Rz. 2
Die Vorschrift ergänzt und präzisiert die Regelungen in den §§ 1, 2 und 4 über die Ziele, Grundsätze und Leistungen des SGB III sowie die geltenden Vorrangregelungen (Vermittlung vor Versicherungsleistung, förderfreie Vermittlung vor Vermittlung mit Förderleistungen). Sie ist ein Handlungsleitfaden für die aktive Arbeitsförderung; dabei steht sie insbesondere in einem inneren Zusammenhang mit § 7.
Vorrangiges Anliegen des § 5 sind die Vermeidung von Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts und die Vorbeugung vor Langzeitarbeitslosigkeit bei individuellem Zuschnitt der arbeitsmarktpolitischen Leistungen. Zur Erreichung dieser Ziele sollen die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung eingesetzt werden, ohne ihre jeweils eigene Zielsetzung aufzugeben. Leistungen der aktiven Arbeitsförderung müssen sich nach den Vorstellungen des Gesetzgebers aus den Beratungs- und Vermittlungsgesprächen mit den Arbeitslosen ergeben. Leistungen der aktiven Arbeitsförderung dürfen ohnehin nur dann nicht nachrangig nach dem Vorrang der Vermittlung erbracht werden, wenn sie erforderlich für eine dauerhafte berufliche Eingliederung sind (vgl. § 4 Abs. 2). Der Gesetzgeber verdeutlicht schon vor der Regelung des § 7 über die Auswahl der Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, dass diese Auswahl das Ergebnis der Gespräche widerspiegeln muss. § 3 enthält Festlegungen dazu, welche Leistungen der Arbeitsförderung erbracht werden können, welche Leistungen solche der aktiven Arbeitsförderung sind und welche als Pflicht- bzw. als Ermessensleistungen zu erbringen sind. Daneben werden die Entgeltersatzleistungen benannt (§ 3 Abs. 4). Daraus ergibt sich jedenfalls, dass das Arbeitslosengeld (Alg) bei Arbeitslosigkeit und das Insolvenzgeld sowie das Teil-Alg sog. passive Leistungen der Arbeitsförderung sind, die nur nachrangig geleistet werden sollen. Die Entgeltersatzleistungen Alg bei beruflicher Weiterbildung und das Kurzarbeitergeld (einschließlich Wintergeld und Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen) sind zugleich Leistungen der aktiven Arbeitsförderung.
Der Grundsatz des § 5 ist (wie der Vorrang der Vermittlung nach § 4) durch die umfassende Instrumentenreform durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt und seiner neuen Leistungssystematik im SGB III nicht verändert worden.
Die Regelungen im SGB III haben (jedenfalls zunächst) keine dem SGB II nachempfundene Änderung aus der Bürgergeld-Gesetzgebung erfahren. Dort bezieht sich der Begriff Vermittlungsvorrang auf die Aufgabe des Jobcenters, den Leistungsbezieher in eine Arbeitsstelle bzw. Erwerbstätigkeit zu vermitteln, und zwar in eine gemeldete, beliebige und verfügbare Beschäftigung. Der Leistungsbezug soll möglichst schnell beendet oder verringert werden, gleich ob diese Vermittlung eine dauerhafte Integration in den Arbeitsmarkt darstellt oder nicht. Möglichkeiten einer Weiterbildung, Fortbildung oder Ausbildung werden bei einem solchen Vermittlungsvorrang nicht genutzt. Mit der Einführung des Bürgergeldes ist der Vermittlungsvorrang aus dem Gesetz gestrichen worden. Dauerhafte Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt ist das oberste Ziel des Bürgergeld-Gesetzes für das SGB II. Damit hat eine Angleichung zum Arbeitsförderungsrecht stattgefunden.