0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Pauschalregelungen des bis Ende 1997 geltenden Anordnungsrechts, die sich an Kilometersätzen orientierten, wurden der zum Teil höchst unterschiedlichen Tarifstruktur des öffentlichen Personennahverkehrs, insbesondere in den Verkehrsverbunden der Ballungsräume, immer weniger gerecht. Daher lehnt sich die Regelung des Abs. 2 grundsätzlich an die reisekostenrechtlichen Vorschriften für Beschäftigte des Bundes (Bundesreisekostengesetz – BRKG) an. Durch das Job-AQTIV-Gesetz v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443) wurde ab 1.1.2002 mit Abs. 1a eine Sonderregelung für die Auslandsförderung eingefügt.
Rz. 2
Mit dem Ersten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4607) ist Abs. 2 insoweit neu gefasst worden, als die Änderungen im Bereich der beruflichen Weiterbildung (vgl. §§ 77 ff. a. F., jetzt §§ 81 ff.) nachvollzogen sind. Zuletzt ist der Inhalt der Vorschrift mit Art. 2 Nr. 18 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 67 in § 63 übertragen worden, ohne dass es dadurch zu inhaltlichen Änderungen gekommen ist. Allerdings ist in Abs. 1 Satz 2 eine Legaldefinition der "erforderlichen auswärtigen Unterbringung" eingefügt worden.
1 Allgemeines
Rz. 3
Fahrkosten gehören zu den erstattungsfähigen Kosten, die dem Auszubildenden bzw. dem Teilnehmer an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen durch die Ausbildung/Bildungsmaßnahme entstehen. Der Bedarf für Fahrkosten wird auf den Monat bezogen festgestellt und gilt dann i. d. R. für den gesamten Bewilligungszeitraum. In der Praxis der Bundesagentur für Arbeit werden die Angaben des Auszubildenden grundsätzlich als richtig anerkannt, es sei denn, diese sind bereits ohne zusätzliche Feststellungen (z. B. Vergleich mit vorherigen Anträgen) offensichtlich als unrichtig zu erkennen oder es besteht der begründete Verdacht, dass unzutreffende Angaben gemacht worden sind (Fachliche Weisungen der BA zu § 63, Stand: 1/2019).
2 Rechtspraxis
2.1 Fahrkosten im Inland (Abs. 1)
Rz. 4
Abs. 1 zählt entsprechend dem bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Anordnungsrecht (§ 13 A Ausbildung) abschließend die Fahrten auf, die bei einer förderungsfähigen beruflichen Ausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Bedarf berücksichtigt werden können.
Rz. 5
Als Pendelfahrten nach Abs. 1 Nr. 1 werden Fahrten anerkannt, die der Auszubildende an Tagen mit praktischer und/oder theoretischer Ausbildung bzw. Unterweisung auf den Wegstrecken: Unterkunft und Ausbildungsstätte, Unterkunft und Berufsschule, Ausbildungsstätte und Berufsschule jeweils für eine Hin- und Rückfahrt am gleichen Tag durchführt. Aber auch zusätzliche Fahrten (z. B. mehrere Pendelfahrten pro Tag, Brecht-Heitzmann, in: Gagel, SGB III, § 63 Rz. 10; Herbst, in: jurisPK-SGB III, § 63 Rz. 23) können erstattet werden, wenn diese zwingend durch die Ausbildung bedingt sind (Schön, in: Böttiger/Körtek/Schaumberg, SGB III, § 63 Rz. 2; Hassel, in: Brand, SGB III, § 63 Rz. 2; a. A. Lampe, in: GK-SGB III, § 63 Rz. 4). Auf der Grundlage dieser Vorschrift werden die Aufwendungen für die erstmalige Anreise zur bzw. die Rückreise von der Ausbildungsstätte i. d. R. für die gesamte Ausbildungszeit nur einmal übernommen.
Rz. 6
Nach Abs. 1 Nr. 2 sind Fahrkosten erstattungsfähig bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung für die An- und Abreise und für eine monatliche Heimfahrt oder anstelle der Familienheimfahrt für eine monatliche Fahrt eines Angehörigen zum Aufenthaltsort des Auszubildenden. Die Kosten der Familienheimfahrt sind für jeden vollen Zeitmonat der auswärtigen Unterbringung zu übernehmen. Ferien oder Fehlzeiten mindern die Anzahl der Heimfahrten nicht.
Rz. 7
Eine auswärtige Unterbringung liegt vor, wenn Wohnort nicht gleichzeitig auch der Ausbildungsort ist. Eine erforderliche auswärtige Unterbringung liegt vor, wenn die tägliche Pendelzeit zwischen Wohnort und Ausbildungsstätte dem Auszubildenden nicht zumutbar ist. Sie ist nach Satz 2 erforderlich, wenn die Ausbildungsstätte vom Familienwohnort aus nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann. Mit der Einfügung dieser Legaldefinition wird klargestellt, dass dieses Merkmal bereits dann erfüllt ist, wenn die Entfernung zwischen der konkreten Ausbildungsstätte und dem Familienwohnort so groß ist, dass tagtägliche Pendelfahrten unzumutbar sind (BT-Drs. 17/6277, Begründung zu § 63, S. 98). Nach der Rechtsprechung des BSG ist die auswärtige Unterbringung erforderlich i. S. v. Abs. 1 Nr. 2, wenn der Ausbildungsort vom Familienwohnsitz aus nicht im üblichen Tagespendelbereich erreicht werden kann und daher 2 Wohnungen bestehen (BSG, Urteil v. 27.8.2008, B 11 AL 12/07 R). Unerheblich ist, ob am Familienwohnort eine entsprechende Ausbildungsstätte hätte vermittelt werden können (BSG, a. a. O.; Hassel, in: Brand, SGB III, § 63 Rz. 3). Nicht anrechnungsfähig sind dagegen die Kosten für Reisen anlässlich einer Wohnungssuche (Brecht-Heitzmann, in: Gagel, SGB III, § 63 Rz. 16).
Rz. 8
Demnach ist eine Ausbildungsstä...