Rz. 4
Abs. 1 verweist hinsichtlich des Bedarfs auf das Bundesausbildungsförderungsgesetz, allerdings auf die niedrigen Sätze der Fachschulen. Danach ist bei Unterbringung außerhalb des Haushaltes der Eltern oder eines Elternteils (mit Ausnahme der Unterbringung mit voller Verpflegung in einem Wohnheim, einem Internat oder beim Auszubildenden) bei einer beruflichen Ausbildung der jeweils geltende Bedarf für Studierende nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 BAföG zugrunde gelegt. Außerhalb des Haushalts seiner Eltern ist der Auszubildende u. a. dann unterbracht, wenn er
- bei seinen Großeltern, sonstigen Verwandten, Pflegeeltern oder bei einer anderen Familie zur Untermiete wohnt,
- eine eigene Wohnung gemietet hat oder
- er im Rahmen der Jugendhilfe in der Form "betreutes Wohnen" untergebracht ist.
Rz. 5
Der Auszubildende ist auch dann außerhalb des Haushalts der Eltern untergebracht, wenn er keine häusliche Gemeinschaft mit ihnen hat. Maßgebend ist, ob eine selbstständige Haushaltsführung des Auszubildenden in dem Sinne anzunehmen ist, dass er nicht in den Haushalt der Eltern integriert ist. Dies ist anhand der Umstände des Einzelfalles im Rahmen einer Gesamtwürdigung festzustellen (Sächs. LSG, Urteil v. 25.10.2012, L 3 AL200/10; SG Chemnitz, Urteil v. 25.9.2013, S 26 AL 77/12). Eine anderweitige Unterbringung liegt somit auch vor, wenn die Wohnung des Auszubildenden den Eltern gehört, aber von deren Lebensmittelpunkt räumlich getrennt ist.
Rz. 6
Ist die Wohnung Eigentum des Auszubildenden, handelt es sich um eine anderweitige Unterbringung. Der Bedarf für den Lebensunterhalt kann in diesem Fall allerdings nicht um die Kosten der Eigentumswohnung und um anfallende Nebenkosten erhöht werden.
Rz. 7
In Abs. 1 Satz 1 wird nach der Art der Unterbringung unterschieden: einerseits die Wohnung, andererseits die "Unterbringung mit voller Verpflegung ...". Lebt der Auszubildende in einer Wohnung, wird ihm ein Bedarf von 391,00 EUR (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 BAföG) zuzüglich 325,00 EUR (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG) zuerkannt (die Bedarfssätze nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 sind durch das 26. BAföG-Änderungsgesetz mit Wirkung zum 1.8.2019 auf die genannten Werte angehoben worden; der Bedarf nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 BaföG erhöht sich ab dem 1.8.2020 auf 398,00 EUR). Von einer Wohnung ist immer dann auszugehen, wenn in einer in sich geschlossenen Einheit von Räumen ein selbstständiger Haushalt geführt werden kann. Wesentlich ist dabei das Vorhandensein von Wasserver- und -entsorgung, Kochgelegenheit und Toilette. Durch den zum 1.8.2019 eingefügten Verweis auf § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG wird ein einheitlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Dieser ersetzt die bis zum 31.7.2019 geltende Regelung, wonach der Pauschalgrundbetrag für die Unterkunftskosten bedarfsabhängig bis zur Höhe des einheitlichen Pauschalbetrags nach dem BAföG aufgestockt werden konnte. Durch den Wegfall der bis zum 31.7.2019 geltenden Sätze 2 und 3 wurden die Agenturen für Arbeit von der Prüfung des bedarfsabhängigen Zuschlags befreit.
Rz. 7a
Der Bedarf für den Lebensunterhalt bei Berufsausbildungen ist nicht von einer bestimmten wöchentlichen Ausbildungszeit abhängig. Liegen die Voraussetzungen vor, ist der Bedarf für den Lebensunterhalt auch bei Teilberufsausbildung in voller Höhe festzusetzen (Fachliche Weisungen der BA zu § 61, Stand: 11).
Rz. 8
Die Kosten der Unterkunft umfassen die für die Gebrauchsüberlassung für den Wohnraum aufgrund eines Mietvertrages zu zahlende Miete und Nebenkosten, die nicht bereits in der Miete enthalten sind, ohne Rücksicht darauf, ob sie abschlagsweise beglichen oder abgerechnet werden. Nebenkosten sind insbesondere die Kosten für Heizung und Warmwasser, Gebühren für Straßenreinigung, Gebühren für Müllabfuhr, Kosten für die Warten von Personenaufzügen, Kosten für den Betrieb von Gemeinschaftsantennenanlagen.
Rz. 9
Hat der Auszubildende die Wohnung mit anderen Personen gemeinsam gemietet, ist die Miete auf alle Mitmieter zu gleichen Teilen aufzuteilen. Lebt der Auszubildende mit dem Ehegatten, der selbst Einkommen hat, gemeinsam in der Unterkunft oder Wohnung, ist ein Zusatzbedarf nur anzusetzen, wenn das Einkommen des Ehegatten den Freibetrag nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BAföG nicht erreicht.