geregelt wäre.
Zu den Aufgaben der Vorstandsmitglieder und Vertretungsfragen:
- Die Vorsitzende des Vorstands bestimmt die Richtlinien der laufenden Geschäftsführung durch allgemeine Anordnungen und Einzelweisungen, sie überwacht die Ausführung der Beschlüsse des Vorstands. Jedes Vorstandsmitglied ist für die ihm zugeordneten Geschäftsbereiche zuständig und nimmt die damit verbundenen Aufgaben gleichberechtigt und selbständig wahr. Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit und wechselseitige Information ist zwingend, ohne dass dieser Grundsatz in die Geschäftsordnung aufgenommen werden müsste. Ein 4-köpfiger Vorstand bedingt eine Neudefinition der zugeordneten Geschäftsbereiche, die zum Stichtag 1.8.2022 abgeschlossen ist.
- Der Vorstand leitet die Bundesagentur für Arbeit gesamtverantwortlich als Kollegialorgan. Jedes Mitglied des Vorstands vertritt insofern den Vorstand nach innen und außen, soweit keine Beschlussfassung durch alle Vorstandmitglieder erforderlich ist. Die Vorstandsmitglieder vertreten sich bei der Beschlussfassung gegenseitig. Stimmrechte können mit Bindung übertragen werden. Bei der Beschlussfassung über die Änderung der Geschäftsordnung ist wie bei anderen Vorstandsbeschlüssen eine Stellvertretung ausgeschlossen (§ 3 Abs. 1 Satz 5 GO-V).
Zu den Aufgaben der Leitung und der Geschäftsführung:
Der Vorstand beschließt insbesondere einstimmig nach § 4 Abs. 5 GO-V über
- die Aufstellung der geschäftspolitischen Ziele der Bundesagentur für Arbeit und Abschluss von Zielvereinbarungen,
- Beschlüsse zur Änderung oder Ergänzung der Geschäftsordnung, einschließlich der Anlage,
- Entscheidungen, durch die die Organisation, der Aufgabenzuschnitt oder die Aufgabenerledigung der Bundesagentur für Arbeit oder Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit geändert werden, es sein denn, es ist nur der Geschäftsbereich eines Vorstandsmitglieds betroffen,
- den Abschluss von Tarifverträgen,
- die Bestellung der Geschäftsführung der Regionaldirektionen gemäß § 384 Abs. 2 (nach Anhörung des Verwaltungsrates und der beteiligten Landesregierungen),
- die Bestellung der Geschäftsführung der Agenturen für Arbeit gemäß § 383 Abs. 2,
- die Bestellung der Geschäftsführer der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit und weitere Funktionen ab der Besoldungsgruppe A 16 u. a. im IAB und der ZAV, der Hochschule, der Internen Revision und in den Stabsstellen der Zentrale.
Diese Aufgaben betreffen die Leitung der Bundesagentur für Arbeit. Durch den Beschluss werden die Organisation, der Aufgabenzuschnitt oder die Aufgabenerledigung der Bundesagentur für Arbeit grundlegend geändert oder die Aufgabenerledigung beruht auf diesem Beschluss, es sei denn, es ist nur der Geschäftsbereich eines Vorstandsmitglieds betroffen.
Folgende Entscheidungen unterliegen wohl weiterhin einem Entscheidungsvorbehalt aller Vorstandsmitglieder, ohne dass dies noch ausdrücklich in der GO Vorstand aufgeführt wäre (nach den Regelungen des § 4 Abs. 3 GO Vorstand, d. h. Beschlussfassung in einer Vorstandssitzung, bzw. § 4 Abs. 4 GO Vorstand, d. h. Beschlussfassung im Umlaufverfahren):
- Vorbereitung der Anordnungen des Verwaltungsrats gemäß §§ 372, 373 Abs. 5 SGB III,
- Aufstellung des Haushaltsplans gemäß § 71a SGB IV,
- Vorläufige Haushaltsführung gemäß § 72 SGB IV,
- Antrag auf Einwilligung in überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben gemäß § 73 SGB IV an den Verwaltungsrat,
- Antrag auf Einwilligung in Verpflichtungsermächtigungen gemäß § 75 SGB IV an den Ver...