0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.4.2012 durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) von § 434w nach § 442 überführt.
§ 434w war zum 1.1.2011 durch das Gesetz für verbesserte Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt (Beschäftigungschancengesetz) v. 24.10.2010 (BGBl. I S. 1417) in das SGB III eingefügt worden.
Im Zusammenhang mit der Überführung nach § 442 ist die Vorschrift nicht verändert worden.
1 Allgemeines
Rz. 2
§ 442 enthält Übergangsregelungen zum Gesetz für verbesserte Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt, mit dem die freiwillige Weiterversicherung, das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag nach § 28a weiterentwickelt und entfristet wurde.
Abs. 1 enthält ein Sonderkündigungsrecht für Selbständige und Auslandsbeschäftigte, die bereits vor der Neuregelung des Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag freiwillig weiterversichert waren. Diese Versicherung war ursprünglich bis zum 31.12.2010 befristet. Abs. 1 gewährleistete zunächst den Übergang in die weitere Versicherung im Jahr 2011 zu den dann maßgebenden Konditionen. Die Versicherten konnten die freiwillige Weiterversicherung unbefristet fortführen, ohne einen neuen Antrag stellen zu müssen. Im Gegenzug konnten die Versicherten nach Abs. 1 Satz 2 bis zum 31.03.2011 das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag rückwirkend zum Jahresende 2010 beenden. Dafür genügte eine entsprechende schriftliche Erklärung gegenüber der Bundesagentur für Arbeit. Damit wurde auch das Vertrauen der Versicherten, die Versicherung sei bis zum 31.10.2010 befristet, gewahrt. Der Gesetzesbegründung zufolge informiert die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen ihrer allgemeinen Auskunfts- und Beratungspflicht den betroffenen Personenkreis über den Fortbestand und die Beendigungsmöglichkeit der Versicherungspflicht auf Antrag.
Abs. 2 enthält eine Übergangsregelung zur Beitragsanpassung nach § 345b ab 2011. Zur Vermeidung unbilliger Härten wird die Beitragsanpassung freiwillig weiterversicherter Personen abgestuft vorgenommen. Die vollen Beitragssätze nach § 345b Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 waren insoweit nicht anzuwenden, als für 2011 die volle Bezugsgröße als beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen gewesen wäre. An die Stelle der vollen Bezugsgröße trat im Kalenderjahr 2011 für die Selbständigen und Auslandsbeschäftigten ein Wert i. H. v. 50 % der Bezugsgröße. Auf den Zeitpunkt der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit oder der Auslandsbeschäftigung kam es dabei nicht an.
2 Rechtspraxis
2.1 Sonderkündigungsrecht für Selbständige und Auslandsbeschäftigte (Abs. 1)
Rz. 3
Abs. 1 Satz 1 erhält die freiwilligen Weiterversicherungen, die für Selbständige (§ 28a Abs. 1 Nr. 2) und Auslandsbeschäftigte (§ 28a Abs. 1 Nr. 3) am 31.12.2010 bestanden haben, kraft Gesetzes über den 31.12.2010 hinaus unbegrenzt aufrecht. Es bedarf dazu keines Antrages und auch keiner Zustimmung. Ein Widerspruch ist in der gesetzlichen Regelung nicht vorgesehen. Ggf. ist die Versicherung aufgrund anderer Tatbestände nach § 28a Abs. 5 am 1.1.2011 beendet worden.
Rz. 4
Die Versicherten nach Abs. 1 hatten ein Sonderkündigungsrecht unabhängig von § 28a Abs. 5. Dieses beruhte darauf, dass sich der Beitrag für das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag ab 2011, wenn auch aufgrund der Übergangsregelung in § 442 Abs. 2 nur stufenweise, deutlich erhöhte. Die Versicherten konnten sich darauf berufen, dass sie lediglich eine kraft Gesetzes bis zum 31.12.2010 befristete Versicherung "abgeschlossen" haben. Daher wurde Ihnen kraft Gesetzes ein Sonderkündigungsrecht bis zum 31.3.2011 eingeräumt, mit dem sie das Versicherungspflichtverhältnis rückwirkend zum Jahresende 2010 beenden konnten.
Rz. 5
Ein anderer Beendigungstermin als zum Jahreswechsel 2010/2011 ist nach der Übergangsvorschrift nicht möglich gewesen.
Rz. 6
Die Erklärung musste gegenüber der Bundesagentur für Arbeit bis zum 31.3.2011 abgegeben werden.
Die Fristen für das Sonderkündigungsrecht sind abgelaufen. Insoweit hat die Vorschrift keine Bedeutung mehr.
2.2 Beitragsbemessung für Selbständige und Auslandsbeschäftigte (Abs. 2)
Rz. 7
Der Beitrag zur freiwilligen Weiterversicherung änderte sich 2011 für Pflegepersonen (§ 28a Abs. 1 Nr. 1) von der Bemessung her nicht. Eine Änderung des Beitrages hängt seither allein von der Änderung der Höhe der Bezugsgröße ab. Als beitragspflichtige Einnahme gilt auch ab 2011 ein Arbeitsentgelt i. H. v. 10 % der monatlichen Bezugsgröße (§ 345b Satz1 Nr. 1). Diese wird nach Maßgabe des § 18 SGB IV für das Bundesgebiet West und das Beitrittsgebiet gesondert festgesetzt, bis die Bezugsgrößen vollständig angepasst sind.
Rz. 8
Der Beitrag zur freiwilligen Weiterversicherung änderte sich für Selbständige mit Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag (§ 28a Abs. 1 Nr. 2) ab 2011 schon von der Bemessung her grundlegend. Als beitragspflichtige Einnahme gilt seither grundsätzlich ein Arbeitsentgelt in Höhe der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV). Den Selbständigen wird jedoch der Eintritt in die freiwillige Weiterversicherung erleichtert. Für das erste Kalenderjahr nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit wird der monatliche Beitrag für das Ver...