Rz. 4
Abs. 1 zählt entsprechend dem bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Anordnungsrecht (§ 13 A Ausbildung) abschließend die Fahrten auf, die bei einer förderungsfähigen beruflichen Ausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Bedarf berücksichtigt werden können.
Rz. 5
Als Pendelfahrten nach Abs. 1 Nr. 1 werden Fahrten anerkannt, die der Auszubildende an Tagen mit praktischer und/oder theoretischer Ausbildung bzw. Unterweisung auf den Wegstrecken: Unterkunft und Ausbildungsstätte, Unterkunft und Berufsschule, Ausbildungsstätte und Berufsschule jeweils für eine Hin- und Rückfahrt am gleichen Tag durchführt. Aber auch zusätzliche Fahrten (z. B. mehrere Pendelfahrten pro Tag, Brecht-Heitzmann, in: Gagel, SGB III, § 63 Rz. 10; Herbst, in: jurisPK-SGB III, § 63 Rz. 23) können erstattet werden, wenn diese zwingend durch die Ausbildung bedingt sind (Schön, in: Böttiger/Körtek/Schaumberg, SGB III, § 63 Rz. 2; Hassel, in: Brand, SGB III, § 63 Rz. 2; a. A. Lampe, in: GK-SGB III, § 63 Rz. 4). Auf der Grundlage dieser Vorschrift werden die Aufwendungen für die erstmalige Anreise zur bzw. die Rückreise von der Ausbildungsstätte i. d. R. für die gesamte Ausbildungszeit nur einmal übernommen.
Rz. 6
Nach Abs. 1 Nr. 2 sind Fahrkosten erstattungsfähig bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung für die An- und Abreise und für eine monatliche Heimfahrt oder anstelle der Familienheimfahrt für eine monatliche Fahrt eines Angehörigen zum Aufenthaltsort des Auszubildenden. Die Kosten der Familienheimfahrt sind für jeden vollen Zeitmonat der auswärtigen Unterbringung zu übernehmen. Ferien oder Fehlzeiten mindern die Anzahl der Heimfahrten nicht.
Rz. 7
Eine auswärtige Unterbringung liegt vor, wenn Wohnort nicht gleichzeitig auch der Ausbildungsort ist. Eine erforderliche auswärtige Unterbringung liegt vor, wenn die tägliche Pendelzeit zwischen Wohnort und Ausbildungsstätte dem Auszubildenden nicht zumutbar ist. Sie ist nach Satz 2 erforderlich, wenn die Ausbildungsstätte vom Familienwohnort aus nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann. Mit der Einfügung dieser Legaldefinition wird klargestellt, dass dieses Merkmal bereits dann erfüllt ist, wenn die Entfernung zwischen der konkreten Ausbildungsstätte und dem Familienwohnort so groß ist, dass tagtägliche Pendelfahrten unzumutbar sind (BT-Drs. 17/6277, Begründung zu § 63, S. 98). Nach der Rechtsprechung des BSG ist die auswärtige Unterbringung erforderlich i. S. v. Abs. 1 Nr. 2, wenn der Ausbildungsort vom Familienwohnsitz aus nicht im üblichen Tagespendelbereich erreicht werden kann und daher 2 Wohnungen bestehen (BSG, Urteil v. 27.8.2008, B 11 AL 12/07 R). Unerheblich ist, ob am Familienwohnort eine entsprechende Ausbildungsstätte hätte vermittelt werden können (BSG, a. a. O.; Hassel, in: Brand, SGB III, § 63 Rz. 3). Nicht anrechnungsfähig sind dagegen die Kosten für Reisen anlässlich einer Wohnungssuche (Brecht-Heitzmann, in: Gagel, SGB III, § 63 Rz. 16).
Rz. 8
Demnach ist eine Ausbildungsstätte dann nicht in angemessener Zeit zu erreichen, wenn der Auszubildende bei Benutzung der günstigsten Verkehrsverbindungen für Hin- und Rückweg eine Wegezeit von insgesamt mehr als 2 Stunden benötigt. Zu der Wegezeit gehören auch die notwendigen Wartezeiten vor und nach der täglichen Arbeitszeit.
Rz. 9
Reist nicht der Auszubildende zu seinen Angehörigen nach Hause, sondern diese besuchen ihn in seiner Zweitwohnung, können die Fahrkosten der Angehörigen im Rahmen der Familienheimfahrtenerstattung übernommen werden. Reisekosten wegen Urlaub und sonstiger Unterbrechungen sind – sofern die Ausbildung im Inland absolviert wird – über die monatlichen Familienheimfahrten abgedeckt. Fahrkosten für die An- und Abreise zum bzw. vom Ort des Blockunterrichts der Berufsschule werden nur übernommen, wenn sie durch die Blockbeschulung zusätzlich entstehen und wenn die Agentur für Arbeit bei der Beantragung oder der Bewilligung der Berufsausbildungsbeihilfe weiß, dass notwendige Fahrten erfolgen werden (BSG, Urteil v. 6.5.2009, B 11 AL 37/07 R). Angehörigen im Sinne von Abs. 1 Nr. 2 sind die in § 16 Abs. 5 SGB X aufgeführten Personen, also Verlobte, Ehegatten, Verwandte und Verschwägerte in gerade Linie, Geschwister, Kinder der Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten sowie Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegte Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).