Rz. 10
Abs. 2 ermöglicht eine Auszahlung von Förderleistungen an den Maßnahmeträger. Dabei handelt es sich um eine Kann-Bestimmung, so dass die Agentur für Arbeit darüber nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat. Dabei hat sie das gesetzliche Kalkül zu beachten, dass durch diese Auszahlungsmöglichkeit das Verwaltungsverfahren effizienter ausgestaltet werden kann. Es handelt sich um eine Regelung entsprechend den Anforderungen der Praxis. Das betrifft insbesondere die Lehrgangskosten, die mehrmals transferiert werden müssten und zudem dem Risiko eines Missbrauchs durch den Teilnehmer an der Maßnahme unterlägen. Die Leistungen dürfen nur unmittelbar an den Träger ausgezahlt werden, wenn und soweit die Kosten unmittelbar beim Träger entstehen, dieser die zugrundeliegenden Leistungen also eigenständig erbringt. Das sind meist nur die Lehrgangsgebühren, vorstellbar ist es aber bei allen Kostenarten. Eine Abtretung des Leistungsanspruches durch den Teilnehmer ist entbehrlich. Sie kann jedoch erweiternd herangezogen werden, um auch Kosten direkt mit dem Maßnahmeträger abzurechnen, die nicht unmittelbar bei diesem entstehen (z. B. Fahrkosten), es also an dem geforderten Kausalzusammenhang fehlt. Auf die Notwendigkeit von Kosten kommt es nicht an.
Rz. 11
Durch Abs. 2 Satz 1 ändert sich nichts daran, dass der Arbeitnehmer Inhaber des Anspruchs auf die Förderleistungen ist. Der Träger der Maßnahme kann daher weder eine Auszahlung an sich beanspruchen noch Ansprüche auf Dritte übertragen. Andererseits bedarf es keiner Übertragung von Ansprüchen durch den Teilnehmer auf den Maßnahmeträger, damit eine Direktzahlung realisiert werden kann. Der Arbeitnehmer muss auch nicht vorher angehört werden. Die Regelung betrifft damit im Ergebnis nur ein Leistungsbestimmungsrecht. Gleichwohl kann der Arbeitnehmer Leistungen abtreten, die ansonsten nicht nach Abs. 2 an den Träger gezahlt werden dürften und so eine Direktzahlung ermöglichen.
Rz. 12
Die Abwicklung nach Abs. 2 Satz 1 ändert nichts daran, dass dem Arbeitnehmer die Förderleistungen durch einen Bewilligungsbescheid bekanntzugeben sind. Die Agenturen für Arbeit sind angewiesen, darin auf die Auszahlung an den Maßnahmeträger unmittelbar hinzuweisen.
Rz. 13
Abs. 2 Satz 2 betrifft Rückabwicklungsfälle. Leistungen, die an den Träger ausgezahlt worden sind, dürfen nicht vom Teilnehmer zurückverlangt werden. Das Gesetz verpflichtet ausschließlich den Maßnahmeträger zur Erstattung. Die Erstattungspflicht setzt voraus, dass der Leistungserbringung zugrundeliegende Bewilligungsbescheid gegenüber dem Teilnehmer ganz oder teilweise aufgehoben worden ist. Auf den Aufhebungsgrund kommt es nicht an. Gegenüber dem Maßnahmeträger muss jedoch ein förmlicher Erstattungsbescheid erlassen werden.