Rz. 39g
Eine Förderung von Maßnahmen zum Erwerb von Grundkompetenzen i. S.v. Abs. 3a ist für die Teilnahme durch Arbeitnehmer bereits seit dem 1.8.2016 möglich. Die Förderungsregelung gilt unbefristet. Die Voraussetzungen des Abs. 1 für eine Förderung des teilnehmenden Arbeitnehmers gelten uneingeschränkt.
Rz. 39h
Bis zum 30.6.2023 sollte eine Weiterbildungsmaßnahme zum Erwerb von Grundkompetenzen entweder auf eine Teilnahme an einer abschlussbezogenen Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung mit einem Berufsabschluss in einem Ausbildungsberuf mit mindestens 2 Jahren Ausbildungsdauer vorbereiten oder auch begleitend zu einer solchen Weiterbildungsmaßnahme durchgeführt werden. Nach Maßgabe des Abs. 2 konnte auf die Förderung der Weiterbildungsmaßnahme ein Rechtsanspruch bestehen. Entscheidend war, dass es an ausreichenden Grundkompetenzen fehlte, die für eine erfolgreiche Teilnahme an einer abschlussbezogenen Maßnahme als Voraussetzung angesehen werden mussten. Das Maßnahmeangebot richtete sich dementsprechend an leistungsschwache Arbeitnehmer mit geringer Qualifikation. Die Fachkraft der Agentur für Arbeit muss die fehlenden Grundkompetenzen feststellen und aktenkundig machen. Dabei ist es nach der Neufassung des Abs. 3a mit Wirkung zum 1.7.2023 auch geblieben. Damit sollen jedoch nunmehr die Möglichkeiten der beruflichen Weiterbildungsförderung erweitert werden. Es bedarf der Gesetzesbegründung zufolge insbesondere für leistungsschwächere und bildungsentwöhnte Personen eines verstärkten Förderangebotes, um im Erwachsenenalter den Erwerb von Grundkompetenzen zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit zu ermöglichen und möglichst daran anschließend an einer beruflichen Weiterbildung erfolgreich teilnehmen zu können. Die Förderung des Erwerbs von Grundkompetenzen im Rahmen der beruflichen Weiterbildungsförderung soll dementsprechend ab 1.7.2023 grundsätzlich auch unabhängig von einer berufsabschlussbezogenen Weiterbildung ermöglicht werden, um stärker als zuvor arbeitsmarktrelevante Defizite insbesondere in den Bereichen Mathematik, Schreiben, Lesen und Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) ausgleichen zu können. Die Beschränkung auf Grundkompetenzmaßnahmen vorbereitend oder begleitend auf eine berufliche Weiterbildung mit Berufsabschluss sowie fehlende Schlüsselqualifikationen und mangelnde Grundkompetenzen insbesondere in den genannten Bereichen führen jedoch nicht nur zu einem sehr beschränkten Zugang zu beruflichen Weiterbildungsangeboten, sondern erschweren demnach generell auch den Zugang in den Arbeitsmarkt und erhöhen die Beschäftigungsrisiken von geringqualifizierten Arbeitnehmern erheblich. Die Förderung des Erwerbs von Grundkompetenzen ist deshalb ausgeweitet und unabhängig von einer abschlussbezogenen Weiterbildung ermöglicht worden, wenn ihr Erwerb die Beschäftigungsfähigkeit allgemein verbessert oder die Grundlage für eine erfolgreiche Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung schafft und damit die Beschäftigungsfähigkeit verbessert wird. Mit der Regelung soll der Gesetzesbegründung zufolge auch einem Prüfauftrag aus der Nationalen Weiterbildungsstrategie Rechnung getragen werden. Über § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB II findet die Regelung auch für Leistungsberechtigte aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende Anwendung.
Rz. 39i
Von den Feststellungen der Fachkraft der Agentur für Arbeit ist auch die Ausgabe des Bildungsgutscheins abhängig. Hierfür eignen sich ggf. vorhandene Dokumente, z. B. Schulzeugnisse oder auch Feststellungen aus dem Jugendhilfebereich oder durch Gutachten. Grundqualifikationen betreffen weiter insbesondere die Bereiche Lesen, Schreiben, Rechnen (Mathematik) sowie Informations- und Kommunikationstechnologie. Die Fachkraft muss darüber hinaus die Verfügbarkeit in Rede stehender Grundkompetenzen für den erfolgreichen Abschluss einer abschlussbezogenen Weiterbildungsmaßnahme kausal feststellen, wenn auf eine solche vorbereitet werden soll, was auch nach neuer Rechtslage nicht ausgeschlossen wird. Hierbei kann es sich je nach angestrebtem Ausbildungsabschluss um alle, nicht alle und schwerpunktartige Grundkompetenzen handeln. Die Kausalität setzt jedenfalls voraus, dass der angestrebte Ausbildungsabschluss durch berufliche Weiterbildung insoweit nach vorausgesetzten Grundkompetenzen erkennbar ist. Eine Förderung ins Blaue hinein sieht das Gesetz auch ab 2023 nicht vor.
Rz. 39j
Die Förderung von Grundkompetenzen vor nicht abschlussbezogener Weiterbildung auch als ein Ergebnis des Themenlabors "Alphabetisierung und Grundbildung" im Rahmen der Nationalen Weiterbildungsstrategie schafft weitergehende Möglichkeiten zur Teilnahme an qualifizierenden Maßnahmen auch für gering qualifizierte Arbeitnehmer. Unterstützt wurde im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens daher, dass die Förderung von Grundkompetenzen unabhängig von einer abschlussbezogenen Weiterbildung ermöglicht wird, wenn ihr Erwerb die Grundlagen für eine erfolgreiche Teilnahme einer beruflichen Weiterbildung schaf...